2. zu einer Geldstrafe von 107 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre; 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'700.00, Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage; 4. zu einer Busse von CHF 200.00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage; 5. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) sowie der Meldestelle für Geldwäscherei mitzuteilen.