und in Anwendung von Art. 24, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, a51, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit c und d, Abs. 2 lit. a, 19a BetmG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten. Die Untersuchungshaft von 178 Tagen wird an diese Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 02.10.2015 angetreten wurde. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15‘586.00 und Auslagen von CHF 4‘305.05, insgesamt bestimmt auf CHF 19‘891.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).