19 II. Herr A.________ sei freizusprechen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig qualifiziert, angeblich begangen durch Erwerb und Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin im Verkaufswert von total über CHF 150'000.00, Lieferanten und Abnehmer unbekannt, in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis Sommer 2014 (AKS I.A.1.1.1.).