15 Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft 08.04.2016 eine Bevorschussung des zu erwartenden amtlichen Honorars von CHF 13‘824.00 (inkl. Mehrwertsteuer) verfügt hat. III. Weiter wird verfügt: 1. F.________ hat im Anschluss an die Urteilseröffnung in den Strafvollzug zurückzukehren. 2. Der Bargeldbetrag von insgesamt CHF 121‘626.10 wird als Drogenerlös eingezogen (Art. 70). 3. 1 Armbanduhr Breitling und 1 Armbanduhr Tag Heuer werden als Drogenerlös eingezogen und verwertet (Art. 70 StGB).