1.2. durch Erlangen und Veräusserung von Methamphetamin im Wert von mindestens CHF 21'000.00 an einen unbekannten Peter in der Zeit vom 18.03.-26.03.2015 an einem unbekannten Ort (Ziff. I. B. 1.6 der Anklageschrift); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor 1. Instanz, ausmachend CHF 5'647.05, und der vollumfänglichen Verfahrenskosten vor 2. Instanz an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten vor 1. Instanz, ausmachend CHF 3'806.45, sowie für diejenigen vor 2. Instanz in richterlich zu bestimmender Höhe gestützt auf die Kostennote. IV. C.________, vgt.