2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vertreten durch Staatsanwältin G.________, am 29. Januar 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 6165). Am 1. Februar 2018 meldete F.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher E.________, die Berufung an (pag. 6166). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 20. April 2018 (pag. 6078 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. April 2018 zugestellt (pag. 6184 f.). Mit Verfügung vom 24. April 2018 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin G.___