wird infolge Rückzug des Strafantrags (AKS Ziff. 4) bzw. Verjährung (AKS Ziff. 1.3.) eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. Das Rückversetzungsverfahren PEN 17 446 wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen