4. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 5. 1 Adressblock, 1 Notizbuch, 2 Blöcke mit Notizzettel und 1 blaues Büchlein werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 6. Der Fahrzeugausweis Roller, lautend auf X.________, wird dem Strassenverkehrsamt eingeschickt. 7. Die beschlagnahmten 3 Messer und 1 Elektroschocker gehen nach Rechtskraft des Urteils zur weiteren Verwendung an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen.