Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 158 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Obergerichtssuppleantin Graf Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1 C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin G.________, Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 25. Januar 2018 (PEN 17 442-444) Inhaltsverzeichnis I. Formelles ......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil...................................................................................................4 2. Berufung ......................................................................................................................16 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen.........................................................................17 4. Anträge der Parteien....................................................................................................17 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................21 6. Beschwer der Staatsanwaltschaft................................................................................22 7. Anklagegrundsatz ........................................................................................................22 7.1 Grundlagen .......................................................................................................22 7.2 Prüfung im vorliegenden Fall ............................................................................24 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung .........................................................................24 8. Allgemeine Vorbemerkungen.......................................................................................24 9. Vorhandene Beweismittel und Vorgehen.....................................................................25 10. Zu überprüfende Anklagepunkte betreffend A.________ ............................................25 10.1 Vorwurf gemäss Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift............................................25 10.2 Vorwurf gemäss Ziffer A.1.1.4. der Anklagschrift..............................................28 10.3 Vorwurf gemäss Ziffer A.1.1.6. der Anklageschrift............................................32 10.4 Zusammenzug betreffend Reinmenge an gehandeltem Methamphetamin ......37 11. Zu überprüfende Anklagepunkte betreffend C.________............................................38 11.1 Vorwurf gemäss Ziffer B.1.1. der Anklageschrift...............................................38 11.2 Vorwurf gemäss Ziffer B.1.6. der Anklageschrift...............................................40 11.3 Vorwurf gemäss Ziffer B.1.11. der Anklageschrift.............................................43 11.4 Zusammenzug betreffend Reinmenge an Methamphetamin............................50 III. Rechtliche Würdigung...............................................................................................52 12. Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ......................52 13. Subsumtion ..................................................................................................................53 IV. Strafzumessung.........................................................................................................53 14. Anwendbares Recht.....................................................................................................53 15. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen, Strafart .............................................54 16. Strafe A.________ .......................................................................................................55 16.1 Vorbemerkungen ..............................................................................................55 16.2 Tatkomponente Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz...........56 2 16.3 Asperation wegen Geldwäscherei ....................................................................58 16.4 Asperation wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Vergehen) ........................................................................................................58 16.5 Täterkomponente..............................................................................................60 16.6 Konkretes Strafmass.........................................................................................62 16.7 Busse für Übertretungen...................................................................................62 17. Strafe C.________.......................................................................................................63 17.1 Vorbemerkungen ..............................................................................................63 17.2 Retrospektive Konkurrenz.................................................................................63 17.3 Tatkomponente Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz...........64 17.4 Asperation wegen Geldwäscherei ....................................................................66 17.5 Asperation wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Vergehen) ........................................................................................................66 17.6 Täterkomponente..............................................................................................68 17.7 Konkretes Strafmass.........................................................................................69 V. Kosten und Entschädigung ......................................................................................70 18. Verfahrenskosten.........................................................................................................70 18.1 Grundlagen .......................................................................................................70 18.2 A.________.........................................................Error! Bookmark not defined. 18.3 C.________ ......................................................................................................70 19. Entschädigung der amtlichen Verteidigung .................................................................71 19.1 Verteidigung A.________ .................................................................................71 19.2 Verteidigung C.________ .................................................................................72 VI. Verfügungen...............................................................................................................72 VII. Dispositiv....................................................................................................................73 3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, fällte am 25. Januar 2018 folgendes Urteil betreffend die drei Beschuldigten Brüder A.________, C.________ und F.________ (pag. 6052 ff.): A. Betreffend A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. fahrlässiger Körperverletzung, angeblich begangen am 18.03.2015 in Zollikofen z.N. H.________ (AKS Ziff. 4), 2. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen bis am 25.01.2015 in Bern und andernorts durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Thaipillen, Crystal, Heroin, Kokain, Ecstasy und Dormicum (AKS Ziff. 1.3), wird infolge Rückzug des Strafantrags (AKS Ziff. 4) bzw. Verjährung (AKS Ziff. 1.3.) eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. Das Rückversetzungsverfahren PEN 17 446 wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich be- gangen 1. vom 17.01.2014 bis Sommer 2014 in Bern und andernorts durch Erwerb und Veräusserung ei- ner unbekannten Menge Methamphetamin im Verkaufswert von total CHF über CHF 150‘000.00 von unbekannten Lieferanten und an unbekannte Abnehmer (AKS Ziff. 1.1.1.), 2. von Winter 2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung einer unbe- stimmten Menge Marihuana und Haschisch an I.________ (AKS Ziff. 1.2.5), Die anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5‘947.60, werden vom Kanton Bern ge- tragen. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 4‘271.65 (inkl. CHF 314.30 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 4 IV. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und u.a. teilweise ge- meinsam mit C.________ und F.________ gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbs- mässig begangen, namentlich 1.1. vom 17.01.2014 bis am 05.04.2015 in Bern, Zürich, Zollikofen und andernorts durch Er- werb einer unbestimmten Menge Methampthetamin in Form von Crystal und Thai- pillen (AKS Ziff. 1.1.),namentlich 1.1.1. im Dezember 2014 in Zürich durch Erwerb einer unbekannten Menge Metham- phetamin (AKS Ziff. 1.1.2.), 1.1.2. im Januar 2015 in Zürich durch Erwerb von 500 g Methamphetamin (AKS Ziff. 1.1.3.), 1.1.3. vom 07. bis 09. März 2015 in Zürich durch Erwerb einer unbekannte Menge Me- thamphetamin (AKS Ziff. 1.1.4), 1.1.4. vor dem bzw. am 29.03.2015 in Bern durch Erwerb und Besitz von 800 Thaipil- len (AKS Ziff. 1.1.5), 1.1.5. am 05.04.2015 in Bern und Zürich durch Erwerb von 489 g Methamphetamin in Form von Crystal und einer unbekannten Menge Thaipillen (AKS Ziff. 1.1.6), 1.2. vom 17.01.2014 bis am 07.04.2015 in Bern, Zürich, Zollikofen, Ostermundigen und an- dernorts durch Veräusserung und Abgabe von ca. 1‘158 g Crystal und ca. 7‘139 Thaipillen (AKS Ziff. 1.2.), namentlich 1.2.1. von Januar 2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von 4‘800 Thaipillen und 360 g Crystal an J.________ (AKS Ziff. 1.2.1.), 1.2.2. im Sommer 2014 in Bern und andernorts durch Veräusserung von ca. 400 Thaipil- len und ca. 20 g Crystal an K.________ (AKS Ziff. 1.2.2.), 1.2.3. von September 2014 bis am 07.04.2015 in Ostermundigen, Bern und andernorts durch Veräusserung von ca. 1‘337 Thaipillen und ca. 666 g Crystal an L.________ (AKS Ziff. 1.2.3.), 1.2.4. von Ende 2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von ca. 500 Thaipillen und 150 g Crystal an M.________ (AKS Ziff. 1.2.4.), 1.2.5 von Winter 2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von ca. 600 Thaipillen und 100 g Crystal an I.________ (AKS Ziff. 1.2.5.), 1.2.6 von Februar 2015 bis am 07.04.2015 in Bern, Zollikofen und andernorts durch Veräusserung von 12 g Crystal sowie 2 Thaipillen an N.________ (AKS Ziff. 1.2.6.), 1.3. vom 26.01.2015 bis am 07.04.2015 sowie vom 17. bis 20.01.2016 in Bern, Luzern, Egolzwil, Biel und andernorts durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Thaipillen, Crystal, Heroin, Kokain, Ecstasy und Dormi- cum (AKS Ziff. 1.3.), 2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 5 2.1. am 10.03.2015, 04:25 Uhr und 19:00 Uhr, in Bern, am 18.03.2015, in Zollikofen sowie auf der Strecke Bern-Zollikofen und am 22./23.03.2015 in Bern und Zürich durch Führen ei- nes Personenwagens ohne Berechtigung, d.h. ohne Führerausweis (AKS Ziff. Ziff. 2.1., 2.2., 2.3. und 2.4.), 2.2. am 18.03.2015 in Zollikofen sowie auf der Strecke Bern-Zollikofen durch Pflichtwidriges verhalten nach Verkehrsunfall mit Personenschaden als Lenker eines Personen- wagens (AKS Ziff. 2.3.), 2.3. am 10.03.2015 in Bern und am 22./23.03.2015 in Bern und Zürich durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss (AKS Ziff. 2.2.), 2.4. am 18.03.2015 in Zollikofen sowie auf der Strecke Bern-Zollikofen durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AKS Ziff. 2.3.), 2.5. am 18.03.2015 in Zollikofen sowie auf der Strecke Bern-Zollikofen durch Fahren in fahrunfähigem Zustand, d.h. Übermüdung (AKS Ziff. 2.3.), 2.6. am 22./23.03.2015 in Bern und Zürich durch Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (AKS Ziff. 2.4.), 2.7. am 10.03.2015 in Bern durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts auf Hauptstrasse mit Personenwagen um 24 km/h (AKS Ziff. 2.1.), 2.8. am 10.03.2015 in Bern und am 22./23.03.2015 in Bern und Zürich durch Nichtbeherr- schen des Fahrzeuges (AKS Ziff. 2.2. und 2.4.), 3. der Geldwäscherei, mehrfach begangen 3.1. vom 17.01.2014 bis am 20.01.2016 in Bern und andernorts, indem er ratenweises insge- samt CHF 150‘000.00 Drogenerlös bei O.________ deponierte (AKS Ziff. 3.1.), 3.2. vom 17.01.2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts, indem er ratenweises eine unbekannte Menge Drogenerlös bei P.________ deponierte (AKS Ziff. 3.2.), 3.3. am 22.02.2015 in Bern und Wallisellen, indem er den Personenwagen AUDI RS 3 mit CHF 22‘000.00 Drogenerlös kaufte (AKS Ziff. 3.3.), und wird in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, a51, 106 und 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, 19 Abs. 2 lit. a und c, Art. 19a BetmG, Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 1, 3b und 7, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 91a Abs. 1, Art. 92 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4a Abs. 1a, Art. 54, Art. Art. 55 Abs. 1, Art. 56 VRV, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten. Die vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft von 793 Tagen wird an diese Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe vom 16.11.2015 bis am 17.01.2016, vom 20.01. bis 25.01.2016 und ab 17.08.2017 vorzeitig angetreten wurde. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt. 6 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilmässigen Verfahrenskosten, sich zusammen- setzend aus Gebühren von CHF 37‘876.00 und Auslagen von CHF 16‘152.35, insgesamt auf CHF 54‘028.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 33'000.00, davon CHF 29'700.00 Kosten Kantonales Zwangsmassnahmengericht CHF 400.00 Kosten des Gerichts CHF 8'640.00, davon CHF 7'776.00 Total CHF 37'876.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Übrige Kosten der Beweiserh. CHF 16'835.95, davon CHF 15'152.35 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Kosten der Staatsanwaltschaft 1'000.00, davon CHF 900.00 Total CHF 16'152.35 Total Verfahrenskosten CHF 54'028.35 V. Die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 140.40 200.00 CHF 28'080.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 606.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 28'686.15 CHF 2'294.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 30'981.05 volles Honorar CHF 35'100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 606.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 35'706.15 CHF 2'856.50 Total CHF 38'562.65 nachforderbarer Betrag CHF 7'581.60 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.65 200.00 CHF 6'930.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'930.00 CHF 533.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'463.60 volles Honorar CHF 8'662.50 Total CHF 8'662.50 nachforderbarer Betrag CHF 1'198.90 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 38‘444.65. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 8‘780.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7 VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ hat im Anschluss an die Urteilseröffnung in den Strafvollzug zurückzukehren. 2. Der Betrag von insgesamt CHF 64‘327.55 wird als Drogenerlös eingezogen (Art. 70 StGB). 3. Die Herrenuhr „Guess“, schwarz, die Armbanduhr Tag Heuer „Monaco“, die Armband Uhr Tag Heuer „Carrera“, die Armbanduhr „Diesel“ werden als Drogenerlös eingezogen und verwertet (Art. 70 StGB). 4. Die Thailand-Adressen, und der Notizzettel mit Berechnungen werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 5. Die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, das Verpackungsmaterial sowie die Verpa- ckung der Kontrollschilder werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 6. Das leere Magazin und die schwarze Kiste mit 100 Schuss 40S&W Munition gehen nach Rechtskraft des Urteils zur weiteren Verwendung an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waf- fen. 7. Die beschlagnahmten 3 Bankkarten (BEKB, Postkarte und Travel Cash, lautend auf A.________) und die 4 Zutrittskarten Hotelzimmer sowie der Ordner mit Bankunterlagen werden A.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 8. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 9. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). B. Betreffend C.________ I. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen 1. Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz, angeblich begangen von Herbst 2014 bis am 07.04.2015 in Bern durch Besitz eines Störsenders (AKS Ziff. 5.), 2. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von Anfang 2014 bis am 25.01.2015 in Bern und andernorts durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch, Ecstasy, Dormicum, Zoldorm und Stilnox in Bern, Zürich und andernorts (AKS Ziff. 1.12.), 8 3. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 14.06.2014 in Kernenried sowie auf der Strecke Zuchwil – Solothurn – Kernenried durch Nichttragen der Si- cherheitsgurts durch den Fahrzeugführer (AKS Ziff. 2.2.), wird infolge gestützt auf Art. 8 StPO (AKS Ziff. 5) bzw. Verjährung (AKS Ziff. 1.12 und 2.2.) einge- stellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der 1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen 1.1. von Anfang 2014 bis Ende März/Anfang April 2015 in Bern durch Erwerb und Veräusse- rung von ca. 940 g Crystal und 7‘800 Thaipillen (AKS Ziff. 1.1.), 1.2. vom 18.03.2015 bis am 26.03.2015 an einem unbekannten Ort durch Erlangen und Ver- äussern von Methamphetamin im Wert von mindestens CHF 21‘000.00 an einen unbe- kannten „Peter“ (AKS Ziff. 1.6.), 2. der Hehlerei, angeblich begangen vom 02.04.2014 bis 28.10.2014 in Bern z.N. von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘400.00 (AKS Ziff. 3.), Die anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5‘647.05, werden vom Kanton Bern ge- tragen. Für die amtliche Verteidigung von C.________ wird Rechtsanwalt D.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 3‘806.45 (inkl. CHF 278.70 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. III. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und u.a. teilweise ge- meinsam begangen mit A.________ und F.________ gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, namentlich 1.1. vom 01. bis 28.10.2014 in Bern und andernorts durch Anstalten treffen zur Veräusse- rung von 5.5. g Crystal, 9 Thaipillen und 2 Ecstasy-Pillen (AKS Ziff. 1.2.), 1.2. von ca. Januar 2015 bis am 07.04.2015 in Bern durch Erwerb und Lagerung von 19.8 g und 2 Minigrips mit einer unbestimmten Menge Crystal sowie 184 Thaipillen (AKS Ziff. 1.3), 1.3. am 16.03.2015 in Bern und andernorts durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräus- serung von 693 Thaipille, 0.8 g Crystal, 0.5 g Kokain, 7 Tabletten Dormicum und 11 Tabletten Zoldorm (AKS Ziff. 1.4.), 1.4. von anfangs Jahr 2015 bis am 07.04.2015 in Bern durch Erwerb, Besitz und Lagerung von ca. 260 g Crystal und 160 Thaipillen (AKS Ziff. 1.5.), 9 1.5. vor dem 07.04.2015 in Zürich und andernorts durch Erlangen/Erwerb sowie Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von ca. 1‘352 Thaipillen (AKS Ziff. 1.7.), 1.6. von Anfang April bis am 07.04.2015 in Zürich und andernorts durch Erlangen/ Erwerb sowie Anstalten treffen zur Veräusserung von 1‘000 Thaipillen (AKS Ziff. 1.8.), 1.7. vom 09.03.2015 bis am 05.04.2015 in Bern, Zürich und andernorts durch Erlangen von 489 g Methamphetamin in Form von Crystal für A.________ sowie Abgabe dieser Drogen an A.________ (AKS Ziff. 1.9.), 1.8. vom 13.03.2015 bis am 07.04.2015 in Bern, Zürich und andernorts durch Erwerb von 493 g Crystal, ca. 18‘257 Thaipillen und weiteren 3‘008 Thaipillen (AKS Ziff. 1.10), 1.9. von Anfang 2014 bis am 07.04.2015 in Bern, Biel, Zürich und andernorts durch Veräus- serung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Thaipillen und Crystal (AKS Ziff. 1.11.), namentlich 1.9.1. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von 2‘000 Thaipillen an R.________ (AKS Ziff. 1.11.1.), 1.9.2. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts Veräusserung von ca. 2‘500 Thaipillen an S.________ (AKS Ziff. 1.11.2.), 1.9.3. vom Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Thaipillen und Crystal an F.________ (AKS Ziff. 1.11.3), 1.10. von 26.01.2015 bis 07.04.2015 in Bern, Zürich und andernorts durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Ectasy, Dor- micum, Zoldorm und Stilnox (AKS Ziff. 1.12), 2. der Widerhandlungen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 2.1. vom 25.11.2013 bis am 07.04.2015 in Zürich, Bern und andernorts, am 14.06.2014 in Kernenried sowie auf der Strecke Zuchwil – Solothurn - Kernenried, am 18./19.10.2014 in Bern, Zürich sowie auf der Strecke Bern – Zürich und andernorts, vor dem 03.04.2015 in Bern, Lenzburg sowie auf der Strecke Bern – Lenzburg und andernorts durch Führen ei- nes Personenwagens ohne Berechtigung, d.h. ohne Führerausweis (AKS Ziff. 2.1., 2.2., 2.3. und 2.4.) 2.2. am 14.06.2014 in Kernenried sowie auf der Strecke Zuchwil – Solothurn – Kernenried und in der Woche vor dem 03.04.2015 in Bern, Lenzburg sowie auf der Strecke Bern – Lenzburg und andernorts durch Fahren in fahrunfähigem Zustand mit Personenwa- gen auf Autobahn, d.h. Übermüdung (AKS Ziff. 2.2. und 2.4.), 2.3. am 14.06.2014 in Kernenried sowie auf der Strecke Zuchwil – Solothurn – Kernenried, am 18./19.10.2014 in Bern, Zürich sowie auf der Strecke Bern – Zürich und andernorts, vor dem 03.04.2015 in Bern, Lenzburg sowie auf der Strecke Bern – Lenzburg und an- dernorts durch Fahren mit Personenwagen in fahrunfähigem Zustand, d.h. unter Dro- geneinfluss (AKS Ziff. 2.2., 2.3. und 2.4.) 2.4. am 18./19.10.2014 in Bern, Zürich sowie auf der Strecke Bern – Zürich und andernorts durch Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (AKS Ziff. 2.3.), 10 2.5. am 07.04.2015 in Zürich durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Personenwagen (AKS Ziff. 2.5.), 3. der Geldwäscherei, mehrfach begangen 3.1. von Anfang April 2014 bis am 07.04.2015 in Bern, Zürich und anderorts, indem er eine unbestimmte Drogenerlös, ausmachend ca. CHF 3‘000.00 unter mehreren Malen an ver- schiedene Frauen in Thailand überwies (AKS Ziff. 4.1.), 3.2. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern, indem er insgesamt CHF 222‘300.00 Dro- generlös in der Wohnung von F.________ deponierte (AKS Ziff. 4.2.), 3.3. von Ende Februar 2015 bis am 09.03.2015 in Bern, Zürich und andernorts, indem er CHF 10‘000.00 Drogenerlös an T.________ zwecks Transport nach Thailand übergab (AKS Ziff. 4.3.), 3.4. vom 23.03.2015 bis am 06.04.2015 in Bern und andernorts, indem er CHF 4‘000.00 Dro- generlös an P.________ übergab (AKS Ziff. 4.4.), 3.5. Ende März/Anfang April 2015 in Bern, Zürich und andernorts, indem er CHF 1‘400.00 Drogenerlös an T.________ überwies (AKS Ziff. 4.5.), und in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, a51, 106, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Abs. 2 lit. a und c, 19a BetmG, Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. b und d, Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 1 lit. 3 b, Abs. 7, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 91a Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.01.2017. Die vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft von 792 Tagen wird an diese Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 06.06.2017 angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallend en anteilmässigen Verfahrenskosten, sich zusam- mensetzend aus Gebühren von CHF 37‘876.00 und Auslagen von CHF 13‘447.35, insgesamt bestimmt auf CHF 51‘323.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 11 Kosten der Untersuchung CHF 33'000.00 CHF 29'700.00 Kosten Kantonales Zwangsmassnahmengericht CHF 400.00 Kosten des Gerichts CHF 8'640.00, davon CHF 7'776.00 Total CHF 37'876.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Übrige Kosten der Beweiserh. CHF 13'830.40, davon CHF 12'447.35 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Kosten der Staatsanwaltschaft 1'000.00, davon CHF 900.00 Total CHF 13'447.35 Total Verfahrenskosten CHF 51'323.35 IV. Die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 101.23 200.00 CHF 20'246.40 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'063.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 21'309.95 CHF 1'704.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23'014.75 volles Honorar CHF 25'308.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'063.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 26'371.55 CHF 2'109.70 Total CHF 28'481.25 nachforderbarer Betrag CHF 5'466.50 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.20 200.00 CHF 10'440.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'440.00 CHF 803.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'243.90 volles Honorar CHF 13'050.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13'050.00 CHF 1'004.85 Total CHF 14'054.85 nachforderbarer Betrag CHF 2'810.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 34‘258.65. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 8‘277.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 12 1. C.________ hat im Anschluss an die Urteilseröffnung in den Strafvollzug zurückzukehren. 2. Der Bargeldbetrag von insgesamt CHF 114‘390.25 wird als Drogenerlös (Art. 70 StGB) eingezo- gen. 3. Die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, 1 Störsender, 1 SIM-Kartenhalter, 1 SIM-Karte, 1 Micro-SD Apacer 2 GB, 1 SIM-Karte und 1 MicroSD Sony 32GB werden zur Vernichtung ein- gezogen (Art. 69 StGB). 4. Die Notizen mit Namen und Berechnungen, der Beleg Western Union für CHF 1‘329.00 und das Notizbuch schwarz mit Telefonnummern werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 5. Die Umhängetasche mit diversen Unterlagen, 1 Bauchtasche, enthaltend 4 GPS-Tracker, 1 Mini- Kamera, 2 Ladekabel und 1 Ladeadapter, 2 Quittungen für die Miete und 1 Rauchpfeife werden C.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 7. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr.________ und .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 8. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). C. Betreffend F.________ I. F.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und u.a. teilweise ge- meinsam begangen mit A.________ und C.________ teilweise gefährdungsmässig qualifi- ziert begangen, namentlich 1.1. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern durch Lagerung von ca. 260 g Crystal und ca. 160 Thaipillen im Auftrag von C.________ (AKS Ziff. 1.1.), 1.2. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Erlangen/Erwerb ei- ner unbestimmten Menge Thaipillen und Crystal von C.________ (AKS Ziff. 1.2.), 1.3. vom 09.03.2015 bis am 05.04.2015 in Bern, Zürich und andernorts durch Gehilfenschaft zum Erwerb von 493 g Crystal und ca. 18‘257 Thaipillen sowie weiteren 3‘008 Stück Thaipillen (AKS Ziff. 1.3.), 1.4. von Anfang Februar 2015 bis am 07.04.2015 in Bern, Biel, Thun und andernorts durch Veräusserung und Abgabe von mindestens 500 Thaipillen und mindestens 20 g Crystal an verschiedene Abnehmer (AKS Ziff. 1.4.), namentlich 1.4.1. von Anfang Februar 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Ver- äusserung von 5 Thaipillen und 1 g Crystal an U.________ (AKS Ziff. 1.4.1.), 13 1.4.2. von Anfang Februar 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Ver- äusserung/Schenken von 200 Thaipillen und 4 g Crystal an V.________ (AKS Ziff. 1.4.2.), 1.4.3. im Februar/März 2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von 100 Thaipillen an W.________ (AkS Ziff. 1.4.3.), 1.4.4. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von 2‘000 Thaipillen und ca. 60 g Crystal an R.________ (AKS Ziff. 1.4.4.), 1.4.5. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von ca. 2‘500 Thaipillen und 100 g Crystal an S.________ (AKS Ziff. 1.4.5.), 1.5. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Abgabe einer unbe- stimmten Menge Marihuana an P.________ (AKS Ziff. 2.), 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen 2.1. von Januar/Februar 2015 bis am 07.04.2015 in Bern, indem er insgesamt mindestens CHF 222‘300.00 aus Drogenverkauf von C.________ aufbewahrte (AKS Ziff. 3.1.), 2.2. am 05.04.2016 in Bern, indem er CHF 107‘300.00 aus dem Drogenverkauf von C.________ zwecks Finanzierung eines neuen Lieferwagens transportierte (AKS Ziff. 3.2.), 3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen 3.1. ca. 2009/2010 in Thailand, Bern und auf der Strecke Thailand – Schweiz/Bern durch Er- werb eines Elektroschockgeräts in Thailand und Einfuhr desselben von Thailand in die Schweiz (AKS Ziff. 4.1.), 3.2. von ca. 2010 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Erwerb und Besitz von drei verbotenen Messern (AKS Ziff. 4.2.), und in Anwendung von Art. 24, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, a51, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit c und d, Abs. 2 lit. a, 19a BetmG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten. Die Untersuchungshaft von 178 Tagen wird an diese Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird fest- gestellt, dass die Strafe am 02.10.2015 angetreten wurde. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilmässigen Verfahrenskosten, sich zusammen- setzend aus Gebühren von CHF 15‘586.00 und Auslagen von CHF 4‘305.05, insgesamt be- stimmt auf CHF 19‘891.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 14 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 11'266.00 Kosten des Gerichts CHF 4'320.00 Total CHF 15'586.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF 3'205.05 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1'000.00 Total CHF 4'305.05 Total Verfahrenskosten CHF 19'891.05 II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von F.________ durch Fürsprecher E.________ Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 98.08 200.00 CHF 19'678.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 841.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'519.90 CHF 1'641.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 22'161.50 volles Honorar CHF 24'519.60 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 841.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 25'361.50 CHF 2'028.90 Total CHF 27'390.40 nachforderbarer Betrag CHF 5'228.90 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.42 200.00 CHF 5'684.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'684.45 CHF 437.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'122.15 volles Honorar CHF 7'105.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'105.60 CHF 547.15 Total CHF 7'652.75 nachforderbarer Betrag CHF 1'530.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher E.________ für die amtliche Verteidigung von F.________ mit CHF 28‘283.65. F.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher E.________ die Differenz von CHF 6‘759.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 15 Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft 08.04.2016 eine Bevorschussung des zu er- wartenden amtlichen Honorars von CHF 13‘824.00 (inkl. Mehrwertsteuer) verfügt hat. III. Weiter wird verfügt: 1. F.________ hat im Anschluss an die Urteilseröffnung in den Strafvollzug zurückzukehren. 2. Der Bargeldbetrag von insgesamt CHF 121‘626.10 wird als Drogenerlös eingezogen (Art. 70). 3. 1 Armbanduhr Breitling und 1 Armbanduhr Tag Heuer werden als Drogenerlös eingezogen und verwertet (Art. 70 StGB). 4. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 5. 1 Adressblock, 1 Notizbuch, 2 Blöcke mit Notizzettel und 1 blaues Büchlein werden als Beweis- mittel bei den Akten belassen. 6. Der Fahrzeugausweis Roller, lautend auf X.________, wird dem Strassenverkehrsamt einge- schickt. 7. Die beschlagnahmten 3 Messer und 1 Elektroschocker gehen nach Rechtskraft des Urteils zur weiteren Verwendung an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen. 8. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 9. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vertreten durch Staatsanwältin G.________, am 29. Januar 2018 fristge- recht die Berufung an (pag. 6165). Am 1. Februar 2018 meldete F.________, amt- lich verteidigt durch Fürsprecher E.________, die Berufung an (pag. 6166). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 20. April 2018 (pag. 6078 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. April 2018 zugestellt (pag. 6184 f.). Mit Verfügung vom 24. April 2018 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staats- anwältin G.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufga- ben im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 6191 f.). Am 7. Mai 2018 reichte diese form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 6197 ff.). Darin wurde die Berufung beschränkt in Bezug auf a) A.________: auf den Freispruch gemäss Ur- teilsdispositiv Ziffer A.III.1. inkl. dazugehörige Kosten- und Entschädigungsrege- 16 lung, die Schuldsprüche Ziffer A.IV.1.1., 1.1.3., 1.1.5. sowie die ganze Sanktion, b) C.________: auf die Freisprüche gemäss Urteilsdispositiv Ziffer B.II.1.1., 1.2. inkl. dazugehörige Kosten- und Entschädigungsregelung, den Schuldspruch Ziffer B.III.1.9. sowie die ganze Sanktion, und c) F.________: auf die Sanktion. Die übri- gen Teile des Urteils wurden von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten (pag. 6199). Fürsprecher E.________ reichte am 11. Mai 2018 für F.________ form- und frist- gerecht die Berufungserklärung ein (pag. 6206 f.). Die Berufung wurde beschränkt auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer C.1.1., 1.1.4., 1.1.5., 2.1. des Urteilsdisposi- tivs sowie die Bemessung der Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingaben vom 5. Juni 2018 zogen Fürsprecher E.________ (pag. 6223) und Staatsanwältin G.________ (pag. 6225 f.) in Bezug auf F.________ die Berufung zurück. In der Folge wurde mit Beschluss vom 12. Juni 2018 (pag. 6234 ff.) das Verfahren betreffend F.________ (SK 18 160) als durch Rückzug der Berufung er- ledigt abgeschrieben und das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegi- algericht) betreffend F.________ vom 25. Januar 2018 erwuchs in Rechtskraft. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2018 wurden von Am- tes wegen über die Beschuldigten A.________ und C.________ aktuelle Strafregis- terauszüge (pag. 6349 ff, 6359 ff.) und aktuelle Führungsberichte der Justizvoll- zugsanstalten Lenzburg vom 20. August 2018 (pag. 6316 ff.) und Witzwil vom 14. November 2018 (pag. 6344 ff.) betreffend A.________ und Wauwilermoos vom 29. August 2018 (pag. 6322 ff.) betreffend C.________ eingeholt. Im Weiteren wurden die beiden Beschuldigten A.________ und C.________ in der oberinstanz- lichen Verhandlung zur Person und zur Sache ergänzend einvernommen (pag. 6376 ff.). 4. Anträge der Parteien Staatsanwältin G.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung vom 3. Dezember 2018 folgende Anträge (pag. 6396 ff.): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2018 be- züglich der nicht angefochtenen Punkte bezüglich A.________ in Rechtskraft erwachsen ist. ll. A.________ sei zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu erklären: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, teilweise gemeinsam mit C.________, F.________, Y.________ und N.________ begangen, indem er im Wissen darum, dass die nachfolgend aufgeführten Tathandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können, sowie in der Absicht, nach Art eines Berufes Einkünfte zu er- wirtschaften und dadurch einen erheblichen Gewinn (über CHF 100'000.00) bzw. einen grossen Umsatz (CHF 180'000.00 übersteigend) erzielte, im Zeitraum vom 17. Januar 2014 (Entlassung aus 17 dem Strafvollzug) bis 7. April 2015 in Bern, Zürich und andernorts durch Erwerb und/oder Veräusserung von ca. 2'739 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal sowie ca. 20'900 Stück Thaipillen in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis 7. April 2015 in Bern, Zürich, Zollikofen und andernorts, namentlich (Dispo Ziff. A.IV.1.1.): 1. in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis Sommer 2014: Erwerb und Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin im Verkaufswert von total über CHF 150‘000.00, ausmachend rund 800 g Crystal (Dispo Ziff. A.III.1.). 2. am 7.-9. März 2015: Erwerb von ca. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal und rund 10'000 Thaipillen von Y.________ und Z.________ in Zürich (Dispo Ziff. A.IV.1.1.3.); 3. am 5. April 2015: Erwerb von 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 91 % Methamphetamin-Hydrochlorid, ausmachend 445 Gramm reines Methamphetamin) und 10'000 Thaipillen von Y.________ und Z.________ in Zürich, im Mac Donalds, gemeinsam begangen mit C.________ (Dispo Ziff. A.IV.1.1.5.); und A.________ sei in Anwendung von Art. 12, 40, 47, 49, 51, 69, 70, 305bis Ziff. 2 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Art. 19 Abs. 2 lit. a und c, 19 a BetmG Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 1, 3b und 7, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 91a Abs. 1, Art. 92 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4a Abs. 1 a, Art. 54, Art. Art. 55 Abs. 1, Art. 56 VRV Art. 426, 428 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 ¼ Jahren, unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs; 2. zu einer Geldstrafe von 106 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre; 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'700.00, Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage; 4. zu einer Busse von CHF 2'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage; 5. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2018 bezüglich der nicht angefochtenen Punkte bezüglich C.________ in Rechtskraft erwachsen ist. Il. C.________ sei zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu erklären: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, teilweise gemeinsam mit A.________, F.________, Y.________ begangen, indem er im Wissen darum, dass die nachfolgend aufgeführten Tathandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können sowie in der Absicht, nach Art eines Berufes Einkünfte zu erwirtschaften und dadurch 18 einen erheblichen Gewinn bzw. einen grossen Umsatz (CHF 222'300.00) erzielte, im Zeitraum von Anfang 2014 bis 7. April 2015 in Bern, Zürich und andernorts: 1. Erwerb und Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in der Grössen- ordnung von mindestens 940 Gramm Crystal und 7'800 Stück Thaipillen in der Zeit von An- fang 2014 bis Ende März / Anfang April 2015 in Bern, Zürich und andernorts (Dispo Ziff. B.II.1.1.). 2. Erlangen und Veräusserung von Methamphetamin im Wert von mindestens CHF 21'000.00, ausmachend 1'166 Thaipillen, an einen unbekannten Peter in der Zeit vom 18. März bis 26. März 2015 an einem unbekannten Ort (Dispo Ziff. B.II.1.2.); 3. Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Thaipillen und Crystal in Wert von rund CHF 87‘300.00 in der Zeit von Anfang 2014 bis am 7. April 2015 in Bern, Biel, Zürich und andernorts (Dispo Ziff. B.III.1.9.). und C.________ sei in Anwendung von Art. 12, 40, 47, 49, 51, 69, 70, 160 Ziff. 1, Art. 305bis Ziff. 2 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Abs. 2 lit. a und c, 19a BetmG Art. 52 Abs. 1 lit. g Fernmeldegesetz FMG Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. b und d, Art. 3a Abs. 1 VRV Art. Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 7, Art. 57 Abs. 5 lit. a, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 91a Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG Art. 426, 428 StPO 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren, unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs; als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Aargau vom 12. Januar 2017; 2. zu einer Geldstrafe von 107 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre; 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'700.00, Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage; 4. zu einer Busse von CHF 200.00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage; 5. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) sowie der Meldestelle für Geldwäscherei mitzuteilen. Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Be- schuldigten 1 A.________ folgende Anträge (pag. 6400 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2018, bezüglich der durch die Staatsanwältin mit Schreiben vom 7. Mai 2018 nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft erwachsen ist. 19 II. Herr A.________ sei freizusprechen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig qualifiziert, angeblich begangen durch Erwerb und Veräusserung einer unbe- kannten Menge Methamphetamin im Verkaufswert von total über CHF 150'000.00, Lieferanten und Abnehmer unbekannt, in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis Sommer 2014 (AKS I.A.1.1.1.). unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrens- und Verteidigungskostenkosten gemäss erstinstanzlichem Urteil (Verfahrenskosten CHF 5947.60 durch Kanton zu tragen, Verteidi- gungskosten CHF 4'271.65 inkl. Mwst) III. Herr A.________ sei hingegen schuldig zu erklären: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen durch 1.1 Erwerb, einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Crystal und Thaipillen in der Zeit von 17. Januar 2014 bis zum 7. April 2015 (AKS I.A.1.1.), namentlich 1.1.1. vom 7.-9. März 2015 in Zürich durch Erwerb einer unbekannten Menge Metham- phetamin (AKS I.A.1.1.4) 1.1.2. am 5. April 2015 in Bern und Zürich durch Erwerb von 489g Methamphetamin in Form von Crystal und einer unbekannten Menge Thaipillen (AKS I.A.1.1.6) und in Anwendung der Artikel StGB: Art. 10, Art. 12, Art. 40, Art. 47, Art. 49, Art. 51, Art. 69, Art. 89 Abs. 4, Art. 106, Art. 305 bis Ziff. 2 BetmG: Art. 19 Abs. 2 lit. a und c, Art. 19 Abs. 3, Art. 19a SVG: Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 1, 3b und 7, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 91 a Abs. 1, Art. 92 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. a StPO: Art. 267 Abs. 3, Art. 329 Abs. 4, Art. 426 zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 10. März 2015 bis 11. März 2015 (2 Tage), der Untersuchungshaft vom 07. April 2015 bis 16. No- vember 2015 (224 Tage) sowie vom 26. Januar 2016 bis 16. August 2017 (569 Tage), insge- samt 795 Tage; 2. zu einer Busse in der Höhe von CHF 900.00; bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu ei- ner Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen; und im Weiteren sei zu verfügen Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. Die Anträge von Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag des Beschul- digten 2 C.________ lauteten folgendermassen (pag. 6402 f.): C.________ (SK 18 159) 20 I. Auf die Berufung im Zusammenhang mit der Ziff. B.III.1.9 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25.01.2018 sei nicht einzutreten. II. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25.01.2018 bezüglich der Ziff. B. I., II. 2, III. 1.1-1.8, 2., 3., IV. und V. in Rechtskraft erwachsen ist. III. C.________, vgt., sei freizusprechen 1. vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich mehrfach wie folgt begangen: 1.1. durch Erwerb und Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in der Grössen- ordnung von mindestens 940 Gramm Crystal und 7'800 Stück Thaipillen in der Zeit von Anfang 2014 bis Ende März/Anfang April 2015 in Bern, Zürich und andernorts (Ziff. I. B. 1.1 der Ankla- geschrift); 1.2. durch Erlangen und Veräusserung von Methamphetamin im Wert von mindestens CHF 21'000.00 an einen unbekannten Peter in der Zeit vom 18.03.-26.03.2015 an einem unbekannten Ort (Ziff. I. B. 1.6 der Anklageschrift); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor 1. Instanz, ausmachend CHF 5'647.05, und der vollumfänglichen Verfahrenskosten vor 2. Instanz an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten vor 1. Instanz, ausmachend CHF 3'806.45, sowie für diejenigen vor 2. Instanz in richterlich zu bestimmender Höhe gestützt auf die Kos- tennote. IV. C.________, vgt., sei wie folgt zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 12.01.2017. Die ausgestandene Polizei- (18./19.03.2015), Untersuchungs- und Sicherheitshaft (07.04.2015-05.06.2017) sowie der vorzeitige Strafvollzug (06.06.2017- 17.07.2018) im Umfang von 1'199 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. zu einer Busse in der Höhe von CHF 200.00. 3. den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung der Staatsanwaltschaft (dazu Ziffer I.2. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 25. Januar 2018 in den nicht angefochtenen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. In Bezug auf die angefochtene Ziffer B.1.9. des Dispositivs des erst- instanzlichen Urteils stellte Staatsanwältin G.________ keine ausdrücklichen An- träge zu den Unterziffern B.1.9.1. bis B.1.9.3 (resp. Ziffern 1.11.1. bis 1.11.3. der Anklageschrift). Die Kammer erachtet jedoch aufgrund der Anfechtung der Oberzif- fer auch die Unterziffern als mitangefochten und wird diese dementsprechend überprüfen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der ange- fochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Ver- 21 schlechterungsverbot gilt bei der vorliegenden staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht, d.h. das Urteil darf auch zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 6. Beschwer der Staatsanwaltschaft Die Verteidigung des Beschuldigten C.________ beantragte, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Schuldspruch gemäss Ziffer 1.9. des Dispositivs bzw. Ziffer 1.11. der Anklageschrift sei mangels Beschwer nicht einzutreten. Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zu Gunsten oder zu Ungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Mit dieser Bestimmung wird die Staatsanwaltschaft vom Erfordernis der Beschwer befreit (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zur Art. 381 StPO). Staatsanwältin G.________ verlangte im oberinstanzlichen Verfahren eine Anpas- sung des Schuldspruches gemäss Ziffer 1.9 des Dispositivs bezüglich Ergänzung des Umsatzes (pag. 6398). Während die Vorinstanz auf Veräusserung von 2‘000 Thaipillen (Urteilsdispositiv Ziffer 1.9.1.), von ca. 2‘500 Thaipillen (Urteilsdispositiv Ziffer 1.9.2.) und von einer unbestimmten Menge Thaipillen (Urteilsdispositiv Ziffer 1.9.3.) ausging (pag. 6062), verlangte Staatsanwältin G.________ einen Schuld- spruch wegen Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Thaipillen und Crystal im Wert von rund CHF 87‘300.00 (in Abweichung von den in der Anklageschrift genannten CHF 222‘300.00). Aus dem Plädoyer der Staatsanwältin im Berufungsverfahren ging hervor, dass sie bei den Unterziffern des Schuldspruchs B.1.9. von höheren Drogenmengen ausging als die Vorinstanz. Die Drogenmenge kann einen Einfluss auf die Strafhöhe haben. Es wurde folglich eine nicht völlig unbedeutende Änderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, an der aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein zulässiges Interesse besteht. Auf die Berufung wird eingetreten. 7. Anklagegrundsatz 7.1 Grundlagen Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sach- verhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdi- gung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinwei- sen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret 22 vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber ge- nau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vor- würfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau» – darzustellen. Das Bindewort «aber» (anstelle von «und») ist Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen Kürze und Genauigkeit (CHRISTIAN JOSI, «Kurz und klar, träf und wahr» – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: ZStrR 127/2009, S. 81). Überspitzte An- forderungen sind an eine Anklageschrift allerdings nicht zu stellen. So hielt das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbst- zweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu ver- teidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind nicht entscheidend (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Allgemein gilt, je gra- vierender die Tatvorwürfe sind, desto höher sind die Anforderungen an den Ankla- gegrundsatz (Urteile des Bundesgericht 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.4, beide mit Hinweis auf GEORGES GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). Das Bundesgericht äusserte sich verschiedentlich zum Anklagegrundsatz im Zu- sammenhang mit Anschuldigungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Es liegt in der Natur der Sache, dass in diesen Fällen aufgrund von Beweisschwierigkeiten eher vage Anklage-Formulierungen häufiger vorkom- men (z.B. Urteil 6B_959/2013 vom 28. August 2014, 6B_676/2013 vom 28. April 2014, 6B_1067/2013 vom 31. Mai 2009, 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015). Je nach Einzelfall gelangte das Bundesgericht zu unterschiedlichen Schlüssen. Im Ur- teil 6B_959/2013 vom 28. August 2014 entschied es beispielsweise, dass eine An- klage, die den Deliktszeitraum, den Tatort, die Mindestmenge der produzierten und vertriebenen Hanfblüten und den damit erzielten Mindestumsatz nannte, ungenü- gend sei. Denn es würde in der Anklageschrift keine einzige Tathandlung um- schrieben, weshalb die Anklage zu unbestimmt sei (E. 3.4.2). Im Urteil 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 hingegen führte das Bundesgericht aus, nebst dem Deliktszeitraum, dem Produktionsort sowie der Art und Menge der Betäu- bungsmittel werde dem Beschwerdeführer ein erzielter Umsatz von über CHF 100‘000.00 angelastet. Dies ersetze implizit den Vorwurf des Han- dels/Verkaufs von Betäubungsmitteln. Obwohl dem Beschwerdeführer kein konkre- tes Verkaufsgeschäft mit einer bestimmten Person vorgeworfen wurde, erachtete das Bundesgericht den Anklagegrundsatz nicht als verletzt (E. 1.3.). Die Beachtung des Anklagegrundsatzes ist sodann eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO (Beschluss der 1. Strafkammer SK 14 389 vom 6. Mai 2015 E. 5; STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar 23 StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 f. zu Art. 329 StPO; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 und 21 ff. zu Art. 329 StPO; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 329 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafproessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1423). Da es bei ungenügender Anklage an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist ein Frei- spruch keine mögliche Rechtsfolge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Be- schluss der 1. Strafkammer SK 16 236 vom 17. August 2017 E. III.3.). 7.2 Prüfung im vorliegenden Fall Betreffend A.________ hatte die Vorinstanz im Anklagepunkt Ziffer. A.1.1.1. (Ur- teilsdispositiv Ziffer A.III.1.) eine Verletzung des Anklagegrundsatzes festgestellt und einen Freispruch ausgefällt. Die Staatsanwaltschaft machte in diesem Punkt im Berufungsverfahren geltend, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor- liege, während die Verteidigung von A.________ dies bejahte. Letztere stellte auch im Anklagepunkt A.1.1.6. die Wahrung des Anklagegrundsatzes in Frage. Obwohl es sich um eine formelle Frage handelt, wird die Prüfung des Anklage- grundsatzes der Übersicht halber vorliegend nicht vorab, sondern im Rahmen der Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung der angefochtenen Punkte vorgenom- men. Es ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine allfällige Verlet- zung des Anklagegrundsatzes in jedem Fall eine Verfahrenseinstellung nach sich zieht und keinen Freispruch. Ein solcher würde nämlich eine materielle Prüfung des Anklagevorwurfes erfordern, die bei der Verletzung des Anklagegrundsatzes gera- de nicht möglich ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Allgemeine Vorbemerkungen Die beiden Beschuldigten A.________ und C.________ sind Brüder. Sie waren unbestrittenermassen gemeinsam mit ihrem dritten Bruder, dem Zwillingsbruder von C.________, F.________, sowie weiteren verwandten Personen im Handel mit Methamphetamin in Form von Crystal und Thaipillen tätig (vgl. dazu auch die Aus- führungen der Vorinstanz zu den Hauptbeteiligten auf pag. 6083 f., S. 6 f. der Ur- teilsbegründung). Beide haben gestanden, ihren Lebensunterhalt mit diesen Dro- gengeschäften verdient zu haben. Dies entbindet die Strafverfolgungsbehörden selbstverständlich nicht davon, ihnen für eine Verurteilung die einzelnen Tathand- lungen rechtsgenüglich zu beweisen. Neben den erfolgten Schuldsprüchen gegen die beiden Beschuldigten wegen Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und wegen Geldwäscherei ist auch ein Grossteil der Schuldsprüche betreffend die Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) bereits in Rechtskraft erwachsen. Diese rechtskräftigen Schuldsprüche sind im Berufungs- verfahren insofern noch relevant, als dass sie Indizien für die zu überprüfenden Anklagepunkte liefern und/oder Abgrenzungsprobleme bestehen. Im Übrigen sind die rechtskräftigen Sachverhalte für die Strafzumessung von Bedeutung. Es wird vorliegend darauf verzichtet, die rechtskräftigen Sachverhalte eingehend darzule- 24 gen. Es wird direkt an den betreffenden Stellen, soweit notwendig, auf sie Bezug genommen werden. Für die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 6082 f., S. 5 f. der Urteilsbegrün- dung.). 9. Vorhandene Beweismittel und Vorgehen Es handelt sich um ein umfangreiches und lange dauerndes Verfahren. Es ging aus einer aufwendigen Polizeiaktion im Milieu des Betäubungsmittelhandels, in dem sich unter anderen die beiden Beschuldigten bewegten, hervor. Dementspre- chend wurden verschiedene Überwachungsmassnahmen und weitere Zwangs- massnahmen (Observationen, Telefonkontrollen, Video- und GPS- Überwachungen, Hausdurchsuchungen etc.) getätigt, die objektive Beweise liefer- ten. Die Beschuldigten selbst und die sichergestellten Betäubungsmittel wurden fo- rensisch-toxikologischen Untersuchungen unterzogen. Auf eine zusammenfassen- de Darstellung aller Beweismittel wird vorliegend verzichtet und hierfür auf den An- zeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Juli 2016 inklusive Nachtrag vom 6. Dezember 2016, Beilagen und die Deliktsblätter verwiesen (pag. 663 ff.). Als subjektive Beweismittel sind zahlreiche Aussagen der Beschuldigten sowie wei- terer Beteiligter, wie beispielsweise deren Abnehmer, vorhanden. Im Berufungsver- fahren machten beide Beschuldigte keine Ergänzung zu ihren bisherigen Aussagen in der Sache (vgl. pag. 6376 ff.). Ausgehend vom Umfang der Aussagen verzichte- te die Vorinstanz auf deren umfassende Darstellung. Sie beschränkte sich auf eine zusammenfassende Wiedergabe der Aussagen und die Beurteilung ihrer Glaubhaf- tigkeit im Rahmen der Würdigung der einzelnen Anklagepunkte. Allgemein hielt sie sodann fest, bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten sei zu berücksich- tigen, dass die Hauptbeteiligten Brüder bzw. enge Verwandte seien, von denen nicht erwartet werden könne, dass sie sich gegenseitig belasteten (pag. 6087, S. 10 der Urteilsbegründung). Dieser Ansicht schliesst sich die Kammer an. Eben- so sind die Tatsachen, die die Vorinstanz mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwältin in ihrem Parteivortrag vor erster Instanz betreffend das Aussage- verhalten der Beschuldigten machte, zu bestätigen (pag. 6087 f., S. 10 f. der Ur- teilsbegründung). Auf die Aussagen beider Beschuldigten kann nur insofern abge- stellt werden, als diese den übrigen Beweisen und Erkenntnissen nicht widerspre- chen. Die Glaubwürdigkeit der vorliegenden (Teil-) Geständnisse ist zu überprüfen (Art. 160 StPO). Auch die Kammer verzichtet auf eine eingehende allgemeine Würdigung der Aussagen und derer Glaubhaftigkeit und nimmt die Prüfung direkt bei den angefochtenen Anklagepunkten vor. Im Folgenden werden zunächst die im Berufungsverfahren umstrittenen Anklagepunkte betreffend A.________ überprüft und im Anschluss diejenigen betreffend C.________. 10. Zu überprüfende Anklagepunkte betreffend A.________ 10.1 Vorwurf gemäss Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift 10.1.1 Vorwurf Der Vorwurf nach Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift lautet folgendermassen (pag. 5396): 25 A.________ soll Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen ha- ben in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis Sommer 2014 durch Erwerb und Veräus- serung einer unbekannten Mengen Methamphetamin im Verkaufswert von total über CHF 150‘000.00. Die Lieferanten und Abnehmer sind unbekannt. Der nähere Beschrieb des Sachverhalts wurde durch die Staatsanwaltschaft wie folgt be- schrieben: A.________ erwarb von unbekannten Lieferanten eine unbekannte Menge Methamphetamin, veräus- serte diese an unbekannte Abnehmer und erzielte damit einen Umsatz von über CHF 150‘000.00. Diesen Drogenerlös deponierte er bei O.________. 10.1.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, aus der Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift gehe nicht hervor, bis wann «im Sommer 2014» und wo genau A.________ Me- thamphetamin erworben und veräussert haben soll. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob Methamphetamin in Form von Pillen und/oder Crystal Meth und welche Mengen gemeint seien. Es sei unbekannt, bei welchen Lieferanten er welche Mengen zu welchem Preis bezogen und an welche Abnehmer zu welchem Preis er welche Mengen veräussert haben soll. Der Tatvorwurf wiege schwer. Die Sachverhaltsum- schreibung verletze den Anklagegrundsatz, weil die Anklagschrift zu wichtigen Kernfragen, wie z.B. bis wann, wo, was, wie viel genau, von wem bzw. an wen kei- ne Informationen vermittle. A.________ sei deshalb vom Vorwurf gemäss Ziff. A.1.1.1. der Anklageschrift freizusprechen (pag. 6090, S. 13 der Urteilsbegrün- dung). 10.1.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft brachte in diesem Anklagepunkt zusammengefasst vor, A.________ habe zugegeben, eine Geldmenge von CHF 150‘000.00, die er bei O.________ deponiert hatte, mit Drogenhandel erwirtschaftet zu haben. Neben dem Geständnis gebe es objektive Beweise. Die Aussagen von A.________ wür- den sämtliche wesentlichen Fragen zur Einhaltung des Anklagegrundsatzes be- antworten. Es sei ausreichend, wenn in der Anklageschrift unbekannte Abnehmer genannt würden. A.________ wisse sehr genau, an wen er verkauft habe. Der Zeitpunkt «Sommer 2014» sei genügend genau. Auf die Nennung der Lieferanten habe verzichtet werden können. A.________ habe keine Aussagen zu Familien- mitgliedern machen wollen, aber seine Lieferanten gekannt. Anhand des Umsatzes könne sodann die Drogenmenge berechnet werden. Bei einem Preis von CHF 180.00 pro Gramm seien es 833 Gramm Crystal bzw. bei einem Preis von CHF 18.00 pro Stück 8‘333 Thaipillen (pag. 6387). Die Verteidigung von A.________ führte demgegenüber insbesondere aus, die Formulierung in der Anklage gebe nichts her. Aufgrund der Zeitspanne sei fraglich, warum der Abnehmer J.________ nicht erwähnt werde. Entscheidend sei, was in der Anklageschrift stehe. Der Anklagegrundsatz sei verletzt. Im Übrigen könne auch der Beweis nicht erbracht werden (pag. 6391). 26 10.1.4 Würdigung der Kammer Zur Überprüfung des Anklagegrundsatzes müssen die in der Anklageschrift festge- haltenen Eckwerte des realen Lebenssachverhalts an den in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO aufgestellten, abstrakten inhaltlichen Minimalanforderungen gemessen wer- den. Aufgrund der Singularität von realen Lebenssachverhalten kann dies immer nur im Hinblick auf einen bestimmten Einzelfall erfolgen. Es wird auf die obigen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und der Rechtsprechung verwiesen (Ziff. I.7.1.). Davon ausgehend ist offenkundig, dass die Ziffer A.1.1.1. der Anklage- schrift den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht zu genügen vermag. An- geklagt ist mit der Zeitangabe «17. Januar 2014 bis Sommer 2014» eine Zeitspan- ne von ungefähr einem halben Jahr. Angaben zu möglichen Deliktsorten fehlen ebenso vollständig wie irgendwelche konkreten Tathandlungen. Weder irgendwel- che Lieferanten noch Abnehmer sind bekannt. Auch in Bezug auf die Drogenart und Drogenmenge gibt sich die Anklageschrift völlig unbestimmt; es wird einzig ei- ne «unbekannte Menge Methamphetamin» angeklagt und damit zusammenhän- gend habe A.________ «einen Umsatz von über CHF 150‘000.00» bei O.________ deponiert. Einzig in der übergeordneten Ziffer A.1.1. der Anklage- schrift sind als Deliktsorte «Bern, Zürich, Zollikofen und andernorts» aufgeführt und die Drogen spezifiziert mit «einer unbestimmten, jedoch 1‘048.5 - 1‘098.5 Gramm übersteigenden Menge Methamphetamin in Form von Crystal sowie einer unbe- stimmten, jedoch 4‘839 - 5‘342 Stück übersteigenden Menge Methamphetamin in Form von Thaipillen». Das ist jedoch bloss der Versuch einer Addie- rung/Aufrechnung der einzelnen Anklageziffern A.1.1.1. bis A.1.1.6.. Die Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift enthält keine für eine wirksame Verteidigung erforderli- chen Angaben, ausser eben dass es um Methamphetamin im Gesamtumsatz von mehr als CHF 150‘000.00 geht. An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass zu den jeweiligen Ziffern der Anklageschrift Hinweise auf die Paginas in den Akten erfolgen, nichts zu ändern: Gerade in einem derart umfangreichen Verfahren sind die entsprechenden Aktenverweise sehr hilfreich und geschätzt. Indes vermö- gen diese Verweise die Staatsanwaltschaft nicht davon zu entbinden, eine Art. 325 f. StPO, ganz speziell aber Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO, genügende Anklageschrift, auch in Bezug auf die einzelnen Teilsachverhalte/Anklage-(unter-)ziffern zu erstel- len. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung sollen den angeklagten Sachverhalt nicht aus den Akten selber zusammentragen bzw. allenfalls sich gar spekulativ überlegen müssen, was wohl ganz konkret dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Es können nicht erst im Rahmen des Parteivortrages ganz namhafte Konkretisie- rungen vorgetragen werden, von denen die Verteidigung dann überrascht wird. Es reicht nicht, wenn der Vorwurf den Akten bzw. den Aussagen der beschuldigten Person entnommen werden kann. Die bekannten wesentlichen Eckpunkte müssen vielmehr in der Anklageschrift selbst enthalten sein. Ansonsten hätte der Anklage- grundsatz keinerlei Gehalt. Es genügt dem Anklagegrundsatz keineswegs, einfach zu sagen, die beschuldigte Person wisse ja, was ihr vorgeworfen werde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Anklageschrift von unbekannten Komponenten sprechen kann. Was bekannt ist, muss jedoch in der Anklageschrift erwähnt wer- den und kann nicht lediglich im Rahmen des Parteivortrages ergänzt werden. 27 Bezüglich der den Anklagegrundsatz verletzenden Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift hat daher eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl. dazu auch oben: Ziffer I.7.2). Viel zu schwer wiegt dieser Anklagepunkt, als dass über die dieser Ziffer der Anklageschrift anhaftenden Mängel hinweggesehen werden könnte. Nebenbei ist zu erwähnen, dass selbst wenn der Anklagegrundsatz als noch gera- de nicht verletzt gewertet würde, mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Achtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ein Freispruch hätte erfolgen müssen. Denn insbe- sondere fallen die Veräusserungshandlungen von A.________ an den Abnehmer J.________ gemäss dem rechtkräftigen Schuldspruch in Ziffer A.IV.1.2.1. des Ur- teildispositivs (Ziffer A.1.2.1. der Anklageschrift) teilweise in denselben Zeitraum wie die Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift. Bei der Preisannahme gemäss der Staatsanwaltschaft von CHF 180.00 pro Gramm Crystal und CHF 18.00 pro Thai- pille hat A.________ bereits mit den Veräusserungshandlungen an J.________ al- leine schon einen Umsatz von über CHF 150‘000.00 erwirtschaftet. Es liesse sich wohl nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass der bei O.________ deponierte Droge- nerlös nicht zumindest teilweise auch aus der Veräusserung von Drogen an J.________ stammte. 10.2 Vorwurf gemäss Ziffer A.1.1.4. der Anklagschrift 10.2.1 Vorwurf Unter Ziffer A.1.1.4. der Anklageschrift wird A.________ vorgeworfen, er habe am 7. - 9. März 2015 eine unbekannte Menge Methamphetamin von Y.________ und Z.________ in Zürich, im McDonald’s am Bahnhof, von einem unbekannten Kurier erworben. Dazu wird näher ausgeführt (pag. 5397): A.________ erwarb die unbekannte Menge Methamphetamin am 7. März 2015 in Zürich und bezahlte das Methamphetamin am 9. März 2015 in Bern. A.________ telefonierte am 7. März 2015 um 19.01 Uhr mit P.________ und bat diesen, ihn um 21 Uhr nach Zürich zu fahren und ihm vorgängig CHF 5‘000.00 („einen Fünfer“) parat zu machen von dem Geld, das er für A.________ aufbewahrte. Anschliessend traf A.________ sich mit P.________ an der AL.________ (Adresse) in Bern, wo P.________ A.________ die CHF 5‘000.00 übergab. Da- nach rief A.________ ein Taxi, das ihn um 21:45 Uhr im Westside abholte und nach Zürich fuhr. A.________ übernahm in Zürich im McDonald’s am Hauptbahnhof die Drogenlieferung vom Kurier und zahlte CHF 5‘000.00 Kurierlohn. Anschliessend kehrte A.________ mit den Drogen nach Bern nach Hause zurück. Das Methamphetamin bezahlte er unter Mithilfe von P.________ am 9. März 2015 in Bern einem unbekannten Geldboten. 10.2.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte anhand der Aussagen von A.________ und Y.________ sowie Hinweisen aus der Telefonkontrolle und den polizeilichen Observationen zum Schluss, dass nicht erhellt werden konnte, welche Drogenmenge A.________ am 7. März 2015 in Zürich bezogen und am 9. März 2015 in Bern bezahlt habe. Das Gericht erachtet jedoch den Erwerb einer unbekannten Menge Methamphet- amin für erstellt (pag. 6092 f.). 28 10.2.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere aus, es ergebe sich in diesem Anklagepunkt aus den Akten, wovon mengenmässig in etwa auszugehen sei. Im Telefongespräch vom 9. März 2015 um 21:10 Uhr mit «Y.________» sei von «Verdoppeln» dieser Lieferung vom März gesprochen wor- den: Auf «1+20». Diese Lieferung sei im April sichergestellt worden. Das heisse, dass im März 500 Gramm Crystal und 10‘000 Thaipillen geliefert worden seien. A.________ habe gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Es seien ihm in den Ein- vernahmen die entsprechenden Vorhalte gemacht worden. Die Vorinstanz habe für eine unbestimmte Drogenmenge schuldig gesprochen, wodurch die Menge bei der Berechnung der Gesamtmenge praktisch wegfalle. Sie beantrage einen Schuld- spruch in der plädierten Menge (pag. 6388). Die Verteidigung von A.________ machte geltend, dadurch dass die Staatsanwalt- schaft erst im Rahmen des Parteivortrages vor der Vorinstanz die genaue Drogen- menge genannt habe, sei möglicherweise der Anklagegrundsatz verletzt worden. Ausserdem werde über relativ frei erfundene Annahmen eine Rückrechnung ge- macht. Die Vorinstanz habe zu Recht eine unbekannte Menge angenommen (pag. 6391 f.). 10.2.4 Würdigung der Kammer Basierend auf den Erkenntnissen aus der Echtzeitüberwachung und Observation, den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen, den Parallelen mit den zwei Dro- genlieferungen vom April 2015 (vgl. pag. 712, 777 ff. [Deliktsblatt Nr. 3]), dem Ge- ständnis von Y.________ (pag. 2446, 2473) sowie dem rudimentären, grundsätzli- chen Geständnis von A.________ in der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2017 (pag. 1396) wurde die Drogenlieferung und die dazu gehörende Geldübergabe vom 7. bis 9. März 2015 angeklagt. Unbestritten ist demnach, dass A.________ am 7. März 2015 in Zürich das Methamphetamin gegen Bezahlung des Kurierlohnes von CHF 5‘000.00 erwarb und am 9. März 2015 den Kaufpreis in Bern bezahlte. Bestritten wird seitens von A.________, dass es sich beim käuflich erworbenen Methamphetamin um 500 Gramm Crystal und 10‘000 Thaipillen gehandelt habe. Allerdings fällt – wie schon bezüglich Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift – auf, dass seitens der Staatsanwaltschaft (in Übereinstimmung mit dem Vorhalt in der Schlusseinvernahme [pag. 1396]) eine «unbekannte Menge Methamphetamin» an- geklagt worden ist, wogegen dann im Parteivortrag ausgeführt wurde, es habe sich um eine Menge in der Grössenordnung von 500 Gramm Crystal und 10‘000 Thai- pillen gehandelt. Es fragt sich, weshalb die Drogenmenge nicht bereits in der An- klageschrift in diesem Sinne spezifiziert wurde. Nichtsdestotrotz ist der Anklagegrundsatz – entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung – in diesem Punkt nicht verletzt: Es geht um einen Erwerb von Me- thamphetamin durch A.________ am 7. März 2015 im McDonald’s am Bahnhof in Zürich von einem unbekannten Kurier, dem ein Kurierlohn von CHF 5‘000.00 be- zahlt worden ist. Das Zusammenwirken von A.________ mit P.________ ist eben- so sachverhaltsmässig beschrieben wie die Bezahlung des Methamphetamins am 9. März 2015 in Bern an einen unbekannten Geldboten. Dass der bezahlte Kauf- 29 preis ebenso wenig bekannt ist wie die Art und Menge des Methamphetamins (Crystal und/oder Thaipillen) stellt noch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, wenngleich – wie vorerwähnt – es erstaunt, dass nicht zumindest eine Mini- malmenge in der Anklageschrift aufgeführt worden ist. Der angeklagte Sachverhalt ist insgesamt dennoch hinreichend detailliert beschrieben, sodass es A.________ ohne Weiteres möglich war, sich wirksam zu verteidigen. Es bleibt zu prüfen, von welcher Menge Methamphetamin bei diesem Drogenge- schäft auszugehen ist. Fürs Erste ist einerseits festzustellen, dass es beim Erwerb vom März 2015 allein schon auf Grund eines Kurierlohnes von CHF 5‘000.00 men- genmässig entschieden mehr Methamphetamin gewesen sein muss als bei der Probelieferung anfangs Dezember 2014, auch wenn die Menge dort unbekannt war (Ziffer A.1.1.2. der Anklageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.1.). Anderer- seits lässt die Höhe des Kurierlohnes keinen exakten Rückschluss auf die erwor- bene Menge zu: Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch (Urteilsdispositiv Zif- fer. A.IV.1.1.2.) wurden AA.________ bei der Lieferung im Januar 2015 CHF 5‘000.00 Kurierlohn bezahlt für eine Menge von 500 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal (Kaufpreis CHF 40.00 pro Gramm). Thaipillen waren nicht Ge- genstand der erworbenen Lieferung. Für die Lieferung bzw. den Erwerb vom 5. April 2015 wurde AA.________ ebenfalls ein Kurierlohn von gesamthaft CHF 5‘000.00 bezahlt. Gemäss Anklageschrift (Ziffer A.1.1.6.) wurden dabei 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal sowie 10‘000 Thaipillen erworben. Die Vorinstanz ging bei ihrem Schuldspruch (Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.5.) be- weismässig von 489 Gramm Methamphetamin (Crystal) sowie einer unbekannten Menge Thaipillen aus. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihrer Mengenberechnung auf das Telefonge- spräch vom 9. März 2015, dauernd von 21:10:13 bis 21:22:14 Uhr, d.h. gut 12 Mi- nuten (pag. 797 ff.). Dieses Gespräch fand zeitlich im Anschluss an die Lieferung vom 7. März 2015 und die Bezahlung der Drogen am 9. März 2015 statt. A.________ telefonierte mit Y.________. Zu Beginn des Gesprächs sagte A.________: «Ja… eben ‚Y.________‘ …, ‚gäu‘, ehm, … (unverständlich)… ver- doppeln wir … ‚gäu‘? Also… ja» (pag. 797). Gegen Ende des Gesprächs sagte A.________ im Zusammenhang mit einem «Wirt» auch: «Momou, momou, glaub es mir, „Y.________“ … Der ist das letzte Mal sogar bereit gewesen, ich weiss nicht ob es stimmt aber eh, irgendwie hat er … ja wirklich….. 5‘000 Stück irgendwie oder so» (pag. 801). Und fast am Schluss des Gesprächs machte A.________ die Aussage von zentraler Bedeutung: «Äh…ja… nein, jetzt sofort, bestätigen. Also schau… äh… machen wir es so, dann sind wir auf der sicheren Seite. Ehm, alles gleich, einfach EINES. Das ist das einzige was ich mehr will. Und das ist eh…» (pag. 802). Hierauf antwortete Y.________: «I… ich mache dir diesen Vorschlag, hör mir zu: Ich schicke total… total ‚EINES und ZWANZIG‘ … Und wenn es da ist… wenn es da ist, frage ich den C.________ ob er ‚Stutz‘ kauft. … Wenn er ‚Stutz‘ hat. Dann bekommst du die Hälfte und er die Hälfte. Aber er hat eh keinen ‚Stutz‘. Und wenn ER keinen ‚Stutz‘ hat, kannst du alles nehmen» (pag. 802). Wird dieses Gespräch nun nicht isoliert für sich betrachtet, sondern in den Gesamtzusammen- hang gestellt, so ist einerseits festzustellen, dass beweiswürdigend zweifelsohne von einer Verdoppelung von Methamphetamin in Form von Crystal ausgegangen 30 werden muss. Die Aussage «Ehm, alles gleich, einfach EINES. Das ist das einzige was ich mehr will» (pag. 802) bezieht sich zwanglos auf Crystal und kann nur mit dem einleitenden «verdoppeln wir» (pag. 797) dahingehend verstanden werden, dass es bei der Bestellung für die Lieferung an Ostern 2015 um ein Kilogramm bzw. 1‘000 Gramm Crystal ging. Insgesamt wurden um Ostern 2015 ja dann tatsächlich insgesamt rund 1‘000 Gramm Crystal geliefert und auch sichergestellt, wobei die Menge je hälftig an A.________ und C.________ ging (Ziffer A.1.1.6. der Anklageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.5. sowie Ziffer B.1.10. der An- klageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer B.III.1.8.). Aus diesen Umständen ergibt sich klar, dass bei der Lieferung am 7. März 2015, wie bereits bei der vorherigen Lieferung im Januar 2015 (Ziffer A.1.1.3. der Anklageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.2.), rund 500 Gramm Crystal überbracht wurden. Das im Telefonge- spräch abgemachte «Verdoppeln» traf ein. Es ergibt sich ein stimmiges Gesamt- bild. Aus der Aussage «Das einzige was ich mehr will» (pag. 802) lässt sich zwanglos darauf schliessen, dass es grundsätzlich auch um die erneute Bestellung von Thai- pillen ging. Es muss noch etwas anderes als Crystal geliefert worden sein, damit diese Aussage Sinn ergibt. Dafür dass neben Crystal und Thaipillen noch andere Betäubungsmittel Gegenstand des umfangreichen Imports von Betäubungsmitteln gewesen wären, gibt es keine stichhaltigen Hinweise. Demgegenüber lässt sich – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – aus der Aussage von Y.________ «ich schicke total… total EINES und ZWANZIG» (pag. 802) nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass bei der Lieferung im März 2015 neben den knapp 500 Gramm Crystal auch 10‘000 Thaipillen dabei gewesen sind. Eine Verdoppe- lung von 10‘000 auf 20‘000 Thaipillen wäre an sich möglich. Denn immerhin bestätigte Y.________ die Richtigkeit der Interpretation von «EINES und ZWAN- ZIG» durch die Staatsanwaltschaft (pag. 2446), aber dass sich die von A.________ eingangs erwähnte Verdoppelung von Y.________ bei der Nennung von «ZWAN- ZIG» (20‘000 Stück Thaipillen) auch auf eine höchstens doppelte Menge an Thai- pillen bezog, ist nicht rechtsgenügend erstellt. Mehr als bloss theoretisch möglich wäre an sich auch eine Erhöhung um einen Faktor grösser als zwei. Nichtsdesto- trotz ist – auch wenn sich die genaue Stückzahl der Thaipillen nicht nennen lässt – gesamthaft würdigend von einer erheblichen Anzahl erworbener Thaipillen in der Grössenordnung von zumindest mehreren Tausend auszugehen. An diesem Be- weisergebnis vermag die Aussage von A.________ in der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2017 nichts zu ändern. Er sagte (pag. 1396): «Ich hatte es ja auf Kommission. Den Teil, den ich gegeben habe, ist schon abgezogen von dem, was ich noch bezahlen muss, aber es war kein hoher Betrag. (…) Es war unter 10‘000-5‘000, es war kein grosser Betrag». Eine Menge von mehreren Tausend Thaipillen ist mit dieser Aussage von A.________ kompatibel. Auch aus der Aussage von Y.________ in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2016 kann A.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser gab zu Protokoll (pag. 2446): «Anfang April war es knapp 1 Kilo ICE und etwa 20‘000 Thaitabletten. Und Anfang März kann ich nicht genau sagen, aber es war viel weniger. So viel ich weiss, war es nur ICE». 31 Es liegt mehr als nur auf der Hand, dass Y.________ seinen Halbbruder A.________ nicht unnötig belasten wollte, zumal die Drogen ja nicht sichergestellt worden waren. Im Ergebnis ist damit beweismässig erstellt, dass A.________ anfangs März 2015 knapp 500 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal sowie eine unbekannte Menge Thaipillen (zumindest mehrere Tausend Stück) erworben hat. In Anbetracht der Anklage, die von einer unbekannten Menge Methamphetamin spricht, kann auch ein allfälliger Schuldspruch nur auf eine unbekannte Menge lauten. Dennoch darf die beweisbare Grössenordnung festgehalten und später im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. 10.3 Vorwurf gemäss Ziffer A.1.1.6. der Anklageschrift 10.3.1 Vorwurf Gemäss Anklageziffer A.1.1.6. soll A.________ am 5. April 2015 in Zürich, im Mc- Donald’s, vom Kurier AA.________, gemeinsam begangen mit C.________, 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 91 % Methamphet- amin-Hydrochlorid, ausmachend 445 Gramm reines Methamphetamin) und 10‘000 Thaipillen von Y.________ und Z.________ erworben haben (pag. 5397). Hierzu führt die Anklageschrift folgenden Sachverhalt aus (pag. 5398): Am 9. März 2015, 21.10 Uhr, hatte A.________ das Methamphetamin beim Lieferanten Y.________ telefonisch bestellt. Y.________ schickte es am 5. April 2015 mittels Kurier AA.________ in die Schweiz nach Zürich, wo A.________ es im McDonalds am Bahnhof hätte übernehmen sollen gegen Bezahlung des Kurierlohns von CHF 5‘000.00. A.________ war aufgrund seines Drogenkonsums aber nicht in der Lage, die Drogen am 5. April 2015 vom Kurier in Zürich in Empfang zu nehmen. Deshalb organisierte Y.________ telefonisch, dass C.________ die Drogen vom Kurier entgegen nahm, wie es für diesen Fall telefonisch bereits vorbesprochen worden war (Telefongespräch vom 05.04.2015, 20:57 Uhr). C.________ begab sich zu seiner Schwester AB.________ an der AM.________ (Adresse) und lieh sich von ihr CHF 4‘000.00 für die Bezahlung des Kuriers. Vom ei- gentlich geforderten Kurierlohn von CHF 5‘000.00 konnte er nur diese CHF 4‘000.00 erhältlich ma- chen und bezahlen, weshalb der Kurier AA.________ ihm vorerst nur einen Sack, enthaltend die 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal, übergab. Im Verlauf des Abends / der Nacht fuhr A.________ nach Zürich. Von dort rief er seinen Kollegen N.________ an und bat ihn, mit dem Auto nach Zürich zu kommen, was dieser auch tat. A.________ liess sich daraufhin von N.________ zur Wohnung von C.________ an der AF.________ (Adresse) fahren, wo er die 489 Gramm Crystal entgegen nahm, während N.________ draussen wartete. An- schliessend fuhren sie ins Hotel AC.________ zurück, wo A.________ wohnte. Dort übergab A.________ den Sack mit den 489 Gramm Crystal N.________ mit dem Auftrag, diesen Sack zu sich nach Hause mitzunehmen, wo A.________ ihn am nächsten Tag wieder abholen werde. In der glei- chen Nacht traf sich A.________ gegen 23 Uhr noch einmal mit dem Kurier von AA.________, zahlte diesem die ausstehenden CHF 1‘000.00 Kurierlohn und erhielt im Gegenzug von diesem den zweiten Sack mit einer unbekannten Menge Thaipillen. 10.3.2 Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog insbesondere, soweit Crystal betreffend, ergebe sich der Sachverhalt im Wesentlichen aus der Telefonüberwachung, den Observationen und schliesslich den Eingeständnissen der Beschuldigten in der Hauptverhandlung 32 selber. Unbestritten sei, dass A.________ damals derart «verladen» gewesen sei, dass er sich zunächst nicht selber mit dem Drogenkurier AA.________ habe treffen können. Ebenfalls sei unbestritten, dass C.________ dem Kurier AA.________ nur einen Betrag von CHF 4‘000.00 habe übergeben können und am 5. April 2015 um 20:37 Uhr lediglich einen Sack mit den 489 Gramm Crystal erhalten habe. Aus der Telefonüberwachung und den Observationen ergebe sich, dass AA.________ ei- nen zweiten Sack zurückgehalten und diesen erst nach Bezahlung der restlichen CHF 1‘000.00 durch A.________ habe übergeben wollen. Sie gelangte zum Schluss, dass A.________ die «restlichen Drogen» noch erhalten habe. Um wel- che Menge es sich dabei jedoch gehandelt habe, könne nicht zweifelsfrei erstellt werden. Daher ging sie von einer unbekannten Menge Thaipillen aus. 10.3.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft argumentierte mit ihrer Berufung unter anderem, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Schuldspruch für eine unbestimmte Menge Thaipillen gefällt. Die Lieferung vom 5. April 2014 gehe auf die Bestellung vom 9. März 2015 zurück: «1+20». Die Menge sei zwischen den Brüdern halb/halb auf- geteilt worden. C.________ habe zuerst gegen Bezahlung von CHF 4‘000.00 an- stelle von A.________, der dazu nicht in der Lage gewesen sei, einen Sack mit 500 Gramm Crystal entgegengenommen. Später in der Nacht sei es gegen Bezahlung des Rests des Kurierlohns von CHF 1‘000.00 zu einer zweiten Übergabe eines zweiten Sacks mit 10‘000 Thaipillen gekommen. Der Kurier habe einen Sack als Pfand zurückbehalten. Er habe zuvor nicht gewusst, dass er nicht sofort den ge- samten Kurierlohn erhalten würde und habe am Übergabeort im McDonald‘s die Drogenmengen nicht aufteilen können. Das halbe Kilo Crystal sei bei der Sicher- stellung in einem Sack verpackt gewesen. Eine sichergestellte E-Mail von Y.________ enthalte die Buchhaltung mit dieser Lieferung. Die in der E-Mail aufge- führten «0.5» (500 Gramm Crystal) und die «18» (18‘000 Thaipillen) der Lieferung vom 7. April 2014 hätten sichergestellt werden können. Wie in der E-Mail geschrie- ben, seien auch CHF 5‘000.00 Kurierlohn bezahlt worden. Die Buchhaltung sei im Nachhinein erstellt worden. Wenn die Lieferung am 5. April 2015 nicht erfolgt wäre, hätte sie Y.________ nicht in der Buchhaltung stehen gelassen. Die Lieferung von 500 Gramm Crystal und 10‘000 Thaipillen und deren Ablauf gemäss Anklageschrift seien erwiesen. Auch die Gesamtmenge in der Anklageziffer 1.1. müsse dann un- ter Abgrenzung zu den übrigen Anklageziffern angepasst werden auf 2‘739 Gramm Crystal und 20‘900 Thaipillen (pag. 6388). Die Verteidigung von A.________ führte insbesondere aus, 489 Gramm Crystal seien sichergestellt worden und klar erwiesen. Die Thaipillen seien aber bei der Anhaltung nicht gefunden worden. Es werde stark konstruiert. Für die 489 Gramm Crystal habe ein Schuldspruch zu erfolgen. Betreffend Thaipillen werde auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 6392). 10.3.4 Würdigung der Kammer Der Sachverhalt bezüglich Ziffer 1.1.6. der Anklageschrift ist in fast allen Teilen un- bestritten. Beweismässig wird seitens A.________ und seiner Verteidigung nicht bestritten, dass er in einem zweiteiligen Vorgang am Ostersonntag, den 5. April 2015, zunächst 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal erwarb. Dieses 33 wurde von seinem Bruder C.________ vom Kurier AA.________ gegen Bezahlung von CHF 4‘000.00 Kurierlohn in Empfang genommen und dann in der Wohnung von C.________ in Zürich an A.________ übergeben. A.________ nahm dann gleichentags gegen 23 Uhr vom Kurier AA.________ direkt einen zweiten Sack mit Drogen entgegen gegen Bezahlung des restanzlichen Kurierlohns von CHF 1‘000.00. Umstritten ist einzig, welche Drogenmenge A.________ dabei über- nommen hat. Gemäss Anklageschrift und Ausführungen der Staatsanwaltschaft sollen es 10‘000 Thaipillen gewesen sein. Festzustellen ist, dass der fallführende Polizist am 25. Mai 2016 am Ende des De- liktsblattes Nr. 2 (pag. 757) Folgendes festhielt: Trotz umfangreichen Abklärungen und Einvernahmen kann nicht abschliessend geklärt werden, ob A.________ am 05.04.2015 den fehlenden Betrag von CHF 1‘000 an AA.________ übergeben hat. A.________ bestätigte dies zwar anlässlich einer Einvernahme, stritt aber ab, im Gegenzug dafür Thaipillen erhalten zu haben, was eigentlich ein Bestandteil der Abmachung gewesen ist. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab A.________ schliesslich erstmals zu, dass er «den zweiten Teil» abgeholt habe (pag. 5845). Er bestätigte, an diesem Abend gegen Bezahlung der fehlenden CHF 1‘000.00 im Gegenzug die restlichen Drogen erhalten zu haben (pag. 5845). Dieses Geständnis ist angesichts der durch verschiedene Beweismittel dokumentierten zweistufigen Lieferung glaubhaft. Es bestehen nicht die geringsten Hinweise auf ein inhaltlich falsches Geständnis. Richtigerweise ist beweiswürdigend in Bezug auf den Inhalt des zweiten Sacks vom Telefongespräch vom 9. März 2015, dauernd von 21.10.13 bis 21.22.14 Uhr, auszugehen (pag. 797 ff., vgl. auch Ziffer II.10.2.4 oben). A.________ telefonierte mit Y.________. Zu Beginn des Gesprächs sagte A.________: «Ja… eben ‚Y.________‘ …, ‚gäu‘, ehm, … (unverständlich) … verdoppeln wir … ‚gäu‘? Also… ja‘ (pag. 797). Gegen Ende des Gesprächs sagte A.________ im Zusammenhang mit einem «Wirt» auch: «Momou, momou, glaub es mir, ‚Y.________‘ … Der ist das letzte Mal sogar bereit gewesen, ich weiss nicht ob es stimmt aber eh, irgend- wie hat er … ja wirklich… 5‘000 Stück irgendwie oder so» (pag. 801). Und fast am Schluss des Gesprächs folgte die Aussage von A.________: «Äh…ja… nein, jetzt sofort, bestätigen. Also schau… äh… machen wir es so, dann sind wir auf der si- cheren Seite: Ehm, alles gleich, einfach EINES. Das ist das einzige was ich mehr will. Und das ist eh…» (pag. 802). Hierauf antwortete Y.________: «I… ich mache dir diesen Vorschlag, hör mir zu: ich schicke total… total ‚EINES und ZWANZIG‘ … Und wenn es da ist… wenn es da ist, frage ich den C.________ ob er ‚Stutz‘ kauft. … Wenn er ‚Stutz‘ hat. Dann bekommst du die Hälfte und er die Hälfte. Aber er hat eh keinen ‚Stutz‘. Und wenn ER keinen ‚Stutz‘ hat, kannst du alles nehmen.» Dar- auf antwortete A.________: «Also, ist gut. … Einverstanden. Ja, ist gut. … Ist gut, einverstanden» (pag. 802). Anders als bei Ziffer A.1.1.4. der Anklageschrift geht es bei der Würdigung dieses Gesprächs in Bezug auf Ziffer A.1.1.6. der Anklageschrift nun nicht um Rückschlüsse auf eine frühere Lieferung, sondern um die Frage, ob dann auch tatsächlich gemäss der Bestellung gesamthaft 20‘000 Thaipillen (Zwan- zig) bzw. 10‘000 Thaipillen für A.________ allein geliefert worden sind. Dabei ist fürs Erste festzustellen, dass A.________ mit dem Vorschlag, 20‘000 Thaipillen in die Schweiz geliefert zu bekommen, die Hälfte davon für ihn bestimmt, explizit ein- 34 verstanden gewesen ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, wonach nicht zweifelsfrei erstellt sei, welche Menge an Thaipillen A.________ erworben habe, lässt sich nach Ansicht der Kammer sehr wohl feststellen, dass es Thaipillen in der Grössenordnung von 10‘000 Stück gewesen sind, die A.________ am 5. April 2015 abends um ca. 23 Uhr gegen Bezahlung des restlichen Kurierlohns von CHF 1‘000.00 an AA.________ von diesem erworben hat. Abzustellen ist diesbezüglich auf die Email, die auf dem von Y.________ illegal im Regionalgefängnis Bern be- sessenen und benutzten Mobiltelefon, sichergestellt am 25. Februar 2016, durch die Spezialisten des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern ausgelesen werden konnte (pag. 726 ff.). Von zentraler Bedeutung in Bezug auf die Drogenlieferung(en) vom April 2015 sind die Zeilen 27 bis 33. Die relevanten Zeilen wurden im Nachtrag zum Anzeigerapport der Polizei vom 6. Dezember 2016 wie folgt interpretiert (pag. 702): 27 N. + H. C.________ und A.________ 28 - holt am 5.4. 0,5+10, zahlt 5 - holt am 05.04. 500 Gramm Crystal-Meth und 10‘000 Thaipillen, zahlt CHF 5‘000 29 - holt am 7.4. 0,5+18, zahlt 5 - holt am 07.04.2015, 500 Gramm Crystal-Meth und 18‘000 Stück Thaipillen, zahlt CHF 5‘000.00 30 -285 (-5,-5 =275) CHF 285‘000 (- CHF 5‘000.00, - CHF 5‘000.00 = CHF 275‘000.00) 31 Ng. 20k F.________, CHF 20‘000.00 32 K. 7k vorschuss, 40k halb kilo, K. CHF 7‘000.00 Vorschuss, CHF 40‘000 kosten ½ - 10 k hooters, 90 k Kilogramm Crystal-Meth, -CHF 10‘000.00 Hooters, CHF 90‘000.00 33 Rot (127), holt am 5.4. 2, + 18 Rot = Thaipillen, 12‘700 Stück, holt am 05.04. 2 Kilo- gramm Crystal Meth und 18‘000 Stück Thaipillen Von zentraler Bedeutung sind die Zeilen 27 bis 29. Es ist ersichtlich, dass mit der Osterlieferung 2015 insgesamt 1‘000 Gramm Crystal Meth und 28‘000 Stück Thai- pillen geliefert wurden (Zeilen 28 und 29). Diese Lieferungen scheinen CHF 285‘000.00 gekostet zu haben, wovon mit den Kurierlöhnen bereits zwei Mal CHF 5‘000.00 bezahlt wurden. Diese Interpretationen des fallleitenden Polizisten ergeben sich eindeutig aus den Telefonüberwachungen und den Observationser- gebnissen und sind nicht zu beanstanden. Denn beachtlich ist, dass am 7. April 2015 bei C.________ effektiv 493 Gramm Crystal und ca. 18‘257 (1‘650 g) Thaipil- len in seiner Wohnung in Zürich sichergestellt und beschlagnahmt werden konnten, die er vom Kurier AA.________ gegen Bezahlung des Kurierlohnes von CHF 5‘000.00 übernommen hatte (vgl. Ziffer B.1.10. der Anklageschrift bzw. Ziffer B.III.1.8. des Urteilsdispositiv). Die Buchhaltung von Y.________ in Zeile 29 stimmt also mit den tatsächlichen Gegebenheiten vollständig überein. Aber auch Zeile 28 ist vollumfänglich korrekt: Am 5. April 2015 übernahm A.________ letzten Endes vom Kurier AA.________ gegen 500 Gramm (489 Gramm) Crystal und Thaipillen gegen Bezahlung eines Kurierlohnes von gesamthaft CHF 5‘000.00. Es gibt keinen Grund weshalb die in der Buchhaltung von Y.________ aufgeführten 10‘000 Thai- pillen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Die Menge von 10‘000 Thaipillen stimmt ebenso überein mit der halben Menge der im Telefongespräch vom 9. März 35 2015 erwähnten 20‘000 Thaipillen, die je hälftig für A.________ und C.________ bestimmt gewesen sein sollen und mit deren Lieferung/Erwerb A.________ einver- standen war (vgl. pag. 802). Aus der Tatsache, dass C.________ am 7. April 2015 gut 18‘000 Stück Thaipillen erworben hat, lässt sich demgegenüber nicht ernsthaft argumentieren, damit sei der Grossteil der Lieferung verabredungswidrig an C.________ gegangen und A.________ habe lediglich rund 2‘000 Thaipillen für sich erlangt. Es gibt auch aus den aufgezeichneten Telefongesprächen keine Hin- weise darauf, dass sich A.________ über eine viel zu geringe, von der Abmachung abweichende Lieferung von Thaipillen beschwert hätte. Letzten Endes gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die in Zeile 28 aufgeschriebene «10» nicht mit 10‘000 Thaipillen korrespondieren würde. Y.________ hatte die Email am 13. Sep- tember 2015, d.h. wesentlich nach der Lieferung im April 2015, versandt und liess sie sich am 22. Februar 2016 nochmals zusenden (pag. 726). Wenn die Lieferung nicht tatsächlich so stattgefunden hätte, würde es keinen Sinn machen, dass sie trotzdem aufgeführt würde. Die Aussage von Y.________ anlässlich der Hafteröffnung (Rückversetzung) vom 1. September 2016 betreffend die Bedeutung «+10/+18» als 10‘000 und 18‘000 Thaipillen vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern. Er gab zu Protokoll, es könne sein, er glaube aber nicht, dass so viele Thaipillen geliefert worden seien. Er habe das Gefühl, dass sich diese zwei Einträge überschneiden, könne es aber auch nicht genau sagen (pag. 2530). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 22. Januar 2016 sagte er (pag. 2457): «Ich glaube die Lieferungen an beiden Tagen zusammen (scil. 5. und 7. April 2015) waren 1 Kilo und die ca. 18‘000 Thaipillen.» Selbst wenn auf diese Aussage abgestützt würde, käme man beweiswürdigend für A.________ bei der für ihn bestimmten und bezogenen Hälfte der Lieferung in die Grössenordnung von 10‘000 Thaipillen. Allerdings wurden diese 18‘000 Thaipillen ja am 7. April 2015 in Zürich in der Wohnung von C.________ sichergestellt, und gemäss den Aussagen von A.________ anlässlich der Hauptverhandlung holte er «einfach den zweiten Teil» (pag. 5845) ab. Damit erhellt unzweifelhaft, dass die Aussage von Y.________ betreffend eine Gesamtmenge von ca. 18‘000 Thaipillen nicht stimmen kann. Ebenso wenig mag die Aussage von A.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2018 das Beweisergebnis zu beein- flussen. Er stellte die rhetorische Frage, wo diese Thaipillen denn seien (pag. 6379). Dass der zweite Sack mit den Thaipillen anders als der erste mit den 489 Gramm Crystal nicht sichergestellt werden konnte, ist jedoch unbeachtlich. Denn A.________ hatte die Möglichkeit, diesen wegzuschaffen. Alles in allem ist damit für die Kammer beweiswürdigend zweifelsfrei erstellt, dass A.________ am 5. April 2015 nicht bloss 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal sowie eine unbekannte Menge Thaipillen erwarb, sondern zusätzlich zu den 489 Gramm Crystal rund 10‘000 Thaipillen abholte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. 36 10.4 Zusammenzug betreffend Reinmenge an gehandeltem Methamphetamin Mit Blick auf die Strafzumessung ist für alle sachverhaltsmässig erstellten Anklage- punkte, unter Einschluss der rechtkräftigen Punkte, die reine Menge des von A.________ gehandelten Methamphetamins festzulegen. Es ist zu unterscheiden in Erwerbs- und Veräusserungshandlungen, wobei diejenigen Mengen, bei denen beide Handlungen angeklagt wurden, nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen. Beide Handlungsarten betrafen weitgehend dieselben Zeiträume. Es ist daher auf die höhere Menge abzustellen. Diese liegt bei A.________ bei den Erwerbshand- lungen. Für die Berechnung der reinen Drogenmenge sind bei den sichergestellten und im Labor untersuchten Mengen die bekannten Reinheitsgrade zu verwenden. Dort wo der tatsächliche Reinheitsgrad jedoch unbekannt ist, stellt die Kammer – wie dies bereits die Vorinstanz tat (pag. 6138, S. 61 der Urteilsbegründung) – in Wahrung des Grundsatzes «in dubio pro reo» auf den tiefsten bekannten Rein- heitsgrad ab. Das heisst die Rechnung basiert auf 16 % bei den Thaipillen und auf 78 % beim Crystal. Im Einzelnen ergibt sich die folgende Berechnung: Erwerb von Methamphetamin Anklage- Crystal Rein Thaipillen Rein- Totale Reinmenge ziffer heits heits à 0.09 g grad grad 1.1.2. unbekannte 78 % 78 Gramm Menge, rund 100 Gramm 1.1.3. 500 Gramm 78 % 390 Gramm 1.1.4. 500 Gramm 78 % mehrere 16 % 390 + 36 Gramm 1‘000 (2‘500) 1.1.5. 800 16 % 12.8 Gramm 1.1.6. 489 Gramm 91 % 10‘000 16 % 445 + 144 Gramm Total 1‘495.8 Gramm Veräusserung von Methamphetamin Anklage- Crystal Rein Thaipillen Rein- Totale Reinmenge ziffer heits heits à 0.09 g grad grad 1.2.1. 360 Gramm 78 % 4‘800 16 % 280.8 + 69.1 Gramm 1.2.2. 20 Gramm 78 % 400 16 % 15.6 + 5.8 Gramm 1.2.3. 666.5 78 % 1‘337 16 % 519.9 + 19.2 Gramm Gramm 1.2.4. 150 Gramm 78 % 500 16 % 117 + 7.2 Gramm 1.2.5. 100 Gramm 78 % 600 16 % 78 + 8.6 Gramm 37 1.2.6. 12 Gramm 90 % 2 16 % 10.8 + 0.03 Total 1‘132.03 Gramm Anzumerken ist, dass im Anklagepunkt A.1.1.2 von der Vorinstanz ein Schuld- spruch für eine unbekannte Menge Methamphetamin erfolgte (Urteilsdispositiv Zif- fer A.IV.1.1.1.). Es handelte sich dabei um eine Probelieferung im Dezember 2014 (siehe Beweiswürdigung der Vorinstanz pag. 6091, S. 14 der Urteilsbegründung). Die Kammer geht hier mengenmässig davon aus, dass es sich bei dieser ersten Lieferung zwar um deutlich weniger als die später halbkiloweisen Lieferungen im März und April 2015, aber doch um mehr als nur eine Konsumeinheit, d.h. um ein richtiges Drogengeschäft, gehandelt haben muss. Zu Gunsten von A.________ wird eine Menge von rund 100 Gramm angenommen. Im Anklagepunkt A.1.1.4. sprach die Kammer A.________ des Erwerbs einer unbekannten Menge schuldig, hielt mit Blick auf die Strafzumessung jedoch fest, dass beweismässig von rund 500 Gramm Crystal und mehreren Tausend Thaipillen auszugehen sei (vgl. Ziffer II.10.2.4. oben). Betreffend die «mehreren Tausend» Thaipillen ist vorsichtig mit ei- ner Anzahl von 2‘500 zu rechnen. Insgesamt ergibt sich einen reine Menge von rund 1‘500 Gramm Methamphetamin, die A.________ nachgewiesen werden kann. Dies entspricht gar den von der Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren genannten 1 ½ Kilogramm reinen Wirkstoffes (pag. 5856). 11. Zu überprüfende Anklagepunkte betreffend C.________ 11.1 Vorwurf gemäss Ziffer B.1.1. der Anklageschrift 11.1.1 Vorwurf Nach Ziffer B.1.1. der Anklageschrift soll C.________ in der Zeit von Anfang 2014 bis Ende März/Anfang April 2015 in Bern, Zürich und andernorts eine unbestimmte Menge Methamphetamin in der Grössenordnung von mindestens 940 Gramm Cry- stal und 7‘800 Stück Thaipillen erworben und veräussert haben. Im Besonderen soll er wie folgt gehandelt haben (pag. 5403): C.________ kaufte eine unbestimmte Menge Methamphetamin in Form von Crystal und Thaipillen zum Preis von CHF 130.00/Gramm Crystal und 13.00/Stück Thaipillen. Gemäss seiner Buchhaltung hatte er bis Ende März/Anfang April 2015 mindestens 940 Gramm Crystal und 7‘800 Thaipillen erwor- ben von unbekannten Lieferanten. Eine unbestimmte Menge davon (abzüglich Eigenkonsum) veräus- serte er an unbekannte Annehmer in Bern, Zürich und andernorts. 11.1.2 Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Staatsanwaltschaft diesen Anklagepunkt auf einen anlässlich einer Personenkontrolle von C.________ am 16. März 2015 sicherge- stellten Notizzettel und dessen entsprechende Interpretation stützte. C.________ habe zugegeben, seinen Lebensunterhalt aus Drogenhandel zu bestreiten, die Be- rechnung der Staatsanwaltschaft aufgrund des Notizzettels habe er hingegen als «Blödsinn» betitelt. Sie führte aus, dass mit dem Eintrag auf dem Notizzettel «R 7800x130» Thaipillen gemeint seien und es sich bei «W 9.400» um Crystal handeln könnte. Es stehe jedoch nicht 940 Gramm, wobei es sich um eine Missschreibung 38 handeln könne. Der undatierte Zettel lasse sich zeitlich nicht genau einordnen. Es bestehe die Gefahr, dass die in den übrigen Anklageziffern aufgeführten Drogen- mengen, die praktisch alle in denselben Zeitraum fallen würden, doppelt berück- sichtigt würden. Der angeklagte Sachverhalt sei für das Gericht nicht rechtsgenüg- lich erstellt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 6107 f., S. 30 f. der Ur- teilsbegründung). 11.1.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft brachte im Berufungsverfahren insbesondere vor, C.________ habe den Handel im Jahr 2014 mehrmals zugegeben. Neben seinen Aussagen gebe es weitere Indizien, so habe er beispielsweise einen Lebensstan- dard gehabt, der mit legalen Einkünften nicht haltbar gewesen wäre. Ausserdem gebe es den am 16. März 2015 sichergestellten Notizzettel (pag. 963). Anhand von Indizien sei die zeitliche Einordung dieses Zettels entgegen der Vorinstanz möglich. Er müsse die Zeit vor dem 16. März 2015 betreffen. Es sei ein neuer Einkauf ver- merkt, der im Betrag dem Einkauf vom 7. April 2015 entspreche. In einem Telefon- gespräch habe C.________ gesagt, er habe laufend Anfragen. Zudem habe er in einem Telefongespräch mit P.________ am 3. April 2014 nach seinem Notizbüch- lein gefragt und gesagt, er habe die letzte Abrechnung gestern um Mitternacht ge- macht. Das spreche dafür, dass C.________ jeweils eine aktuelle Buchhaltung ge- führt habe (pag. 6389). Die Verteidigung von C.________ plädierte insbesondere, bei der Interpretation der Buchstaben und Zahlen auf dem Notizzettel gebe es grosse Untersicherheiten. Die Zweifel werde man nicht los. Da der Zettel nicht datiert sei, bestehe zudem die Ge- fahr der Doppelverwertung (pag. 6393 f.). 11.1.4 Würdigung der Kammer In der Schlusseinvernahme von C.________ am 3. Februar 2017 wurde ihm sei- tens der Staatsanwaltschaft allein der Vorwurf gemacht, er habe eine unbestimmte Menge Methamphetamin in der Grössenordnung von mindestens 940 Gramm Cry- stal und 7‘800 Stück Thaipillen in der Zeit von Anfang 2014 bis Ende März/Anfang April 2015 erworben (pag. 1678). Demgegenüber lautet die Anklageschrift auf Er- werb und Veräusserung dieser Mengen an Crystal und Thaipillen. Weiter ist festzu- stellen, dass der Tatzeitraum mit «Anfang 2014 bis Ende März/Anfang April 2015» ausserordentlich lang ist, nämlich rund 1 ¼ Jahre. Weiter fällt – wie bei A.________ (vgl. Ziffer II.10.1. oben) – auf, dass sowohl der Erwerb von unbekannten Lieferan- ten erfolgt und eine unbestimmte Menge (erworbene Menge abzüglich Eigenkon- sum) an unbekannte Abnehmer in Bern, Zürich und andernorts veräussert worden sein sollen. Keine einzige Erwerbs- oder Veräusserungshandlung, die unter dieser Ziffer B.1.1. der Anklageschrift erfasst wird, ist auch nur ansatzweise bekannt. Auch der Preis für die Veräusserung ist nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist eine wirksame Verteidigung nicht möglich. Bezüglich des Vorwurfs der Veräusse- rung von Methamphetamin ist folglich der Anklagegrundsatz (vgl. Ziffer I.7.1. oben) verletzt. Was den Vorwurf der Veräusserung betrifft, hat im Anklagepunkt Ziffer B.1.1. daher eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Viel zu schwer wiegt die- 39 ser Anklagepunkt, als dass über die dieser Ziffer der Anklageschrift bezüglich Ver- äusserung anhaftenden Mängel hinweggesehen werden könnte. Letzten Endes genügt die Ziffer B.1.1. der Anklageschrift auch betreffend Erwerb von mindestens 940 Gramm Crystal und 7‘800 Stück Thaipillen den Anforderungen an eine dem Anklaggrundsatz genügende Anklageschrift nicht. Es bleibt unbe- kannt, wie, wo, von wem, wann, unter welchen Umständen, in welchen Mengen das Methamphetamin über einen Zeitraum von rund 1 ¼ Jahren erworben worden sein soll. Da dies nicht bekannt ist, finden sich dazu keine Angaben in der Anklage- schrift. Einzig Bern und Zürich sowie das nichtssagende «andernorts» sind als De- liktsorte aufgeführt. An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache nichts zu än- dern, dass C.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Oktober 2014 zu Protokoll gegeben hat: «Ich verdiene mein Geld mit Drogenverkauf» (pag. 1411). Dies kann für den Nachweis einer konkreten Tat nicht reichen. Aufgrund dieser fehlenden Konkretisierungen lässt sich sodann nicht ausschlies- sen, dass sich der Vorwurf mit anderen Anklagepunkten überschneiden könnte. So führte denn auch die Generalstaatsanwaltschaft aus, eine Doppelberücksichtigung im Verhältnis zum Anklagepunkt Ziffer B.1.11. sei zu vermeiden. Sie tat dies, indem sie von den 940 Gramm zu CHF 180.00 pro Gramm und den 7‘800 Thaipillen zu CHF 18.00 pro Stück, ausmachend einen Wert von insgesamt CHF 309‘600.00, den sichergestellten Betrag von CHF 222‘300.00 in der Anklageziffer B.1.11. (übereinstimmend mit dem Deliktsbetrag gemäss Anklageziffer B.4.2.) abzog (pag. 6389). Das ergibt den Betrag von CHF 87‘300.00. Dies reicht allerdings nicht aus, um eine Doppelberücksichtigung in jedem Fall zu vermeiden. Die Zeitspanne «Anfang 2014 bis Ende März/Anfang April 2015» überschneidet sich auch in Teilen mit den angeklagten Zeiträumen in den Anklageziffern B.1.3., B.1.4., B.1.5., B.1.6., B. 1.7. sowie B.1.8. Diese Ziffern der Anklageschrift haben (mit Ausnahme von Zif- fer B.1.6. der Anklageschrift bzw. Ziffer B.II.1.2. des Urteilsdispositivs) zu rechts- kräftigen Verurteilungen geführt (Urteilsdispositiv Ziffern B.III.1.1. bis 1.8., pag. 6061). Es lässt sich nicht rechtsgenüglich ausschliessen, dass es durch einen Schuldspruch gemäss Ziffer B.1.1. der Anklageschrift zu einer unzulässigen Dop- pelzählung und damit Doppelbestrafung kommen könnte. Eine wirksame Verteidigung gegen eine solch vage Anklage war nicht gewährleis- tet. Der Anklagegrundsatz ist verletzt. Das Verfahren gegen C.________ wegen Erwerbs und Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in der Grössenordnung von mindestens 940 Gramm Crystal und 7‘800 Stück Thaipillen, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2014 bis Ende März/Anfang April 2015 in Bern, Zürich und andernorts, ist daher einzustellen. Selbst wenn der Anklage- grundsatz als gewahrt qualifiziert worden wäre, hätte insbesondere die Gefahr ei- ner unzulässigen Doppelzählung und damit einer Doppelbestrafung möglicherwei- se – wie die Vorinstanz begründete – zu einem Freispruch geführt. 11.2 Vorwurf gemäss Ziffer B.1.6. der Anklageschrift 11.2.1 Vorwurf C.________ wird in Ziffer B.1.6. der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit vom 18. März bis 26. März 2015 an einem unbekannten Ort Methamphetamin im Wert 40 von mindestens CHF 21‘000.00 erlangt und an einen unbekannten «Peter» ver- äussert zu haben. Die Tat wurde wie folgt genauer geschildert (pag. 5404): C.________ erlangte Methamphetamin, welches A.________ gehörte. Dies in der Zeit, in welcher A.________ sich versteckt hielt nach dem von ihm verursachten Verkehrsunfall in Zollikofen am 18. März 2015. C.________ verkaufte davon eine unbestimmte Menge Methamphetamin an den unbe- kannten Peter. Dieser bezahlte C.________ dafür CHF 21‘000.00. 11.2.2 Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, die Anklage beruhe insbesondere auf dem bei C.________ sichergestellten Notizzettel mit dem Vermerk «von Peter gehört A.________ – 21000.-». Da der unbekannte Peter nicht habe ermittelt und einver- nommen werden können, sei die Notiz das einzige Indiz. Das Gericht erachte den angeklagten Sachverhalt daher nicht für rechtsgenüglich erstellt. C.________ wer- de vom diesem Vorwurf freigesprochen (pag. 6111, S. 34 der Urteilsbegründung). 11.2.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft entgegnete im Berufungsverfahren, die Notiz betreffend Pe- ter und CHF 21‘000.00 sei nicht das einzige Indiz. Es sei in einem Telefongespräch von Peter gesprochen worden und F.________ habe das Einkassieren bei Peter gestanden. Die Drogenmenge sei zu Gunsten von C.________ mit 1‘166 Thaipillen zu beziffern (pag. 6389). Die Verteidigung von C.________ vertrat die Ansicht, dass sich mit einem Schuld- spruch keine Änderung im Strafmass ergeben würde. Es werde nicht plausibel er- klärt, weshalb «Peter» in der Anklage sei, weitere auf dem Notizzettel vermerkte Namen jedoch nicht. Die Notiz sei ein beliebiges Indiz ohne handfeste Verknüpfun- gen (pag. 6394). 11.2.4 Würdigung der Kammer Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes wurde seitens der Verteidigung von C.________ nicht geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, wenn- gleich einfach die Veräusserung von Methamphetamin im Wert von mindestens CHF 21‘000.00 angeklagt ist: Die Deliktszeit ist klar eingegrenzt vom 18. bis 25. März 2015, der Abnehmer wird genannt («Peter», auch wenn dessen Identität nicht ermittelt werden konnte), und es wird ausgeführt, dass das Methamphetamin A.________ gehöre und sich dieser damals wegen des von ihm verursachten Ver- kehrsunfalles versteckt gehalten habe. Damit ist die Informationsfunktion als Teil- gehalt des Anklagegrundsatzes erfüllt. Denn der Beschuldigte konnte sich ohne Weiteres gegen diesen Vorwurf zur Wehr setzen. Beweiswürdigend steht fest, dass der Beschuldigte A.________ am 18. März 2015 in Zollikofen mit dem Auto von AD.________ einen Unfall mit Totalschaden verur- sacht hat, bei dem die Fahrerin des entgegenkommenden Fahrzeuges verletzt worden ist (pag. 538 ff.; Ziffer A.2.3. der Anklageschrift sowie rechtskräftige Schuldsprüche im Urteilsdispositiv Ziffer B.IV.2.1./2.2./2.4./2.5.). Zum Unfallzeit- punkt war C.________ Beifahrer. A.________ flüchtete vom Unfallort und tauchte in der Folge unter. 41 Unbestritten ist ferner, dass C.________ bei seiner Anhaltung am 7. April 2015 ei- nen Notizzettel (pag. 931) auf sich trug, der diverse Zusammenstellungen von Geldbeträgen in Verbindung mit Namen beinhaltete. Dass es – entgegen den Mut- massungen der Verteidigung – nicht irgendwelche Kritzeleien ohne Beweiswert sind, sondern womöglich Auflistungen über gewährte Darlehen, ergibt sich allein schon aus der Zeile «Rest Material 260g W = 33800» (pag. 931). «W» steht wie- derum für Weisses und entspricht Crystal. Diese 260 Gramm Crystal finden sich wieder in den Ziffern B.1.3. und B.1.5. der Anklageschrift, wofür C.________ auch rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteilsdispositiv Ziffer B.III.1.2. und B.III.1.4.). Die weitere Notiz auf demselben Zettel «AH.________ Hat die Schulden bezahlt 12300.-» bezieht sich auf R.________ (vgl. Ziffer B.1.11.1. der Anklageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer B.III.1.9.1.), mithin auch ganz klar auf Drogenschulden (vgl. dazu Ziffer 11.3.4.b unten). Auch aus der Tatsache, dass sich neben Peter und AH.________ noch andere Namen auf der Notiz finden, für die es zu keinen damit direkt in Bezug auf Menge und Preis korrespondierenden Anklagepunkt gekommen ist, kann C.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin steht die Notiz «Von Peter gehört A.________ -21000.--» nicht isoliert für sich allein da. Sie ist – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – in Verbindung mit Telefongesprächen zu würdigen. Vorab zu er- wähnen ist das Telefongespräch vom 21. März 2015, ab 18.19 Uhr, zwischen C.________ und P.________ (pag. 932 ff.). Darin wird vorab Bezug genommen auf den vorerwähnten Autounfall vom 18. März 2015 und das anschliessende Unter- tauchen von A.________. Gegen Schluss des Gesprächs fragt C.________ P.________, ob er ihm mit Stoff von A.________ aushelfen könne (pag. 936). Als- dann ist weiter das Telefongespräch vom 26. März 2015, ab 21:50:23 Uhr, zwi- schen C.________ und F.________ zu erwähnen (pag. 937 ff.). F.________ sagte: «Ja und jetzt, der AE.________ (scil. P.________) gibt es dir nicht raus, das von A.________.» Etwas später dann C.________: «… Eh, der PETER, der regt mich auf, Mann, heute ich haben wir abgemacht gehabt Mann, …» (pag. 938). Wieder- um etwas später F.________ zu C.________: «Ja, ehm wenns Erdbeeren nicht hat… Also, ich muss äuä…». Darauf antwortet C.________: «Ich kann dir geben, ich habe noch ‚huere‘ viel.» F.________ fragt nach: «das vom A.________?» Und C.________ erwähnt alsdann: «Weisst du was der Witz ist, ich gebe ihm das Geld gar nicht mehr zurück, er hat mir, mich so viel ‚glingget‘ und ich habe so viel Geld verloren wegen ihm, weil er nicht zur Polizei geht, da gebe ich ihm das gar nicht mehr» (pag. 940). Dieses lange Telefongespräch bestätigt, dass C.________ trotz der Einwände von P.________ gleichwohl irgendwie an Drogen von A.________ gekommen war und er diesem das Geld dafür dann nicht zurückgeben wollte. Fer- ner ist die Rede von einem «Peter» sowie von «Erdbeeren», womit Thaipillen ge- meint waren. Mit «Glace» gemäss C.________ war «Weisses» bzw. Crystal ge- meint (vgl. Aussage von F.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 8. September 2015, pag. 1822; Aussage von F.________ anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2015, pag. 1763). Im Übrigen mut- masste R.________ in der polizeilichen Befragung vom 15. September 2016, dass es sich bei diesem «Peter» um einen aus Pakistan oder Sri Lanka stammenden Taxifahrer handle, der Drogen verkaufe, vermutlich Methamphetamin (pag. 2885). 42 Sämtliche dieser Hintergründe passen zur aktenkundigen Notiz. Es bestehen keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass es sich bei der Person «Peter» um einen Drogenabnehmer von C.________ handelte, dem er Stoff von A.________ verkauft hatte. Es gibt keine andere plausible Erklärung für die Notiz («Von Peter gehört A.________ -21000.-»), als dass Peter bei C.________ zu Handen von A.________ CHF 21‘000.00 Schulden für Methamphetamin hatte. Nicht nachvollziehen lässt sich demgegenüber, ob es sich beim Methamphetamin im Wert von CHF 21‘000.00 um Crystal oder um Thaipillen handelte. CHF 21‘000.00 entsprechen ca. 1‘166 Thaipillen (bei einem Verkaufspreis von CHF 18.00/Stück) bzw. gut 116 g Crystal (CHF 180.00/Gramm). 1‘166 Thaipillen entsprechen bei einem Reinheitsgrad von 21 % 22 Gramm reinem Methamphet- amin, während 116 Gramm Crystal bei einem Reinheitsgrad von 91 % 105.5 Gramm reinem Methamphetamin entsprechen (zu den verwendeten Reinheitsgra- den vgl. Ziffer II.11.4. unten). Es ist dem Grundsatz «in dubio pro reo» folgend von ca. 1‘166 Thaipillen auszugehen. Zusammenfassend ist der in Ziffer B.1.6. der Anklageschrift umschriebene Sach- verhalt beweismässig erstellt. Da die Drogenmenge nicht in der Anklage ist, wird sie im Dispositiv nicht aufgeführt. Für die Strafzumessung ist die gehandelte Grös- senordnung von ca. 1‘166 Thaipillen respektive rund 22 Gramm reinem Metham- phetamin jedoch beachtlich. 11.3 Vorwurf gemäss Ziffer B.1.11. der Anklageschrift 11.3.1 Vorwurf C.________ wird in Ziffer B.1.11. der Anklageschrift die Veräusserung einer unbe- stimmten Menge Methamphetamin in Form von Thaipillen und Crystal im Wert von rund CHF 222‘300.00 in der Zeit von Anfang 2014 bis am 7. April 2015 in Bern, Bi- el, Zürich und andernorts vorgeworfen. Es wird in der Anklageschrift näher ausge- führt (pag. 5406 f.): C.________ verkaufte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 25. November 2013 Me- thamphetamin in Form von Crystal und Thaipillen an diverse, teils unbekannte Abnehmer. Er erzielte einen Umsatz von CHF 222‘300.00 (CHF 107‘300.00 sichergestellt in der Wohnung AF.________ (Adresse), sowie CHF 115‘000.00 sichergestellt in der Wohnung AG.________ (Adresse)). In drei Unterziffern sind die Vorwürfe betreffend die bekannten Abnehmer von C.________ formuliert: 1.11.1. C.________ veräusserte an R.________ 2‘000 Thaipillen zum Preis von CHF 16.00 – 18.00 / Stück und 60 – 80 Gramm Crystal zum Preis von CHF 110.00 / g, gemeinsam mit F.________ begangen in der Zeit von Anfang 2015 bis 7. April 2015 in Bern und andernorts. 1.11.2. C.________ veräusserte an S.________ 2‘500 – 3‘500 Thaipillen zum Preis von CHF 16.00 – 18.00 / Stück und 100 Gramm Crystal zum Preis von CHF 110.00 / g, gemeinsam mit F.________ begangen in der Zeit von Anfang 2015 bis 7. April 2015 in Bern und andernorts. 1.11.3. C.________ veräusserte an F.________ mindestens 569 Thaipillen und mindestens 18 Gramm Crystal im Wert von total CHF 9‘197.00 in der Zeit von Anfang 2015 bis 7. April 2015 in Bern und andernorts. 43 Im Berufungsverfahren passte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag an und verlang- te lediglich einen Schuldspruch betreffend eine Deliktssumme (Umsatz) von CHF 87‘300.00 anstatt von CHF 222‘300.00 (pag. 6386). 11.3.2 Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung fest, bei der Oberziffer des Anklage- punktes Ziffer B.1.11. handle es sich im Wesentlichen um den Zusammenzug der unter den nachfolgenden Anklageziffern B.1.11.1. bis 1.11.3. aufgeführten Mengen. Sie machte sodann einzig Ausführungen zu den einzelnen Unterziffern. R.________ und S.________ hätten C.________ und F.________ als ihre Liefe- ranten bezeichnet. Betreffend Ziffer B.1.11.1. sei C.________ geständig und habe in der Schlusseinvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, er und nicht F.________, habe R.________ 2‘000 Thaipillen und 60 bis 80 Gramm Crystal ge- geben. R.________ habe die Drogen bei ihm bestellt. F.________ habe demge- genüber in seiner Schlusseinvernahme bestritten, mit R.________ etwas zu tun gehabt zu haben, während er bei der Polizei noch zugegeben habe, an den Ver- käufen an R.________ beteiligt gewesen zu sein, indem er für seinen Bruder Dro- genschulden von total ca. CHF 10‘000.00 einkassiert habe. R.________ habe in der parteiöffentlichen Befragung vom 15. November 2016 als Auskunftsperson ge- genüber der Staatsanwaltschaft erklärt, unter zwei Malen je 1‘000 Thaipillen ge- kauft zu haben, ob es bei ihm oder dem andern gewesen sei, wisse er nicht. Das Gericht erachte es beweismässig als erstellt, dass C.________ von Anfang 2015 bis am 7. April 2015 in Bern und andernorts 2‘000 Thaipillen an R.________ ver- äussert habe. Betreffend die ebenfalls angeklagten 60 bis 80 Gramm Crystal, die C.________ gemäss Anklage ebenfalls an R.________ veräussert haben soll, machte die Vorinstanz keine Ausführungen. Zu Anklageziffer B.1.11.2. erwog die Vorinstanz, C.________ habe ausgesagt, S.________ sei ein einziges Mal unangemeldet zu ihm gekommen und habe 200 Thaipillen gewollt, die er ihm dann gegeben habe. Bezahlt habe ihm S.________ die Thaipillen nicht. S.________ habe in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 11. November 2016 als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt, er habe bei C.________ oder F.________ insgesamt 2‘000 bis 3‘000 Thaipillen bezogen. Ausserdem habe er noch ca. 100 Gramm Crystal und weitere 500 Thaipillen bezogen. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich S.________ mit seinen Aussagen zu Unrecht massiv selbst belasten sollte, zumal seine Aussage im Wesentlichen von C.________ bestätigt werde. Es werde als beweismässig er- stellt erachtet, dass C.________ von Anfang 2015 bis am 7. April 2015 in Bern und andernorts ca. 2‘500 Thaipillen an S.________ veräussert habe. Auch in diesem Punkt äusserte sich die Vorinstanz nicht zu den 100 Gramm Crystal gemäss An- klageschrift. Betreffend die Anklageziffer B.1.11.3. führte die Vorinstanz insbesondere aus, in der Schlusseinvernahme habe C.________ bestritten, F.________ Thaipillen und/oder Crystal abgeben zu haben. Er habe die Drogen lediglich im Keller von F.________ versteckt gehabt. F.________ habe in seiner Schlusseinvernahme be- stritten, für C.________ Drogen in seinem Keller gelagert zu haben. Viel mehr sei es so gewesen, dass sein Bruder die Drogen einfach dort versteckt habe, denn er, 44 F.________, sei während der Woche nicht dort gewesen. Auf den Vorhalt, dass er eine unbestimmte Menge Thaipillen und Crystal von C.________ erworben/erlangt habe, habe F.________ geantwortet, er habe nichts gekauft, sondern einfach ge- nommen. Die Vorinstanz erachtete daraus den Sachverhalt zwar als erwiesen. Sie hielt jedoch fest, die genaue Drogenmenge lasse sich nicht beziffern. Es werde da- her beweismässig als erstellt erachtet, dass C.________ Anfang 2015 bis am 7. April 2015 in Bern und andernorts eine unbestimmte Menge Thaipillen und Cry- stal an F.________ veräussert habe (pag. 6114 ff., S. 37 ff. der Urteilsbegründung). 11.3.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft vertrat im Berufungsverfahren die Ansicht, die sichergestell- ten Geldbeträge seien Drogenerlös. Da derselbe Zeitraum betroffen sei wie in der Anklageziffer B.1.1., sei von den 940 Gramm Crystal à CHF 180 pro Gramm, aus- machend CHF 169‘200.00, und den 7‘800 Thaipillen à CHF 18.00 pro Stück, aus- machend CHF 140‘400.00, der Betrag von CHF 222‘300.00 abzuziehen. So ergebe sich ein Umsatz von CHF 87‘300.00 (CHF 309‘600.00 minus CHF 222‘300.00). Zu Gunsten von C.________ sei bei diesem Deliktsbetrag von 4‘850 Thaipillen à CHF 18.00 und einem Reinheitsgrad von 20 % auszugehen. Zu den Unterziffern in die- sem Anklagepunkt und dazu wie sich diese zu dieser Menge verhalten, wurden keine Ausführungen gemacht (pag. 6389). Die Verteidigung von C.________ machte im Berufungsverfahren keine materiellen Ausführungen zu diesem Anklagepunkt. Sie stellte einen Nichteintretensantrag (dazu vgl. Ziffer I.6. oben). Vor der Vorinstanz hatte sie insbesondere vorgebracht, C.________ bestreite, vor Oktober 2014 gedealt zu haben. Dieser habe zwar ge- gen Schluss des Verfahrens gesagt, dass die CHF 222‘300.00 alles sein Geld ge- wesen sei. Das Geständnis sei jedoch objektiv gesehen nicht unbedingt sehr glaubwürdig. C.________ habe möglicherweise seinen Bruder beschützen wollen. Aus der Anklageziffer B.1.11. sei nicht herauszulesen, wovon und von welcher Menge Betäubungsmittel auszugehen wäre. Fassbare Anhaltspunkte würden nur die Unterziffern liefern. Demnach gehe es um ca. 5‘000 Thaipillen und 170 Gramm Crystal, wobei der Reinheitsgrad unbekannt und die Preisangaben spekulativ sei- en. Die Verteidigung gehe davon aus, dass C.________ nicht mehr als CHF 81‘000.00 Umsatz gemacht habe. Das passe dazu, dass Y.________ am Te- lefon zu A.________ am 9. März 2015 gesagt habe, dass C.________ («C.________») nie Geld habe (pag. 5998 ff.). 11.3.4 Würdigung der Kammer a) Vorbemerkungen Es fällt auf, dass bezüglich Ziffern B.1.11.1. und B.1.11.2. der Anklageschrift die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf die glaubhaften Aussagen der Drogenab- nehmer abgestellt hat. Es erstaunt allerdings, dass bezüglich Ziffer B.1.11.1. zwar einerseits das Geständnis von C.________ erwähnt wird, wonach er (und nicht F.________) R.________ 2‘000 Thaipillen und 60 - 80 Gramm Crystal gegeben habe, andererseits dann ohne weitere Begründung auf die Aussage in der parteiöf- fentlichen Einvernahme von R.________ vom 25. November 2016 abgestellt wird, wonach er unter zwei Malen je 1‘000 Thaipillen erlangt habe (pag. 2923) und be- 45 züglich des Vorwurfs des Erwerbs von 60-80 Gramm Crystal nichts gesagt wird. Ähnlich verhält es sich bezüglich Ziffer B.1.11.2. der Anklageschrift: Es wird zwar ausgeführt, es sei nicht einzusehen, weshalb S.________ sich selber mit seinen eigenen Aussagen zu Unrecht massiv belasten sollte, zumal seine Aussagen im Wesentlichen auch von C.________ selber bestätigt würden. Wieso dann aller- dings im Urteilsdispositiv Ziffer B.III.1.9.2. «nur» die Veräusserung von ca. 2‘500 Thaipillen, nicht jedoch auch von ca. 100 Gramm Crystal, aufgeführt wird, ist nicht nachvollziehbar. Ziffer B.1.11.3. der Anklageschrift korrespondiert grundsätzlich mit Ziffer C.1.2. der Anklageschrift, die F.________ betrifft, allerdings mit einem ganz wesentlichen Unterschied: Bezüglich C.________ wurde die Veräusserung von mindestens 569 Thaipillen und mindestens 18 Gramm Crystal an F.________ in der Zeit von Anfang 2015 bis 7. April 2015 angeklagt, wogegen bezüglich F.________ der Erwerb einer unbestimmten Menge Thaipillen und Crystal von C.________ in der Zeit von Anfang 2015 bis 7. April 2015 angeklagt wurde. Nicht gefolgt werden kann sodann der Auffassung der Vorinstanz, bei der Oberzif- fer B.1.11. der Anklageschrift handle es sich im Wesentlichen um den Zusammen- zug der unter den nachfolgenden Anklageziffern B.1.11.1. bis 1.11.3. aufgeführten Mengen. Schliesslich geht der angeklagte Zeitraum gemäss der Oberziffer weit über denjenigen der Unterziffern hinaus. Während sich dieser in der Oberziffer von Anfang 2014 bis am 7. April 2015 erstreckt, betreffen die Unterziffern allesamt nur den Tatzeitraum von Anfang 2015 bis 7. April 2015. Auch könnten die in den Un- terziffern angeklagten Drogenmengen nicht einen Wert von rund CHF 222‘300.00 erreichen. Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft diesen Wert mit der Be- gründung, eine Doppelverwertung im Verhältnis zu Anklageziffer B.1.1. verhindern zu wollen, im Berufungsverfahren neu auf einen Drogenwert von rund CHF 87‘300.00 reduziert. Da die Kammer jedoch in Bezug auf Ziffer B.1.1. der An- klageschrift infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes eine Einstellung verfügte, erübrigt sich die Vornahme einer solchen Abgrenzung. Vorerst werden die einzel- nen Unterziffern B.1.11.1 bis B.1.11.3 geprüft, bevor erörtert wird, ob noch ein darüber hinausgehender Drogenhandel nachgewiesen werden kann. b) Ad Ziffer B.1.11.1. der Anklageschrift R.________ gab in der parteiöffentlichen Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft am 25. November 2016 einzig den Kauf von 2‘000 Thaipillen zu (pag. 2923). Zu würdigen ist jedoch auch die Aussage von C.________ in der Schlusseinver- nahme vom 3. Februar 2017. Er sagte auf Vorhalt der Veräusserung von 2‘000 Thaipillen und 60 bis 80 Gramm Crystal an R.________ (pag. 1680 f.): «Ich habe ihm das gegeben, nicht F.________». Es ist davon auszugehen, dass C.________ nicht nur 2‘000 Thaipillen, sondern auch 60-80 Gramm Crystal an R.________ ver- äussert hat. Dass R.________ auch Crystal erworben hat, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen von S.________. Dieser gab bereits am 16. September 2016 anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, es sei um Thaipillen und Crystal gegangen, und er habe an R.________ vor allem vermittelt (pag. 3020). Im Weiteren gab S.________ auch noch Folgendes zu Protokoll: «Bei den ersten drei bis vier Mal gingen ich und AH.________ (scil. R.________) zusammen zu AI.________ (scil. C.________)» (pag. 3020). Dabei hätten sie ca. 60-80 46 Gramm Crystal bezogen (pag. 3020, 3051). Ferner ergibt sich aus den Aussagen von S.________ auch, dass C.________ und F.________ zusammen gearbeitet haben (pag. 3020, 3096). Diese Aussagen wirken glaubhaft. Entsprechend wurde auch F.________ wegen des gleichen Sachverhalts angeklagt (Ziffer C.1.4.4. der Anklageschrift) und deswegen rechtskräftig verurteilt wegen mittäterschaftlichen Zusammenwirkens mit seinem Bruder C.________ (Urteilsdispositiv Ziffer C.I.1.4.4.). Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die Tatbeteiligung von C.________ aus dem Telefongespräch vom 26. März 2015, ab 21:50:22 (pag. 1775 ff.) und der Frage von F.________ an seinen Zwillingsbruder C.________ (pag. 1778): «Und wie läuft es mit dem AH.________?» Jedenfalls gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, dass C.________ bezüglich der Ziffer B.1.11.1. der An- klageschrift – aus welchen Gründen auch immer – fälschlicherweise ganz oder teilweise die Anschuldigung allein auf sich nehmen würde. Es ist erstellt, dass er R.________ zwischen Anfang 2015 und dem 7. April 2015 gemeinsam mit F.________ 2‘000 Thaipillen und 60-80 Gramm Crystal verkaufte. c) Ad Ziffer B.1.11.2. der Anklageschrift Auch bezüglich der Veräusserungshandlungen an S.________ ist auf dessen glaubhaften Aussagen abzustellen. Dieser sagte in seiner polizeilichen Einvernah- me vom 31. August 2016 aus, bei den Zwillingsbrüdern F.________ und C.________ habe er ungefähr 3‘000 Thaipillen bezogen (pag. 2999). Am 16. Sep- tember 2016 sagte er aus, alleine habe er noch ca. 100 Gramm Crystal und 500 Thaipillen bezogen. Das habe er bei beiden aber mehrheitlich bei C.________ ge- holt (pag. 3020 f.). In der parteiöffentlichen Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft vom 11. November 2016 bestätigte er diese Aussagen bzw. sagte er betref- fend die 3‘000 Thaipillen, er habe 2‘000 bis 3‘000 Thaipillen bezogen (pag. 3050 f.). Gleich wie beim vorstehenden Betäubungsmittelhandel mit R.________ ist bezüg- lich demjenigen mit S.________ festzustellen, dass auch F.________ gleichlautend angeklagt (Ziffer C.1.4.5. der Anklageschrift) und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteilsdispositiv Ziffer C.I.1.4.5.). Wieso dann allerdings die Vorinstanz C.________ zusätzlich zur Veräusserung von ca. 2‘500 Thaipillen nicht auch we- gen Veräusserung von 100 Gramm Crystal schuldig erklärt hat, entbehrt einer Be- gründung. In den erstinstanzlichen Erwägungen wird nämlich völlig zu Recht aus- geführt, es sei nicht einzusehen, weshalb S.________ sich selber mit seinen eige- nen Aussagen zu Unrecht massiv belasten sollte. Im Übrigen würden seine Aussa- gen im Wesentlichen auch von C.________ selber bestätigt (pag. 6116, S. 39 der Urteilsbegründung). Richtig ist, dass C.________ in der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2017 lediglich eingeräumt hat, ein einziges Mal 200 Thaipillen an S.________ veräussert zu haben (pag. 1681). Diese Aussagen von C.________ vermögen jedoch die sehr glaubhaften, detaillierten Angaben von S.________ nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Abstellend auf die Aussagen von S.________ ist somit erstellt, dass C.________ diesem im Zeitraum von anfangs 2015 bis 7. April 2015 gemeinsam mit F.________ ca. 2‘500 Thaipillen und ca. 100 Gramm Crystal verkauft hat. 47 d) Ad Ziffer B. 1.11.3. der Anklageschrift Dass die Anklage gegen C.________ (Ziffer B.1.11.3. der Anklageschrift) mit der- jenigen gegen F.________ (Ziffer C.1.2. der Anklageschrift) – mit Ausnahme der konkreten Mengenangaben bei C.________ – korrespondiert, wurde bereits einlei- tend ausgeführt. Festzuhalten ist an dieser Stelle zusätzlich, dass C.________ und F.________ beide erstinstanzlich übereinstimmend wegen einer unbestimmten Menge Thaipillen und Crystal verurteilt worden sind (Urteilsdispositiv Ziffer B.III.1.9.3. und C.I.1.2.). Bei F.________ ist der entsprechende Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Von welcher Menge allerdings die Vorinstanz bei der Straf- zumessung ausgegangen ist, lässt sich den Erwägungen nicht entnehmen. Grundsätzlich unbestritten ist, dass F.________ Thaipillen und Crystal verkauft hat, die C.________ in dessen Wohnung und im Keller an der AG.________(Adresse) gelagert hatte. Gemäss Anklage sollen es mindestens 569 Thaipillen à CHF 13.00 pro Stück und 18 Gramm Crystal à CHF 100.00 pro Gramm gewesen sein. C.________ sagte anlässlich seiner Schlusseinvernahme am 3. Februar 2017 auf entsprechenden, detaillierten Vorhalt aus, er habe F.________ weder Thaipillen noch Crystal verkauft; er habe die Drogen nur in seinem Keller versteckt gehabt (pag. 1682). Und F.________ äusserte sich in seiner Schlusseinvernahme, auf Vorhalt einer unbestimmten Menge, wie folgt (pag. 1864): «Gekauft habe ich nicht, einfach genommen. (…) Er hat es gar nicht realisiert.» Unabhängig davon, ob F.________ sich die Drogen direkt im Auftrag von C.________ behändigte, ist es doch in jedem Fall so, dass C.________ seinem Bruder F.________ die Drogen durch das Verstecken in dessen Keller überliess und Letzterer darüber verfügen könnte. Es liegt in jedem Fall eine Veräusserungshandlung vor. Gemäss Deliktsblatt Nr. 28 (pag. 994 f.) stützt sich die Polizei (und die Staatsan- waltschaft) bei diesem Anklagepunkt auf die Aussagen von F.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2015 (pag. 1817 ff.) in Verbindung mit den 160 Thaipillen, die an der AG.________ (Adresse), dem Domizil von F.________, sichergestellt werden konnten. F.________ machte am 8. September 2015 unter anderem Folgendes geltend: Er habe insgesamt 400 Thai- pillen und 4 Gramm Ice (Crystal) verkauft, die er bei seinem Zwillingsbruder, C.________, bezogen habe. V.________ (scil. V.________) habe er 4 - 5 Mal 50 Stück Thaipillen und 4 Gramm Ice (Crystal) verkauft, W.________ (scil. W.________) ein Mal 100 Stück Thaipillen und an U.________ zwei Mal 5 Stück Thaipillen und zwei Mal je 1 Gramm Ice (pag. 1821). Entsprechend wurde F.________ angeklagt in Bezug auf U.________ wegen Veräusserung von 5 Thai- pillen und 1 Gramm Crystal sowie Abgabe von 5 Thaipillen und 1 Gramm Crystal (Ziffer C.1.4.1. der Anklageschrift), in Bezug auf V.________ wegen Veräusse- rung/Schenkung von 200 - 250 Thaipillen und 4 Gramm Crystal (Ziffer C.1.4.2. der Anklageschrift) und in Bezug auf W.________ wegen Veräusserung von 100 Thai- pillen (Ziffer C.1.4.3. der Anklageschrift). Erstinstanzlich erfolgten rechtskräftige Schuldsprüche wegen Veräusserung von 5 Thaipillen und 1 Gramm Crystal an U.________ (Urteilsdispositiv Ziffer C.I.1.4.1.), Veräusserung/Schenken von 200 Thaipillen und 4 Gramm Crystal an V.________ (Urteilsdispositiv Ziffer C.I.1.4.2.) und Veräusserung von 100 Thaipillen an W.________ (Urteilsdispositiv Ziffer 48 C.I.1.4.3.). Geht man beweiswürdigend von diesen Mengen aus, so ergibt das total 305 Thaipillen und 5 Gramm Crystal, bzw. zuzüglich der an der AG.________(Adresse) sichergestellten 160 Thaipillen gesamthaft 465 Thaipillen und 5 Gramm Crystal. Die im Deliktsblatt Nr. 28 und in der Anklageschrift erwähn- ten 18 Gramm Crystal sind schwieriger nachvollziehbar: Im Schlafzimmer wurden netto 15 Gramm [Ass. E1] und 4.8 Gramm [Ass E2] sichergestellt, und das Asser- vat F1 ist mit 0.35 Gramm brutto zu vernachlässigen. Dies ergibt netto 19.8 Gramm Crystal. Hinzu kämen die mindestens 5 Gramm Crystal, die an U.________ und V.________ veräussert worden sind. Diese 19.8 Gramm und 160 Thaipillen ent- sprechen genau [bezüglich Crystal] bzw. ungefähr [bezüglich Thaipillen] den in Zif- fer B.1.3. der Anklageschrift erwähnten 19.8 Gramm Crystal und 184 Thaipillen. Dafür wurde C.________ rechtskräftig wegen Erwerbs und Lagerung verurteilt (Ur- teilsdispositiv Ziffer B.III.1.2.). Und die in Ziffer B.1.5. der Anklageschrift erwähnten mehr als 260 Gramm Crystal und 160 Thaipillen ergaben einen rechtskräftigen Schuldspruch wegen Erwerbs, Besitz und Lagerung (Urteilsdispositiv Ziffer B.III.1.4.). Für die in diesem Anklagepunkt angeklagten Mengen wurde C.________ somit teilweise bereits rechtskräftig verurteilt wegen Erwerbs bzw. Lagerung (19.8 Gramm Crystal und 344 Thaipillen). Dies steht einer zusätzlichen Verurteilung we- gen Veräusserung bzw. Weitergabe derselben Drogen nicht entgegen, sofern strafzumessender Weise eine doppelte Berücksichtigung der Mengen vermieden wird. Die in der Anklageschrift genannten mindestens 569 Thaipillen lassen sich zumin- dest in der Grössenordnung nachweisen. Die Kammer geht von rund 500 Thaipillen aus. Ebenso sind die angeklagten «mindestens 18 Gramm Crystal» (bzw. etwas mehr) erstellt. C.________ überliess seinem Zwilligungsbruder F.________ 18 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal und ca. 500 Thaipillen. e) Fazit Die in den Unterziffern B.1.11.1. bis B.1.11.3. der Anklageschrift angeklagte Sach- verhalte sind im Sinne der obigen Erwägungen allesamt erstellt. Gesamthaft ist die Veräusserung von mindestens 178 Gramm Crystal und rund 5‘000 Thaipillen be- weismässig erstellt. Geht man rein rechnerisch von Verkaufspreises für Crystal von CHF 130.00 pro Gramm und für Thaipillen von CHF 13.00 pro Stück aus, so ergibt das ein Total von CHF 87‘763.00. Dieses Ergebnis liegt sehr nahe an dem von der Verteidigung von C.________ erwähnten Maximalumsatz von CHF 81‘000.00 und dem von der Staatsanwaltschaft genannten Drogenwert von CHF 87‘300.00. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass beispielsweise S.________ von einem Erwerbs- preis von CHF 110.00 pro Gramm Crystal einerseits und von CHF 16.00-18.00 pro Thaipille sprach, mithin die Verkaufspreise nur grössenordnungsmässig stimmen (pag. 3020). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde ganz generell und grundsätzlich argumen- tiert, die an der AF.________ (Adresse) sichergestellten CHF 107‘300.00 und an der AG.________ (Adresse) sichergestellten CHF 115‘000.00 (die zusätzlich si- chergestellten CHF 2‘000.00 spielen offenbar keine Rolle), gesamthaft ausma- chend mehr als CHF 222‘000.00, stellten mangels anderer Einnahmequellen 49 zwangsläufig Drogenerlös dar. Bezüglich der die Gesamtsumme der einzelnen, konkreten Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Ziffer B.1.11.1. bis B.1.11.3. übersteigenden Summe (bis zum Total von CHF 222‘000.00 ausmachend ca. CHF 135‘000.00 bis 140‘000.00) ist zwar festzustellen, dass das Geld zwar si- chergestellt und beschlagnahmt worden ist und es keine Hinweise auf eine legale, nicht aus dem Drogenhandel stammenden Quelle gibt. Allerdings beantragte die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren gar keine Verurteilung wegen eines die Unterziffern der Anklage B.1.11.1. bis B.1.11.3. übersteigenden Geldbetrages mehr. Andererseits wäre eine solche bereits aufgrund einer Verletzung des Ankla- gegrundsatzes ausgeschlossen: Zwar enthält der angeklagte Sachverhalt den Hin- weis, dass C.________ am 25. November 2013 aus dem Strafvollzug entlassen worden sei und er alsdann mit dem Verkauf von Methamphetamin in Form von Crystal und Thaipillen an diverse, teils unbekannte Abnehmer einen Umsatz von CHF 222‘300.00 erzielt habe. Werden aber die bekannten Abnehmer R.________, S.________ und F.________ gemäss Ziffer B.1.11.1. bis B.1.11.3. ausgeklammert, dann sind für einen Umsatz von ca. CHF 135‘000.00 bis 140‘000.00 keine Abneh- mer und damit auch keine konkreten Veräusserungsgeschäfte bekannt, wie insge- samt für den gesamten Umsatz (mit Ausnahme von Ziffer B.1.10. der Anklage- schrift) keine konkreten Erwerbshandlungen bekannt sind, und schon gar nicht fürs Jahr 2014 (vgl. dazu auch Ziffer II.10.4. oben betreffend Ziffer B.1.1. der Anklage- schrift). Hinzu kommt, dass der Deliktszeitraum «Anfang 2014 bis am 7. April 2015» ausserordentlich lang ist und auch nicht weiter bekannt ist, mit welcher Art Methamphetamin bzw. in welchem Verhältnis der entsprechende Umsatz erzielt worden sein soll. Doch selbst wenn man den Anklagegrundsatz noch (gerade) als gewahrt anschauen würde, so bliebe fraglich, ob rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnte, dass die sichergestellten Geldbeträge bzw. die Differenz zu den Schuldsprüchen für die Anklageziffern B.1.11.1. bis B.1.11.3. tatsächlich C.________ gehörten. C.________ und sein Zwillingsbruder F.________ wurden zwar beide je für einen Geldbetrag von CHF 222‘300.00 wegen Geldwäscherei an- geklagt und hierfür auch verurteilt (Urteilsdispositiv Ziffer B.III.3.2. bzw. C.I.2.1.), machten aber betreffend die Besitzverhältnisse der sichergestellten Geldbeträge nicht stringente und stark widersprüchliche Aussagen. Es lässt sich nicht rechts- genüglich ermitteln, wem welcher der sichergestellten Geldbeträge gehörte. Es bleibt somit in jedem Fall bei einem Schuldspruch, der einzig aus der Addition der erstellten Tathandlungen in den Anklageziffern B.1.11.1. bis B.1.11.3. besteht. 11.4 Zusammenzug betreffend Reinmenge an Methamphetamin Mit Blick auf die Strafzumessung ist für alle sachverhaltsmässig erstellten Anklage- punkte auch bei C.________ die reine Menge des gehandelten Methamphetamins festzulegen. Es ist zu unterscheiden in Erwerbs- und Veräusserungshandlungen, wobei diejenigen Mengen, bei denen beide Handlungen angeklagt wurden, nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen. Für die Berechnung der reinen Drogenmen- ge sind bei den sichergestellten und im Labor untersuchten Mengen die bekannten Reinheitsgrade zu verwenden. Dort wo der tatsächliche Reinheitsgrad jedoch un- bekannt ist, stellt die Kammer in Wahrung des Grundsatzes «in dubio pro reo» auf den tiefsten bekannten Reinheitsgrad ab. Anders als die Vorinstanz dies darstellte (vgl. pag. 6138, S. 61 der Urteilsbegründung) handelt es sich nicht um dieselben 50 Reinheitsgrade wie bei A.________. Die Rechnung basiert vorliegend auf 21 % bei den Thaipillen und auf 91 % beim Crystal. Im Einzelnen ergibt sich die folgende Be- rechnung: Erwerb Methamphetamin Anklage- Crystal Rein Thaipillen Rein- Totale Reinmenge ziffer heits heits à 0.09 g grad grad 1.3. 19.8 Gramm 91 % 184 21 % 18 + 3.5 Gramm 1.5. 260 Gramm 91 % 160 21 % 236.6 + 3 Gramm 1.6. 1‘166 21 % 22 Gramm 1.9. 489 Gramm 91 % 445 Gramm 1.10. 493 Gramm 91 % 18‘257 + 21 % 449 + 345 + 56.9 3‘008 Gramm Total 1‘579 Gramm Veräusserung Methamphetamin Anklage- Crystal Rein Thaipillen Rein- Totale Reinmenge ziffer heits heits à 0.09 g grad grad 1.2. 5.5 Gramm 91 % 9 21 % 5 + 0.17 Gramm 1.4. 0.8 Gramm 91 % 693 21 % 0.73 + 13.1 Gramm 1.6. 1‘166 21 % 22 Gramm 1.7. 1‘352 21 % 26 Gramm 1.8. 1‘000 21 % 18.9 Gramm 1.9. 489 Gramm 91 % 445 Gramm 1.11.1. 60 Gramm 91 % 2‘000 21 % 54.6 + 37.8 Gramm 1.11.2. 100 Gramm 91 % 2‘500 21 % 91 + 47.2 Gramm 1.11.3. 18 Gramm 91 % 500 21 % 16.4 + 9.45 Gramm Total 787.35 Gramm Gemäss dieser Zusammenstellung beläuft sich die insgesamt erworbene Menge reines Methamphetamin aufgrund des Beweisergebnisses auf 1‘579 Gramm, die veräusserte/abgegebene Menge beträgt hingegen 787.35 Gramm reines Metham- phetamin. Zur Vermeidung einer Doppelzählung sind die 22 Gramm aus dem An- klagepunkt B.1.6. und die 445 Gramm aus dem Anklagepunkt B.1.9., die unter Er- werb und unter Veräusserung aufgeführt wurden, abzuziehen. Ebenfalls abzuzie- hen sind die in Anklageziffer B.1.3 und B.1.5. erworbenen Reinmengen für die 19.8 Gramm Crystal und die 344 (184 + 160) Thaipillen, ausmachend 24.5 Gramm. 51 Damit ergibt sich eine Gesamtreinmenge von 1‘874.85 Gramm Methamphetamin, die erwiesenermassen von C.________ umgesetzt wurde. III. Rechtliche Würdigung 12. Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 6137, S. 60 der Urteilsbegrünung). Wiederholt und er- gänzt wird Folgendes: Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt erwirbt, besitzt (Bst. d), veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, u.a. wer (a) weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann oder auch (c) durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Bei der gefähr- dungsmässigen Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist – gestützt auf die Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) – praxisgemäss auf einen Grenzwert von 12 Gramm reines Methamphetamin- Hydrochlorid abzustellen, das die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (vgl. Methamphetamin-Gutachten «Gefährlichkeit von Methamphetamin» vom Juni 2010 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, abrufbar unter ). Zwar fehlt es bezüglich Methamphetamin an einer Mengenfestlegung durch das Bundesgericht, nichtsdestotrotz, besteht entgegen dem Vorschlag von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 184 zu Art. 19), kein Anlass, von der gefestigten Praxis der Strafkammern abzuweichen und bei Methamphetamin auf 18 Gramm reinen Drogenwirkstoff abzustellen (vgl. dazu Urteil der 1. Strafkammer SK 17 436 vom 30. April 2018). Die verschiedenen Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e BetmG schützen allesamt das gleiche Rechtsgut. Die Erwerbshandlungen sind subsidiär zu den zeit- lich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (FINGERHUTH/SCHLEGEL /JUCKER, a.a.O., N. 157 zu Art. 19 BetmG). Die Tathandlung des Besitzes ist als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt subsidiär zu den Erwerbs- und Weiterga- betatbeständen zur Anwendung (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 159 zu Art. 19 BetmG). Die Tathandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG (Anstalten treffen) werden durch die Tathandlungen der Bst. a bis f konsumiert (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 162 zu Art. 19 BetmG). Sobald ein Qualifikationsgrund nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben ist, gelangt der verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Dieser Strafrahmen kann auch bei Vor- liegen eines weiteren Qualifikationsgrundes nicht mehr weiter verschärft werden, 52 weshalb sich deren Prüfung für die Frage der Tatbestandsmässigkeit erübrigt. Ein weiterer Qualifikationsgrund kann sich jedoch bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. c). Nach ständiger Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1.; BGE 125 IV 134 E. 3a). 13. Subsumtion Die rechtliche Qualifikation des von den beiden Beschuldigten betriebenen Handels mit Methamphetamin als mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, teilweise in Mittäterschaft, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbs- mässig begangen, ist allseits völlig unbestritten. Allein schon die rechtskräftigen Schuldsprüche erfüllen objektiv und subjektiv den doppelt qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG, nämlich Bst. a und c. A.________ und C.________ sind auch in den zu überprüfenden Anklagepunkten, die im Sinne der obigen Erwägun- gen als erstellt gelten, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxis- kommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Unter den mögli- chen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 53 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kammer hat die einzelnen Taten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch den Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Beschuldigte besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass vorliegend die Sanktionen nach neuem und nach altem Recht gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung (zitiert aStGB), anzuwenden ist. 15. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen, Strafart Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 6146 f., S. 69 f. der Urteilsbegründung). Auch der Hinweis auf den Strafrahmen, der von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG), ist zutreffend. Darüber hinaus ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Straf- minderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Um- stand zwei Mal zur Last gelegt oder zugute gehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E.2.). Ergänzend ist ferner festzu- halten, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe (wie beispielsweise Art. 49 Abs. 1 aStGB und Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG) nicht automatisch erweitert wird. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solchen aussergewöhnlichen Umstände ersicht- lich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Die Vorinstanz sprach bei beiden Beschuldigten für sämtliche Vergehen und Ver- brechen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe aus. Die Staatsanwaltschaft beantragte sowohl für A.________ als auch für C.________ neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe sowie eine Verbindungsbusse für die be- gangenen Strassenverkehrsdelikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 aStGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen andro- hen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2.; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Gemäss dem Leitentscheid BGE 144 IV 217 soll es keine Ausnahmen von der konkreten Methode geben. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- 54 stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld so- wie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3, BGE 134 IV 97). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3.). Sowohl A.________ als auch C.________ sind insbesondere in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte vielfach vorbestraft (Strafregisterauszüge auf pag. 6349 ff. und pag. 6359 ff.). Sie sind ausserdem mittellos und verfügen über hohe Summen an Verlustscheinen (Betreibungsregisterauszüge auf pag. 5774 ff. und pag. 5771 ff.). Damit käme einer Geldstrafe bei beiden Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung mehr zu. Auch bei einer Einzelbetrachtung der begangen Vergehen und Verbrechen ist für diese allesamt einzig eine Freiheitsstrafe die angemessene Strafart. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für alle Delikte (soweit nicht Übertretungen betreffend) sowohl bei A.________ als auch bei C.________ eine Freiheitsstrafe auszufällen. Hiermit kommt es zu einer Gesamtstrafenbildung unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB. 16. Strafe A.________ 16.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz verurteilte A.________ rechtskräftig wegen zahlreicher Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und wegen Geldwäscherei. In den im Berufungsverfahren zu überprüfenden Anklagepunkten bestätigte die Kammer die vorinstanzlichen Schuldsprüche. Sie ergänzte einzig in Bezug auf die Lieferung vom 5. April 2015 (Anklageziffer 1.1.6.) mit einer konkreten Menge von rund 10‘000 Thaipillen anstel- le der von der Vorinstanz genannten unbekannten Menge. Im Übrigen geht die Kammer nicht von derselben Menge an reinem Methamphetamin aus, wie die Vorinstanz (vgl. Ziffer II.10.4. oben). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichs- möglichkeiten verfügen. Vorliegend sind die Schuldsprüche zwar praktisch gleich- bleibend, die übrigen Strafzumessungsfaktoren gewichtet die Kammer jedoch viel- fach abweichend von der Vorinstanz. Insbesondere nahm die Kammer andere Reinmengen von gehandeltem Methamphetamin an. Zurückhaltung bei der Über- prüfung der Strafzumessung ist in diesem Fall nicht angebracht. Es wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen. 55 Im Folgenden wird zunächst aufgrund der Tatkomponenten die Einsatzstrafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel (Verbrechen) festgelegt, die sodann aufgrund der begangen Geldwäscherei- und Strassenverkehrsdelikte angemessen zu erhöhen ist. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypotheti- sche Gesamtstrafe aufgrund der vorliegenden Täterkomponenten angepasst. Für die Schuldsprüche wegen Übertretungen ist separat eine Gesamtbusse zu bemes- sen. 16.2 Tatkomponente Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 16.2.1 Objektive Tatkomponente a) Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspo- tenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. A.________ hat sich zu verantworten für eine reine Wirkstoffmenge von knapp 1‘500 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid. Damit hat er rund 125 Mal den schweren Fall er- füllt. Auf Grund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Wider- handlung überschritten worden ist. Entsprechend ist insgesamt betrachtet von ei- nem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges als leicht, mit einer klaren Tendenz zu mittelschwer, zu bezeichnen. In Anleh- nung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47) erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 56 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen. b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs A.________ begann bald einmal nach seiner Haftentlassung wieder mit dem Dro- gen-handel. Der Tatzeitraum ist im Vergleich zu mehrjährigen Widerhandlungen mit gut einem Jahr sicher nicht übermässig lang, aber doch ausgedehnt. Wird die Menge, für die sich A.________ zu verantworten hat, in Verbindung gesetzt zur zeitlichen Dauer der deliktischen Tätigkeit, dann ergibt sich, dass A.________ ei- nen intensiven Drogenhandel betrieb. Im Übrigen konnte der Drogenhandel von A.________ einzig durch seine Verhaftung gestoppt werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass A.________, seine Brüder und weitere Verwand- te den Drogenhandel als ein eigentliches, gut organisiertes und sehr aktives Fami- lienunternehmen betrieben haben. Mit dem Vater Z.________ und dem Halbbruder Y.________, die sich in Asien aufhielten – bzw. Ersterer sich in Kambodscha im Strafvollzug befunden hat und gleichwohl im Drogenhandel mitinvolviert war – war es offensichtlich ein Leichtes, an grosse Mengen von Crystal und Thaipillen zu ge- langen bzw. diese mittels Kuriere in die Schweiz bringen zu lassen. In der Schweiz 56 veräusserte A.________ die Drogen überwiegend an Wiederverkäufer in grösseren Handelseinheiten, teilweise aber auch an Endabnehmer bzw. an Drogenkonsu- menten für den Eigenkonsum. Ausgehend von diesem Familienunternehmen kann A.________ nicht einfach direkt eine Tätigkeit auf mittlerer Hierarchiestufe unter- stellt werden. Wäre A.________ nicht Mitglied der Familie gewesen, so hätte er wohl nicht die Stellung haben können, die er hatte. Sein starker Drogenkonsum be- lastete nämlich die Organisation. Weil er «verflasht» war, musste beispielsweise am 5. April 2015 sein Bruder C.________ einspringen und die für A.________ be- stimmte Drogenlieferung in Empfang nehmen (siehe Ziffer II.10.3. oben). Nichts- destotrotz ist entsprechend seiner grossen Beteiligung an diesem Drogenhandel von einer der Hierarchiestufe 3 entsprechenden bzw. vergleichbaren Tätigkeit (nach EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 ff.) auszugehen. A.________ ging trotz seinen Einschränkun- gen durch den eigenen Drogenkonsum durchaus professionell und organisiert vor: Er suchte nach Läufern, rüstete die Läufer mit SIM-Karten und Mobiltelefonen aus, tauschte seine eigene Mobiltelefonnummer regelmässig aus zur Verschleierung und setzte zur Trennung von privaten und beruflichen Angelegenheiten zwei Mobil- telefone ein. Er verkaufte Drogen grundsätzlich nicht unter Mindestmengen und in einer grossen Anzahl von Einzelgeschäften. Damit ging ein grosser Verdienst ein- her. Den Drogenerlös und teilweise auch Drogen lagerte er ausserhalb seiner Wohnung. Wer derart wie A.________ Drogenhandel betreibt, der handelt umsich- tig und routiniert und legt eine nicht unwesentliche kriminelle Energie an den Tag. Entsprechend hat sich A.________ nicht bloss wegen gefährdungsmässig qualifi- zierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten, son- dern darüber hinaus auch der gewerbsmässigen und teilweise mittäterschaftlichen Begehung mit C.________ und F.________. All dies führt zu einer deutlichen, ganz markanten Erhöhung des Verschuldens. Eine Straferhöhung um rund 12 Monate erscheint angemessen. 16.2.2 Subjektive Tatkomponente a) Willensrichtung und Beweggründe A.________ handelte vorsätzlich mit der Absicht, Geld zu verdienen. Die egoisti- schen und finanziellen Beweggründe sind in Anbetracht des erwähnten gewerbs- mässigen Handelns nicht noch einmal straferhöhend zu berücksichtigen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschuldigte sehr viel mehr Drogenhandel betrieben hat als zur Finanzierung seines Drogenkonsums notwendig gewesen wäre. b) Vermeidbarkeit Auch wenn kein forensisch-psychiatrisches Gutachten vorliegt, so ist die Drogen- sucht von A.________ doch offenkundig. Da der Drogenhandel von A.________ weit über die Finanzierung seines eigenen Konsums hinausging, wird Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG nicht angewendet (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 249 zu Art. 19 BetmG). Der Drogenabhängigkeit ist jedoch im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd Rechnung zu tragen. Es ist davon auszugehen, dass A.________ bei seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 17. Januar 2014 – nach dem Vollzug von rund zwei Dritteln der mit Urteil des Strafgerichts Ba- 57 sel-Stadt vom 26. August 2013 verhängten Freiheitsstrafe von 13 Monaten – clean oder zumindest ohne akute Drogenabhängigkeit war. Nichtsdestotrotz ist auf Grund der gesamten Lebensgeschichte von einer zumindest stets latent vorhandenen Drogensucht auszugehen. Dafür, dass A.________ spätestens im Frühjahr 2015 wieder schwer Drogenabhängig war, gibt es überaus eindeutige Hinweise in den Akten. Die Drogenübernahme am 5. April 2015 konnte er nicht wahrnehmen, da er «verflasht» war. Im März 2015 führte er mehrmals unter Drogeneinfluss einen Per- sonenwagen und verursachte einen Verkehrsunfall (vgl. rechtskräftige Schuld- sprüche gemäss Ziffer A.I.d.3., siehe auch Telefongespräch vom 21. März 2015 auf pag. 932). Bezeichnend ist denn auch die Äusserung von C.________ am 26. März 2015 am Telefon gegenüber F.________ (pag. 738): «he der A.________ ist voll ‚düre‘ Mann he, also ein solches Flash, das gibt es gar nicht, F.________. (…) Er war schon immer extremer als andere Junkies, aber das übertrifft alles, was du je gesehen hast.» Am 7. April 2015 konnte die Polizei nach der Verhaftung von A.________ infolge dessen körperlichen Zustandes wegen Drogenkonsums keine Ersteinvernahme durchführen (pag. 684). Angesichts der eher beschränkten Dauer der ganz erheblichen Abhängigkeit ist dieser verschuldensmindernd im Umfang von 9 Monaten Rechnung zu tragen. Da- bei ist mitzuberücksichtigen, dass es A.________ bei seinem schwungvollen Dro- genhandel, wie schon erwähnt, bei weitem nicht bloss um die Finanzierung des Ei- genkonsums ging, sondern ganz allgemein darum, seinen eher exzessiven Le- bensstil und -unterhalt zu finanzieren. Die Einsatzstrafe beläuft sich somit auf 59 Monate Freiheitsstrafe. 16.3 Asperation wegen Geldwäscherei Der Deliktsbetrag der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfach begangener Geldwäscherei beläuft sich auf insgesamt mehr als CHF 172‘000.00 (dieser Betrag zuzüglich des ratenweise bei P.________ deponierten Drogenerlöses in unbekann- ter Höhe [gemäss Ziffer A.3.2. der Anklageschrift mindestens CHF 20‘000.00]). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass zwischen dem Methamphetamin-Handel und der Geldwäscherei ein sehr enger Konnex besteht (pag. 6149, S. 72 der Urteilsbe- gründung). Dennoch handelt es sich um ein zusätzliches Delikt. In Anbetracht des hohen Geldbetrages/Erlöses aus dem Drogenhandel liegt keine verschuldensmäs- sig fast zu vernachlässigende Widerhandlung vor. Es ist zwar noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Innerhalb des Strafrahmens von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht, ist die angemessen Strafe aber immerhin auf sechs Monate festzulegen. Davon sind vier Monate asperierend zu berücksichtigen. 16.4 Asperation wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Vergehen) Für die mehrfachen rechtskräftigen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch A.________ geht die Kammer für die Strafhöhe – wie dies bereits die Vorin- stanz tat – von den Empfehlungen der Richtlinien für die Strafzumessung des Ver- 58 bandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) aus. Für die einzelnen Delikte wird Folgendes erwogen: a) Fahren in fahrunfähigem Zustand am 18. März 2015 in Zollikofen bzw. Bern- Zollikofen (Ziffer A.2.3. der Anklageschrift) Die VBRS-Richtlinien (Ziffer IV.2.1.) empfehlen eine Strafe von 50 Strafeinheiten bei erhöhtem Gefährdungspotenzial (insbesondere bei Fahrfehlern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr, etc.). Bei A.________ hat sich das erhöhte Gefährdungs- potential in einem von ihm verursachten Unfall mit Personenschaden verwirklicht. Er geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Das Verschulden von A.________ wiegt nicht mehr besonders leicht. Es scheint folglich eine die 50 Strafeinheiten stark übersteigende Strafe von 90 Stra- feinheiten dem Verschulden angemessen. Die Strafe ist mit 60 Strafeinheiten zu asperieren. b) Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), mehrfach begangen am 10. März 2015 in Bern (Ziffer A.2.1. und A.2.2. der An- klageschrift), am 18. März 2015 in Zollikofen und Bern-Zollikofen (Ziffer A.2.3. der Anklageschrift) und am 22./23. März 2015 in Bern und Zürich (Ziffer A.2.4. der Anklageschrift) A.________ beging vier Mal dasselbe Delikt. Dieses ist als Tatgruppe zu sanktio- nieren. Die VBRS-Richtlinien (Ziffer II.2.) empfehlen für eine einmalige Begehung 18 Strafeinheiten. Die Kammer erachtet für die mehrmalige Begehung 60 Strafein- heiten verschuldensangemessen. Die Asperation beträgt 40 Strafeinheiten. c) Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, begangen am 10. März 2015 in Bern (Ziffer A.2.2. der Anklageschrift) Die VBRS-Richtlinien (Ziffer IV.2.1.) empfehlen wiederum eine Strafe 50 Strafein- heiten bei erhöhtem Gefährdungspotenzial (insbesondere bei Fahrfehlern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr, etc.). A.________ lenkte sein Fahrzeug über ein am Boden befestigtes Betonelement an der Stirnseite des Parkfeldes und kollidier- te mit dem Schaufenster der dahinter gelegenen Bäckerei. Aufgrund seines Zu- standes schaffte er es nicht, das Fahrzeug aus dieser Position zu lenken und kolli- dierte erneut mehrmals mit dem Schaufenster (pag. 493). Möglicherweise legte er aus Versehen den Vorwärts- anstatt des Rückwärtsganges ein (vgl. pag. 497 un- ten). Er war unter derart starkem Drogeneinfluss, dass er nach dem Vorfall nicht einvernahmefähig war (pag. 497). Dieses Geschehen zeigt, dass A.________ auf- grund seines Zustandes über keinerlei Kontrolle über das von ihm gelenkte Fahr- zeug verfügte. Obwohl er das Fahrzeug nur kurz lenkte und in langsamem Tempo auf einem Parkplatz fuhr, schuf er doch ein erhöhtes Gefährdungspotenzial. Ange- messen erscheint eine Strafe von 50 Strafeinheiten. Davon sind gut 30 Strafeinhei- ten straferhöhend zu berücksichtigen. d) Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, begangen am 23. März 2015 Zürich (Ziffer A.2.4. der Anklageschrift) Gemäss VBRS-Richtlinien (Ziffer IV.2.1.) sind, wie bereits gesagt, 50 Strafeinheiten bei erhöhtem Gefährdungspotenzial (insbesondere bei Fahrfehlern, Unfall, längerer 59 Fahrt, dichtem Verkehr, etc.) vorgesehen. A.________ fuhr unter Drogeneinfluss in Zürich los mit dem Ziel Bern. Bereits auf dem Sihlquai verursachte er einen Selbstunfall, bei dem er mit einer Halteverbotstafel, einem Gitterzaun und einem Hochwasserschutz kollidierte. A.________ fuhr unter Drogeneinfluss durch die in der Regel nicht verkehrsarme Stadt Zürich und verursachte einen Selbstunfall mit erheblichem Sachschaden. Es ist eine Strafe von 60 Strafeinheiten auszufällen, wovon 40 Strafeinheiten zu asperieren sind. e) Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall mit Personenschaden als Lenker eines Personenwagens am 18. März 2015 (Ziffer A.2.3. der Anklageschrift) Gemäss VBRS-Richtlinien (Ziffer IX.1.1.) soll dieses Delikt mit einer Strafe ab 25 Strafeinheiten bestraft werden. A.________ entfernte sich nach Verursachen einer Kollision vor dem Eintreffen der Polizei vom Unfallort. Hierfür erscheinen 30 Stra- feinheiten angemessen. Zu asperieren sind 20 Strafeinheiten. f) Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch am 22./23. März 2015 in Zürich (Ziffer. A.2.4. der Anklageschrift) Gemäss VBRS-Richtlinien (Ziffer VI.1.) ist die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch als Fahrzeugführer mit 12 Strafeinheiten zu bestrafen. Es besteht vorliegend kein Anlass von dieser Strafempfehlung abzuweichen. Von den 12 Ein- heiten sind 8 zu asperieren. Insgesamt erachtete die Kammer für die Vergehen gegen das Strassenverkehrs- gesetz durch A.________ die Asperation von gut 200 Strafeinheiten für verschul- densangemessen. Das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von insgesamt 120 Strafeinheiten erscheint der Kammer doch deutlich zu milde. Es bestand je- weils eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit, sodass keinesfalls Baga- telldelikte vorliegen. Immerhin ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass A.________ jeweils durch eine Handlung mehrere Straftatbestände des Strassen- verkehrsgesetzes erfüllte. Ausserdem ist im Rahmen der subjektiven Tatschwere die schwere Drogensucht von A.________ im Tatzeitraum strafmindernd zu berücksichtigen. Da anstelle der in den VBRS-Richtlinien vorgesehenen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, ist ein leichtes Abrunden der gut 200 Stra- feinheiten gerechtfertigt, sodass die Gesamtstrafe um 6 Monate zu erhöhen ist. Die Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponente beläuft sich damit auf 69 Monate Frei- heitsstrafe. 16.5 Täterkomponente 16.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse kann auf die Akten verwiesen werden, namentlich auf die Angaben von A.________ zu seiner Person (vgl. pag. 4590 ff.), den Therapiebericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 16. Juli 2012 (pag. 4699 ff.), die psychiatrischen Gutachten von Dr. AJ.________ vom 30. November 2001 (pag. 4855 ff.) und 14. November 2007 (pag. 4865 f.). Hinzu kommen die Vorstrafen gemäss aktuellem Strafregister- auszug vom 16. November 2018 (pag. 6349 ff.) mit aktuell 15 Verurteilungen (seit 2004): Auffallend ist aber, dass nur die Verurteilung vom 11. März 2004 durch das 60 Kreisgericht VIII Bern-Laupen u.a. wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) erfolgt ist. Ansonsten wurde A.________ in diesem Urteil wie in 11 weiteren Urteilen einzig wegen Übertretungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig erklärt. In 4 Urteilen erfolgten Schuldsprüche wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Bei einem Grossteil der insgesamt 15 Urteile erfolgten Schuldsprüche wegen Delikten im Rahmen der Beschaffungs- kriminalität. Mitzuberücksichtigen ist ferner, dass A.________ am 17. Januar 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war. Der Strafrest betrug 132 Tage, die Probe- zeit ein Jahr. Nichtsdestotrotz begann A.________ schon kurz darauf, also während laufender Probezeit, mit dem Drogenhandel. Dies ist Ausdruck einer massgeblichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Gesamthaft würdigend erscheint aufgrund des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse von A.________ eine Straferhöhung von 15 Monaten angemessen. Ein höherer Zuschlag, wie er von der Vorinstanz ausgesprochen und von der Staatsanwaltschaft verlangt wurde, rechtfertigt sich bei lediglich einer einschlägigen früheren Verurteilung wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht. Die einschlägigen Vorstrafen befinden sich im Bereich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, für welche vorliegend eine viel tiefere Strafe ausge- sprochen wird als für die Betäubungsmitteldelikte. 16.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren A.________ war höchstens teilgeständig. Er legte teilweise bloss taktische Ge- ständnisse ab, d.h. er gab mehrheitlich das zu, was ihm sowieso nachgewiesen werden konnte. Nicht von der Hand zu weisen ist allerdings, dass A.________ das freie Aussagen auch dadurch erschwert war, da es sich bei den weiteren mit ihm in den Drogenhandel involvierten Personen vielfach um Mitglieder der eigenen Fami- lie handelte. Dass A.________ einfach wegen seiner schweren Drogensucht an- fänglich nicht anders habe aussagen können, erscheint der Kammer nicht plausi- bel. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass bezüglich Drogen- konsum nur gerade im Protokoll bezüglich der Hafteröffnung am 8. April 2015 (pag. 1073 ff.) sich ein Hinweis findet auf einen reduzierten Gesundheitszustand wohl in- folge von Entzugserscheinungen (A.________ erhielt vom Gesundheitsdienst Vali- um, das seinen Angaben zufolge nichts genützt habe). Entsprechend kurz wurde seitens der Staatsanwaltschaft die Hafteröffnung gehalten. Auch vor der Hafteröff- nung vom 26. Januar 2016 (Wiederverhaftung) schluckte er ein Valium (pag. 1356); dennoch konnte seitens der Staatsanwaltschaft ohne Hinweise auf eine einge- schränkte Verhandlungsfähigkeit eine Einvernahme von mehr als zwei Stunden durchgeführt werden. Das Verhalten von A.________ im Verfahren war korrekt und anständig. Auch die früheren (pag. 5732 ff.) wie auch die aktuellen Führungsberichte der Justizvoll- zugsanstalten Lenzburg vom 20. August 2018 (pag. 6316 ff.) sowie Witzwil vom 14. November 2018 (pag. 6344 ff.) sind gut. Demgegenüber ist auch mitzuberücksich- tigen, dass A.________ nach seinem allerersten Besuchsausgang vom 17. Januar 2016 (pag. 140) in der Strafanstalt Wauwilermoos abgängig war bis zu seiner Wie- 61 derverhaftung am 20. Januar 2016. Hinzu kommt, dass er seinen Aussagen zufol- ge ab und zu auch im vorzeitigen Strafvollzug in der Anstalt Wauwilermoos Drogen konsumiert hat (pag. 1360). In einer Gesamtwürdigung ist A.________ unter die- sem Titel eine Strafreduktion von 10 Monaten zu gewähren. 16.5.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt bei A.________ nicht vor. 16.6 Konkretes Strafmass Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten ist für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), die Geldwäscherei sowie die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von 74 Monaten festzusetzen. Dies sind 6 Jahre und 2 Monate. Die Möglichkeit eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges besteht bei dieser Strafhöhe nicht (Art. 42 ff. aStGB e contrario). In Anwendung von Art. 51 aStGB sind die Dauer der vorläufigen Festnahme und der Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Ausserdem wird fest- gestellt, dass A.________ seine Strafe vom 16. November 2015 bis am 17. Januar 2016, vom 20. Januar 2016 bis am 25. Januar 2016 und ab dem 17. August 2017 vorzeitig angetreten hat. Nach dem vorliegenden Urteil hat A.________ in den vor- zeitigen Strafvollzug zurückzukehren. 16.7 Busse für Übertretungen Für die Schulsprüche wegen Übertretungstatbeständen, die mit Busse verfolgt werden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtbusse festzule- gen. Die Vorinstanz hat A.________ für seine Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a BetmG sowie für die einfache Verkehrsre- gelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Überschreiten der allgemeinen Höchst- geschwindigkeit innerorts auf einer Hauptstrasse mit einem Personenwagen um 24 km/h zu einer Übertretungsbusse von insgesamt CHF 900.00 verurteilt (pag. 6057; pag. 6151, S. 74 der Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft be- antragte demgegenüber im oberinstanzlichen Verfahren eine Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00 (pag. 6385). In der vorinstanzlichen Straf- zumessung scheinen die beiden Schuldsprüche wegen einfacher Verkehrsregel- verletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Ziffer A.IV.2.8. des Urteildis- positivs) vergessen gegangen zu sein. Dies ist zu korrigieren. Die Kammer geht von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 24 km/h (Ziffer A.2.1. der Anklageschrift) als schwerste Straftat aus. Hierfür ist die Busse gemäss der Empfehlung der VBRS-Richtlinien (Ziffer VIII.2.16) auf CHF 600.00 als Einsatzstrafe festzulegen. Für den intensiven Konsum von Betäubungsmitteln (Ziffer A.1.1.3. der Anklage- schrift) erachtet die Kammer im Vergleich zu C.________, der für geringeren Kon- sum zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde, ein Busse von CHF 400.00 für angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um CHF 300.00 zu erhöhen. 62 Für ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges empfehlen die VBRS-Richtlinien (Ziffer VIII.2.1.) grundsätzlich eine Busse von CHF 300.00, wobei der Grund und die Dau- er des Nichtbeherrschens bzw. der Unaufmerksamkeit zu berücksichtigen sind. Un- ter der Anklageziffer A.2.2. verursachte A.________ einen nicht unerheblichen Selbstunfall. Allerdings war hierfür der Hauptgrund der starke Drogeneinfluss und nicht die Unaufmerksamkeit. Es erscheint eine Busse von CHF 300.00, asperie- rend CHF 200.00, angemessen. Dasselbe gilt für den Schulspruch wegen Nichtbe- herrschens des Fahrzeuges gemäss Anklageziffer A.2.4. Auch hier stand beim verursachten Verkehrsunfall der Drogeneinfluss im Vordergrund. Es ist wiederum eine Busse von CHF 300.00 auszusprechen, wovon CHF 200.00 zu asperieren sind. Somit ergibt sich unter den Tatkomponenten eine angemessene Gesamtbus- se von CHF 1‘300.00. Da A.________ im Bereich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie auch beim Betäubungsmittelkonsum zahlreich ein- schlägig vorbestraft ist (pag. 6352 ff.), erscheint unter den Täterkomponenten eine Straferhöhung gerechtfertigt. Es ist eine Busse von CHF 1‘500.00 auszusprechen. Die Ersatzfreiheitstrafe ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 aStGB und gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 4) auf 15 Tage festzusetzen. 17. Strafe C.________ 17.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz verurteilte C.________ rechtskräftig wegen zahlreicher Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und wegen Geldwäscherei. In den im Berufungsverfahren zu überprüfenden Anklagepunkten fällte die Kammer einen zusätzlichen Schuld- spruch zum Urteil der Vorinstanz (Anklageziffer B.1.6., vgl. Ziffer II.11.2. oben) und passte bei der Anklageziffer B.1.9. die Drogenmengen an (vgl. Ziffer II.11.3. oben). Die Kammer hat bei der Überprüfung der Strafzumessung keine Zurückhaltung zu üben, wenn die Schuldsprüche nicht gleichbleibend sind und die Strafzumessungs- faktoren anders gewichtet werden (vgl. dazu Ziffer III.16.1. oben). Es wird für die Strafzumessung von C.________ gleich vorgegangen wie bei A.________ (vgl. Ziffer III.16.). Allerdings ist bei C.________ zusätzlich die Pro- blematik der retrospektiven Konkurrenz zu berücksichtigen (Ziffer III.17.2. nachfol- gend). Die Verurteilung von C.________ zu einer Busse von CHF 200.00 wegen des Konsums von Betäubungsmitteln ist bereits rechtskräftig und folglich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Ziffer I.5. oben). 17.2 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Wird also eine Straftat bekannt, die vor dem Urteil über eine oder mehrere andere Taten began- gen wurde, die also bei rechtzeitiger Kenntnis in einer Gesamtstrafe hätte mit- berücksichtigt werden sollen, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Es ist eine Zusatz- strafe auszufällen, welche die Differenz zwischen der ersten Strafe, also der Ein- satz- oder Grundstrafe, und der Gesamtstrafe ausgleicht, die nach Auffassung des 63 Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 49 StGB). Wie bei Art. 49 Abs. 1 aStGB ist die Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen (konkrete Methode) möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1.). Mit Urteil vom 12. Januar 2017 (pag. 3900) wies das Obergericht des Kantons Aar- gau die Berufung von C.________ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 3. Mai 2016 (pag. 3892 ff.) ab. C.________ wurde (soweit vorliegend relevant) schuldig erklärt wegen Führens eines Motorfahrzeuges unter Betäubungsmittelein- fluss, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie Führens eines Mo- torfahrzeuges ohne Führerausweis, alles begangen am 8. August 2014. Die Ein- satzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand wurde auf 3 Monate festgelegt, für die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch sowie das Fahren ohne Be- rechtigung wurden zusammen 2 Monate asperiert. Die negativen Täterkomponen- ten wurden im Umfang von einem Monat straferhöhend berücksichtigt. Entspre- chend ergab sich gedanklich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Die noch nicht vollzogene Reststrafe von 11 Monaten gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Mai 2011 (bedingte Entlassung am 28. Oktober 2013, Pro- bezeit bis 24. November 2014) wurde im Umfang von 6 Monaten bei der Gesamts- trafenbildung nach Art. 89 Abs. 6 aStGB berücksichtigt, so dass im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten resultierte. Ausserdem wurde C.________ wegen des Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Busse von CHF 200.00 ver- urteilt (pag. 3895). All die vorliegend zu beurteilenden Delikte bzw. auch die den rechtskräftigen Verur- teilungen zu Grunde liegenden Taten von C.________ wurden spätestens am 7. April 2015 begangen, d.h. vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017. Entsprechend liegt eine Konstellation der retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 aStGB vor. Da vorliegend ebenfalls eine Freiheits- strafe auszufällen ist, ist die Gleichartigkeit der Strafen gegeben, weshalb eine Zu- satzstrafe auszusprechen ist. Auch die bereits rechtskräftige Busse wegen Betäu- bungsmittelkonsums von C.________ stellt eine Zusatzstrafe zum Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017 dar, indem ebenfalls eine sol- che Busse ausgesprochen wurde. Diese Tatsache ist im Urteilsdispositiv trotz der bereits eingetretenen Rechtskraft zwecks Vollständigkeit noch zu ergänzen. 17.3 Tatkomponente Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 17.3.1 Objektive Tatkomponente a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Bei C.________ ist das Gefährdungspotential von rund 1‘874.85 Gramm reinem Methamphetamin zu gewichten. Damit hat er rund 156 Mal die gefährdungsmässig qualifizierte Tat begangen. Gemäss Tabelle Fingerhuth/Schlegel/Jucker entspre- chen 1‘874.85 Gramm rechnerisch einer Strafe von 60 Monaten (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47). Dabei ist aber noch zu Guns- ten von C.________ zu berücksichtigen, dass er in vier Fällen «bloss» wegen An- stalten Treffens zur Veräusserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG 64 rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteilsdispositiv der Vorinstanz Ziffer B.III.1.1., 1.3., 1.5. und 1.6.). Diesem Umstand ist im Rahmen von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG ganz leicht strafmindernd, d.h. im Umfang von einem Monat, Rechnung zu tragen. Im Vergleich zur Obergrenze des Strafrahmen von 20 Jahren ist noch von einem als leicht, mit noch etwas klarerer Tendenz als bei A.________ zu mittel- schwer zu wertenden Ausmass des verschuldeten Erfolges auszugehen. So wird vorerst von einer Strafe von 59 Monaten ausgegangen. b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs C.________ wurde am 28. Oktober 2013 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Nichtsdestotrotz war er gemäss den Schuldsprüchen und seinen Aussagen zufolge ganz sicher aber ab Oktober 2014 wieder im Betäubungsmittelhandel tätig. Entge- gen den Ausführungen der Verteidigung kann sicher nicht von einem stümperhaf- ten Vorgehen gesprochen werden. Wie sein Bruder A.________ geschäftete auch C.________ gewerbsmässig und professionell, unter grossem Einsatz von Zeit, Energie und Mitteln. Zudem hatte er zumindest teilweise und in der späteren Phase der deliktischen Tätigkeit mit AK.________ eine Angestellte (pag. 1973 ff. Frage 52 ff.). Ausserdem ist ersichtlich, dass er nicht einfach alleine Drogenhandel betrieb, sondern in einem Familienunternehmen eingebettet war. Auch bei ihm ist von einer mit der Hierarchiestufe 3 vergleichbaren Tätigkeit auszugehen. Insgesamt handelte C.________ umsichtig und legte eine nicht unwesentliche kri- minelle Energie an den Tag. Entsprechend hat sich C.________ – wie A.________ – nicht nur wegen gefährdungsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten, sondern darüber hinaus auch wegen ge- werbsmässiger Begehung und teilweise mittäterschaftlicher Begehung mit A.________ und F.________. All dies führt zu einer deutlichen Erhöhung des Ver- schuldens im Umfang von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 17.3.2 Subjektive Tatkomponente a) Willensrichtung und Beweggründe Auch bei C.________ darf das vorsätzliche Handeln allein aus egoistischen und fi- nanziellen Gründen im Lichte des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Han- delns nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden. Sein Drogenhandel ging ebenfalls sehr viel weiter als die Finanzierung seines eigenen Drogenkon- sums, der notabene zumindest gemäss den Schuldsprüchen im vorliegenden Ver- fahren nicht Crystal und Thaipillen umfasste. b) Vermeidbarkeit Ein aktuelles Gutachten betreffend den Drogenkonsum von C.________ besteht nicht. Immerhin ist das Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes des In- stituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 10. September 2015 (pag. 4880 ff.) heranzuziehen. Dieses Gutachten ist durch das Bezirksgericht Lenzburg im Verfahren wegen der am 8. August 2014 begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz in Auftrag gegeben worden. Das Gutachten stützte sich u.a. auf die Krankengeschichte des Regionalgefängnisses Bern über die Inhaf- tierung ab dem 8. April 2015 sowie auf zwei eigene Untersuchungen des Exploran- 65 den durch die Gutachterin am 3. Juli 2015 (170 Minuten) und am 14. August 2015 (200 Minuten). Die Gutachterin diagnostizierte nachvollziehbar und schlüssig eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine Abhängigkeit von Stimulanzien und schädli- chen Gebrauch von Alkohol (pag. 4922). Die dissoziale Störung wurde als mittel- gradig, die Abhängigkeit von Stimulanzien als schwerwiegend und der schädliche Gebrauch von Alkohol als vernachlässigbar im Tatgeschehen angesehen. Strafzu- messenderweise ist von einer etwas herabgesetzten Vermeidbarkeit der begange- nen Straftaten auszugehen. Die Kammer erachtet eine Berücksichtigung im Um- fang von 11 Monaten der Verschuldensminderung als angemessen. Die Einsatz- strafe beläuft sich somit auf 60 Monate. 17.4 Asperation wegen Geldwäscherei Der Deliktsbetrag der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfach begangener Geldwäscherei beläuft sich auf insgesamt rund CHF 240‘700.00 und ist damit ca. CHF 50‘000.00 höher als bei A.________. Entgegen den Ausführungen der Vorin- stanz ist trotz des engen Konnexes der Geldwäscherei zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht von einer verschuldensmässig fast zu vernachlässigenden Tat auszugehen. Es widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Geldwäscherei-Widerhandlungen quasi in der Strafzumes- sung zu den BetmG-Delikten aufgehen zu lassen. Die Geldwäscherei ist klar ein zusätzliches Delikt zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. BGE 122 IV 211). Es ist zwar noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Innerhalb des Strafrahmens scheint dabei eine Strafe von rund 7 ½ Monaten an- gemessen. Hiervon sind 5 Monate asperierend zu berücksichtigen. 17.5 Asperation wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Vergehen) Für die mehrfachen rechtskräftigen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch C.________ geht die Kammer für die Strafhöhe – wie dies bereits die Vorinstanz tat – von den Empfehlungen der VBRS-Richtlinien aus. Für die einzel- nen Delikte wird Folgendes erwogen: a) Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einem Personenwagen auf der Autobahn am 14. Juni 2014 auf der Autobahn Zuchwil/Solothurn – Kernenried (Ziffer B.2.2. der Anklageschrift) C.________ lenkte sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss und Übermüdung. Er nickte kurz ein und kollidierte mit dem Heck des vor ihm fahrenden Anhängerzuges. Gemäss VBRS-Richtlinien (Ziffer IV.2.1.) werden für Fahren im fahrunfähigen Zu- stand bei erhöhtem Gefährdungspotenzial (insbesondere bei Fahrfehlern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr, etc.) 50 Strafeinheiten empfohlen. Vorliegend kam es mit einer Kollision auf der Autobahn zu einer sehr gefährlichen Situation, die sich aufgrund des fahrunfähigen Zustandes von C.________ verwirklichte. Es ist eine den Standardfall gemäss VBRS-Richtlinien deutlich übersteigende Strafe aus- zufällen. Die Kammer erachtet 90 Strafeinheiten angemessen, wovon 60 zu aspe- rieren sind. 66 b) Fahren in fahrunfähigem Zustand mit Personenwagen in der Woche vor dem 3. April 2015 in Bern, Lenzburg sowie auf der Strecke Bern – Lenzburg und an- dernorts (Ziffer B.2.4. der Anklageschrift) Wiederum fuhr C.________ unter Drogeneinfluss und Übermüdung mit einem Per- sonenwagen. Gemäss VBRS-Richtlinien (Ziffer IV.2.1.) werden – wie bereits er- wähnt – für Fahren im fahrunfähigen Zustand bei erhöhtem Gefährdungspotenzial 50 Strafeinheiten empfohlen. In diesem Anklagepunkt geht es um ein mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand und dies teilweise auf der Autobahn. Es erscheint eine Strafe von 75 Strafeinheiten angemessen, wovon 50 zu asperieren sind. c) Fahren in fahrunfähigem Zustand mit Personenwagen am 18./19. Oktober 2014 in Bern, Zürich sowie auf der Strecke Bern – Zürich und andernorts (Ziffer B.2.3. der Anklageschrift) Ein weiteres Mal fuhr C.________ gleich mehrfach unter Drogeneinfluss einen Per- sonenwagen, unter anderem auch auf der Autobahn. Somit ist eine weitere Strafe von 75 Strafeinheiten auszufällen. Die Asperation wird mit 50 Strafeinheiten vorge- nommen. d) Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), mehrfach begangen vom 25. November 2013 bis am 7. April 2015, am 18./19. Oktober 2014, 3. April 2015 (Ziffer B.2.1. bis B.2.4. der Anklageschrift) Zahlreiche Male führte C.________ ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein, einen Personenwagen. Diese identischen Taten werden als Tatgruppe sanktioniert. Gemäss VBRS-Richtlinien (Ziffer II.2.) ist ein einmaliges Fahren ohne Berechtigung mit 18 Strafeinheiten zu ahnden. Vorliegend geht es um ein vielfa- ches Fahren über einen langen Zeitraum hinweg. Hierfür erscheinen 75 Strafein- heiten angemessen. Es sind 50 Strafeinheiten zu asperieren. e) Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch am 18./19. Oktober 2014 in Bern, Zürich sowie auf der Strecke Bern – Zürich und andernorts (Ziffer. B.2.3. der Anklageschrift) Die VBRS-Richtlinien (Ziffer VI.1.) empfehlen für die Entwendung eines Motorfahr- zeuges zum Gebrauch als Fahrzeugführer 12 Strafeinheiten. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Besonderheiten, die ein Abweichen von dieser Regelstrafe ge- bieten würden. Die Asperation ist auf 8 Strafeinheiten festzusetzen. f) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Motor- fahrzeug, begangen am 7. April 2015 in Zürich (Ziffer B.2.5. der Anklageschrift) C.________ verweigerte bei einer Fahrzeugkontrolle jegliche Aussagen und Massnahmen. Ein Unfall hatte nicht stattgefunden. Gemäss VBRS-Richtlinien (Zif- fer IV.3.1.) sind in einem solchen Fall 12 Strafeinheiten auszufällen. Dies erscheint vorliegend angemessen und es ist mit 8 Strafeinheiten zu asperieren. Zusammengenommen ergäbe sich nach der Einzelbetrachtung eine zu asperieren- de Strafhöhe von 226 Strafeinheiten, d.h. rund 7 ½ Monate. Das von der Vorinstanz asperierte Strafmass von 60 Strafeinheiten erscheint deutlich zu milde in Anbetracht der hohen Gefährdung, die durch C.________ im Strassenverkehr 67 geschaffen worden war. Immerhin ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass C.________ jeweils durch eine Handlungen mehrere Straftatbestände des Stras- senverkehrsgesetzes erfüllte. Ausserdem ist im Rahmen der subjektiven Tatschwe- re die Abhängigkeit von Stimulanzien von C.________ ganz leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Da anstelle der in den VBRS-Richtlinien vorgesehenen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, ist ein leichtes Abrunden gerechtfertigt, sodass die Gesamtstrafe um 7 Monate zu erhöhen ist. Die Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponente für die neu zu beurteilenden Delikte beläuft sich damit auf 72 Monate Freiheitsstrafe. Hinzu kommen nun noch die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 8. August 2014, über die bereits rechtskräftig geurteilt wurde. Wird für die einzelnen Delikte die gedanklich festgesetzte Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 12. Januar 2017 genommen, so ergibt sich Folgendes: Das Fah- ren in fahrunfähigem Zustand, wofür 3 Monate festgelegt wurden, ist im vorliegen- den Fall nicht mehr Einsatzstrafe, sondern ist im Umfang von 2 Monaten zu aspe- rieren. Die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und das Fahren ohne Berechtigung werden gemäss dem aargauischen Urteil mit 2 Monaten asperiert. Damit ergibt sich – einschliesslich der ausserkantonal beurteilten Fahrt vom 8. Au- gust 2014 – eine Gesamtstrafe für die Tatkomponente von 76 Monaten. 17.6 Täterkomponente 17.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von C.________ kann auf die Akten verwiesen werden. Von Interesse sind die Angaben von C.________ selbst zu seiner Person (vgl. pag. 4737 ff.) sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten des IRM vom 10. September 2015 (pag. 4880 ff.). Hinzu kommen die Vorstrafen gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 16. November 2018 (pag. 6359 ff.) mit aktuell 6 Verurteilungen (seit 2005): C.________’s Strafregister weist nur eine Ver- urteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) auf, nämlich mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Mai 2011. Ansonsten erfolgte in diesem Urteil wie in vier weiteren Urteilen ein Schuld- spruch wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Hervorzuheben sind weiter die in drei Urteilen erfolgten Schuldsprüche wegen jeweils mehrerer Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz, wobei das Urteil vom 12. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons Aargau, zu dem eine Zusatzstrafe zu bilden ist, auszunehmen ist. Im Übrigen finden sich Schuldsprüche wegen Delikten, die mutmasslich im Rahmen der Beschaffungskriminalität begangen wurden, lediglich in den drei Urteilen der Jahre 2005 bis 2008. Mitzuberücksichtigen ist bei C.________ ferner, dass er am 28. Oktober 2013 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen worden ist. Der Strafrest betrug 11 Monate und die Probezeit dauerte bis am 24. November 2014. Nichtsdestotrotz ist sein erneuter Betäubungsmittelhandel während und dann insbesondere kurz nach Ablauf der Probezeit Ausdruck einer massgeblichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Der für den Strafrest von 11 Monaten gewährte bedingte Vollzug wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 3. Mai 2016 bzw. dem Urteil des Obergerichts des 68 Kantons Aargau vom 12. Januar 2017 widerrufen und eine Gesamtstrafe gebildet. Diesem Faktor ist im Rahmen der Behandlung der Zusatzstrafenproblematik Rech- nung zu tragen. Gesamthaft würdigend erscheint für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine deutliche Straferhöhung von 14 Monaten als angemessen. Hinzu kommt noch der unter dem Titel der negativen Täterkomponente festgelegte eine Monat Strafer- höhung gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017 (pag. 3906). Damit beträgt die Straferhöhung insgesamt 15 Monate. Eine im Ver- hältnis viel stärkere Straferhöhung alleine aufgrund der Vorstrafen, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen und von der Staatsanwaltschaft verlangt wurde, recht- fertigt sich auch bei C.________ nicht. 17.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Entgegen der Vorinstanz kann C.________ nicht einfach ohne Vorbehalt als grundsätzlich geständig bezeichnet werden (vgl. pag. 6155, S. 87 der Urteilsbe- gründung). Er hat doch ein äusserst widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag gelegt, auch wenn er Eingeständnisse machte. Sein Verhalten im Verfahren war indes korrekt und anständig. Die Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos vom 14. Dezember 2017 (pag. 5758 ff.) und vom 29. August 2018 (pag. 6322 ff.) sind weitgehend sehr gut. Allerdings fällt auf, dass im ersten Bericht festgehalten worden ist, C.________ habe nie sanktioniert werden müssen, woge- gen im neuen Bericht fünf Disziplinierungen aufgeführt sind (Arbeitsverweigerung, verspäteter Arbeitsantritt, verspätete Rückkehr aus Sachurlaub, Alkoholkonsum im Sachurlaub und verspätete Rückkehr aus Sachurlaub). Im Führungsbericht vom 29. August 2018 wird sodann erwähnt, dass sich C.________ mit seiner Vergan- genheit kritisch auseinandersetze (pag. 6325). Gesamthaft würdigend kann C.________ unter dem Titel Geständnisrabatt, Einsicht und Reue, eine Strafreduk- tion im Umfang von rund 12 Monaten gewährt werden. 17.6.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Daher liegt auch bei C.________, obwohl er der Vater von zwei Kindern ist, zu denen er Kontakt pflegt, keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. 17.7 Konkretes Strafmass Nach Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint insgesamt eine Freiheits- strafe von 79 Monaten angemessen für die in diesem Strafverfahren zur Beurtei- lung stehenden Taten sowie den vom Obergericht des Kantons Aargau beurteilten Vorfall vom 8. August 2014. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 3. Mai 2016 bzw. das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017 berücksichtigte aus dem Strafrest von 11 Monaten gemäss bedingter Entlassung vom 24. November 2014 6 Monate im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe. Für die Kammer besteht keine Veranlassung, von diesen 6 Monaten abzuweichen. 69 Werden diese 6 Monate vorliegend im Rahmen der Gesamtstrafenbildung auch noch berücksichtigt, so ergibt sich eine Gesamtstrafe von 85 Monaten. Davon aus- gehend sind nun letzten Endes von der Gesamtstrafe von 85 Monaten die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017 bestätigte Gesamtfrei- heitsstrafe von 12 Monaten im vorliegenden Verfahren in Abzug zu bringen. Damit ist letztlich eine Freiheitsstrafe von 73 Monaten respektive 6 Jahren und einem Monat als schuldangemessene Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 12. Januar 2017 auszufällen. Die Strafe kann nur unbedingt aus- gesprochen werden (Art. 42 f. aStGB e contrario). Die Zeit der vorläufigen Festnahme sowie die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit ist in Anwendung von Art. 51 aStGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzu- rechnen. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich C.________ in der Zeit vom 6. Juni 2017 bis am 17. Juli 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. Derzeit befin- det er sich im Strafvollzug betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 12. Januar 2017, wohin er zurückzukehren hat. V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Grundlagen Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 18.2 A.________ Da die Schuldsprüche von A.________ im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil gleichbleiben, besteht auch kein Anlass zur Anpassung der von der Vorinstanz vorgenommenen Kostenverteilung. Somit hat A.________ die auf die Schuld- sprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 54‘028.35 zu tragen. Die restlichen CHF 5‘947.60 entfallen auf den Freispruch und die Einstellung und sind vom Kanton Bern zu tragen. Im oberinstanzlichen Verfahren unterlag die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen in Bezug auf die Schuldsprüche. Sie obsiegte jedoch teilweise aufgrund der stren- geren Bestrafung von A.________. Die Kammer erachtet bei diesem Ausgang des Verfahrens die Staatsanwaltschaft als zu zwei Dritteln unterliegend respektive A.________ als zu einem Drittel unterliegend hat somit im Umfang von einem Drit- tel die anteilsmässigen oberinstanzlichen . A.________ Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 3‘600.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskosten- dekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 1‘200.00, zu tragen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von zwei Dritteln, ausmachend CHF 2‘400.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. 70 18.3 C.________ Bei C.________ kommt im vorliegenden Berufungsurteil im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil ein zusätzlicher Schuldspruch dazu. Allerdings hat die Vorinstanz für die von ihr ausgesprochenen Einstellungen keine Verfahrenskosten ausgeschieden. Die kleinen Anpassungen erfordern mit dem Blick auf das Ganze keine Änderung der Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Somit hat C.________ die auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrens- kosten von insgesamt CHF 51‘323.35 zu tragen. Die restlichen CHF 5‘647.05 ent- fallen auf den Freispruch und die Einstellungen und sind vom Kanton Bern zu tra- gen. Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegte die Staatsanwaltschaft teilweise mit ihren Anträgen in Bezug auf den zusätzlichen Schuldspruch wegen Ziffer B.1.6. der An- klageschrift und den Schuldsprüchen für eine grössere Menge Methamphetamin bezüglich Ziffer B.1.11.1 bis B.1.11.3. der Anklageschrift. Ebenfalls obsiegte sie teilweise aufgrund der strengeren Bestrafung von C.________. Die Kammer erach- tet bei diesem Ausgang des Verfahrens die Staatsanwaltschaft als zur Hälfte ob- siegend respektive C.________ als zur Hälfte unterliegend. A.________ hat somit im Umfang von ½ die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 3‘600.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskosten- dekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 1‘800.00, zu tragen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von ½, ausmachend CHF 1‘800.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. 19. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 19.1 Verteidigung A.________ Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ vor erster Instanz, inklusive Rück- und Nachzahlungspflicht von A.________, wird grundsätzlich bestätigt. Bei der Festset- zung des vollen Honorars für die Leistungen ab dem Jahr 2018, das auf die Schuldsprüche entfällt, findet sich im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv ein Fehler. Es wurde keine Mehrwertsteuerbetrag ausgeschieden, was zu korrigieren ist. Der nachforderbare Betrag für die Leistungen ab dem Jahr 2018 beträgt somit CHF 1‘865.90 anstatt CHF 1‘198.90. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Für- sprecher B.________ vom 3. Dezember 2018 (pag. 6405 f.) bestimmt. Entspre- chend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von einem Dritteln ist A.________ auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanz- liche Verfahren zurückzuzahlen und diesem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 71 19.2 Verteidigung C.________ Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ vor erster Instanz, inklusive Rück- und Nachzahlungspflicht von C.________, gemäss dem erstinstanzlichen Urteil wird bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Rechts- anwalt D.________ vom 3. Dezember 2018 (pag. 6407 ff.) bestimmt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang der Hälfte ist C.________ auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfah- ren zurückzuzahlen und diesem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Verfügungen sind bereits in Rechtskraft erwachsen, soweit sie dieser zugänglich sind (vgl. Ziffer I.4. oben). Neu zu verfü- gen ist über die Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sowie über die Rückkehr von A.________ und C.________ in den Strafvollzug. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt. A.________ kehrt zurück in den vorzeitigen Strafvollzug und C.________ kehrt zurück in den Strafvollzug betref- fend das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017. 72 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 25. Januar 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: a. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. fahrlässiger Körperverletzung, angeblich begangen am 18.03.2015 in Zollikofen z.N. H.________ (AKS Ziff. A.4), 2. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach be- gangen bis am 25.01.2015 in Bern und andernorts durch Erwerb, Besitz zum Eigen- konsum und Konsum einer unbestimmten Menge Thaipillen, Crystal, Heroin, Kokain, Ecstasy und Dormicum (AKS Ziff. A.1.3), eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. b. Das Rückversetzungsverfahren PEN 17 446 eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. c. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich begangen von Winter 2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Ver- äusserung einer unbestimmten Menge Marihuana und Haschisch an I.________ (AKS Ziff. A.1.2.5). 73 d. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig und u.a. teilweise gemeinsam mit C.________ und F.________ begangen, namentlich 1.1 im Dezember 2014 in Zürich durch Erwerb einer unbekannten Menge Metham- phetamin (AKS Ziff. A. 1.1.2), 1.2 im Januar 2015 in Zürich durch Erwerb von 500 g Methamphetamin (AKS Ziff. A.1.1.3.), 1.3 vor dem bzw. am 29.03.2015 in Bern durch Erwerb und Besitz von 800 Thaipil- len (AKS Ziff. A.1.1.5), 1.4 vom 17.01.2014 bis am 07.04.2015 in Bern, Zürich, Zollikofen, Ostermundigen und andernorts durch Veräusserung und Abgabe von ca. 1‘158 g Crystal und ca. 7‘139 Thaipillen (AKS Ziff. A.1.2.), namentlich 1.4.1 von Januar 2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Ver- äusserung von 4‘800 Thaipillen und 360 g Crystal an J.________ (AKS Ziff. A.1.2.1.), 1.4.2 im Sommer 2014 in Bern und andernorts durch Veräusserung von ca. 400 Thaipillen und ca. 20 g Crystal an K.________ (AKS Ziff. A.1.2.2.), 1.4.3 von September 2014 bis am 07.04.2015 in Ostermundigen, Bern und an- dernorts durch Veräusserung von ca. 1‘337 Thaipillen und ca. 666 g Cry- stal an L.________ (AKS Ziff. A.1.2.3.), 1.4.4 von Ende 2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräus- serung von ca. 500 Thaipillen und 150 g Crystal an M.________ (AKS Ziff. A.1.2.4.), 1.4.5 von Winter 2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräus- serung von ca. 600 Thaipillen und 100 g Crystal an I.________ (AKS Ziff. A.1.2.5.), 1.4.6 von Februar 2015 bis am 07.04.2015 in Bern, Zollikofen und andernorts durch Veräusserung von 12 g Crystal sowie 2 Thaipillen an N.________ (AKS Ziff. 1.2.6.); 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), mehrfach begangen vom 26.01.2015 bis am 07.04.2015 sowie vom 17. bis 20.01.2016 in Bern, Luzern, Egolzwil, Biel und andernorts durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Thaipillen, Cry- stal, Heroin, Kokain, Ecstasy und Dormicum (AKS Ziff. A.1.3.); 74 3. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach began- gen 3.1 am 10.03.2015, 04:25 Uhr und 19:00 Uhr, in Bern, am 18.03.2015, in Zollikofen sowie auf der Strecke Bern-Zollikofen und am 22./23.03.2015 in Bern und Zürich durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, d.h. ohne Führerausweis (AKS Ziff. A.2.1., 2.2., 2.3. und 2.4.), 3.2 am 18.03.2015 in Zollikofen sowie auf der Strecke Bern-Zollikofen durch pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall mit Personenschaden als Lenker eines Personenwagens (AKS Ziff. A.2.3.), 3.3 am 10.03.2015 in Bern und am 22./23.03.2015 in Bern und Zürich durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss (AKS Ziff. A.2.2.), 3.4 am 18.03.2015 in Zollikofen sowie auf der Strecke Bern-Zollikofen durch Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AKS Ziff. A.2.3.), 3.5 am 18.03.2015 in Zollikofen sowie auf der Strecke Bern-Zollikofen durch Fah- ren in fahrunfähigem Zustand, d.h. Übermüdung (AKS Ziff. A.2.3.), 3.6 am 22./23.03.2015 in Bern und Zürich durch Entwendung eines Motorfahr- zeugs zum Gebrauch (AKS Ziff. A.2.4.), 3.7 am 10.03.2015 in Bern durch Überschreiten der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit innerorts auf Hauptstrasse mit Personenwagen um 24 km/h (AKS Ziff. A.2.1.), 3.8 am 10.03.2015 in Bern und am 22./23.03.2015 in Bern und Zürich durch Nicht- beherrschen des Fahrzeuges (AKS Ziff. A.2.2. und 2.4.); 4. der Geldwäscherei, mehrfach begangen 4.1 vom 17.01.2014 bis am 20.01.2016 in Bern und andernorts, indem er ratenwei- ses insgesamt CHF 150‘000.00 Drogenerlös bei O.________ deponierte (AKS Ziff. 3.1.), 4.2 vom 17.01.2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts, indem er ratenwei- ses eine unbekannte Menge Drogenerlös bei P.________ deponierte (AKS Ziff. 3.2.), 4.3 am 22.02.2015 in Bern und Wallisellen, indem er den Personenwagen AUDI RS 3 mit CHF 22‘000.00 Drogenerlös kaufte (AKS Ziff. 3.3.). 75 e. Weiter verfügt wurde: 1. Der Betrag von insgesamt CHF 64‘327.55 wird als Drogenerlös eingezogen (Art. 70 StGB). 2. Die Herrenuhr «Guess», schwarz, die Armbanduhr Tag Heuer «Monaco», die Arm- band Uhr Tag Heuer «Carrera», die Armbanduhr «Diesel» werden als Drogenerlös eingezogen und verwertet (Art. 70 StGB). 3. Die Thailand-Adressen, und der Notizzettel mit Berechnungen werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 4. Die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, das Verpackungsmaterial sowie die Verpackung der Kontrollschilder werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 5. Das leere Magazin und die schwarze Kiste mit 100 Schuss 40S&W Munition gehen nach Rechtskraft des Urteils zur weiteren Verwendung an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen. 6. Die beschlagnahmten 3 Bankkarten (BEKB, Postkarte und Travel Cash, lautend auf A.________) und die 4 Zutrittskarten Hotelzimmer sowie der Ordner mit Bankunterla- gen werden A.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen vom 17.01.2014 bis Sommer 2014 in Bern und andernorts durch Erwerb und Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin im Verkaufswert von total über CHF 150‘000.00 von unbekannten Lieferanten und an un- bekannte Abnehmer (AKS Ziff. A.1.1.1) wird eingestellt. III. A.________ wird zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen gemäss Ziff. A.I.d. schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qua- lifiziert und gewerbsmässig und u.a. teilweise gemeinsam mit C.________ und F.________ begangen, namentlich 76 1. vom 07. bis 09.03.2015 in Zürich durch Erwerb einer unbekannten Menge Metham- phetamin (AKS Ziff. A.1.1.4), 2. am 05.04.2015 in Bern und Zürich durch Erwerb von 489 g Methamphetamin in Form von Crystal und rund 10‘000 Thaipillen (AKS Ziff. A.1.1.6) und unter Einschluss der rechtkräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.I.d. in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 305bis Ziff. 1 aStGB 19 Abs. 1 Bst. c und d, Abs. 2 Bst. a und c, 19a Ziff. 1 BetmG 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 51 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1, 3b und 7, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 Bst. b, 91a Abs. 1, 92 Abs. 2, 94 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. a SVG 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs.1 , 4a Abs. 1a, 54, 55 Abs. 1 56 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten. Die vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft von 793 Tagen werden an dieFrei- heitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe vom 16.11.2015 bis am 17.01.2016, vom 20.01.2016 bis am 25.01.2016 und ab dem 17.08.2017 vorzeitig an- getreten wurde. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 59‘975.95, im Umfang von CHF 54‘028.35. 4. Zu den auf das Unterliegen entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfah- renskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘600.00, im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1‘200.00. IV. 1. Die auf den Freispruch und die Einstellung entfallenden anteilsmässigen erstinstanz- lichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 59‘975.95, trägt im Umfang von CHF 5‘947.60 der Kanton Bern. 2. Die auf das Obsiegen entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘600.00, trägt im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2‘400.00, der Kanton Bern. 77 V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit A.________ schuldig erklärt wird: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 140.40 200.00 CHF 28'080.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 606.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 28'686.15 CHF 2'294.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 30'981.05 volles Honorar CHF 35'100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 606.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 35'706.15 CHF 2'856.50 Total CHF 38'562.65 nachforderbarer Betrag CHF 7'581.60 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.65 200.00 CHF 6'930.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'930.00 CHF 533.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'463.60 volles Honorar CHF 8'662.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'662.50 CHF 667.00 Total CHF 9'329.50 nachforderbarer Betrag CHF 1'865.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 38‘444.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar im Umfang von CHF 9‘447.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit das Strafverfahren eingestellt bzw. A.________ freigesprochen wird: Fürsprecher B.________ wird vom Kanton Bern eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘271.65 (inklusive CHF 314.30 MWST) ausgerichtet. 78 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit A.________ unterliegt (1/3): Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.00 200.00 CHF 1'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'416.60 CHF 109.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'525.70 volles Honorar CHF 1'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 16.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'766.60 CHF 136.05 Total CHF 1'902.65 nachforderbarer Betrag CHF 376.95 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von CHF 1‘525.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar im Umfang von CHF 376.95 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit A.________ obsiegt (2/3): Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 33.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'833.20 CHF 218.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'051.35 Fürsprecher B.________ wird vom Kanton Bern eine amtliche Entschädigung von to- tal CHF 3‘051.35 ausgerichtet. VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach 79 Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 80 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 25. Januar 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: a. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen 1. Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz, angeblich begangen von Herbst 2014 bis am 07.04.2015 in Bern durch Besitz eines Störsenders (AKS Ziff. B.5.), 2. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von Anfang 2014 bis am 25.01.2015 in Bern und andernorts durch Erwerb, Besitz zum Ei- genkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch, Ecstasy, Dor- micum, Zoldorm und Stilnox in Bern, Zürich und andernorts (AKS Ziff. B.1.12.), 3. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 14.06.2014 in Kernenried sowie auf der Strecke Zuchwil-Solothurn-Kernenried durch Nichttragen der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer (AKS Ziff. B.2.2.), eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. b. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich begangen vom 02.04.2014 bis 28.10.2014 in Bern z.N. von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘400.00 (AKS Ziff. B.3.). c. C.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig und u.a. teilweise gemeinsam begangen mit A.________ und F.________ begangen, namentlich 1.1 vom 01. bis 28.10.2014 in Bern und andernorts durch Anstalten treffen zur Ver- äusserung von 5.5 g Crystal, 9 Thaipillen und 2 Ecstasy-Pillen (AKS Ziff. B.1.2.), 81 1.2 von ca. Januar 2015 bis am 07.04.2015 in Bern durch Erwerb und Lagerung von 19.8 g und 2 Minigrips mit einer unbestimmten Menge Crystal sowie 184 Thaipillen (AKS Ziff. B.1.3), 1.3 am 16.03.2015 in Bern und andernorts durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 693 Thaipillen, 0.8 g Crystal, 0.5 g Kokain, 7 Tabletten Dormicum und 11 Tabletten Zoldorm (AKS Ziff. B.1.4.), 1.4 von anfangs Jahr 2015 bis am 07.04.2015 in Bern durch Erwerb, Besitz und La- gerung von ca. 260 g Crystal und 160 Thaipillen (AKS Ziff. B.1.5.), 1.5 vor dem 07.04.2015 in Zürich und andernorts durch Erlangen/Erwerb sowie Be- sitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von ca. 1‘352 Thaipillen (AKS Ziff. B.1.7.), 1.6 von Anfang April bis am 07.04.2015 in Zürich und andernorts durch Erlangen/ Er- werb sowie Anstalten treffen zur Veräusserung von 1‘000 Thaipillen (AKS Ziff. B.1.8.), 1.7 vom 09.03.2015 bis am 05.04.2015 in Bern, Zürich und andernorts durch Erlangen von 489 g Methamphetamin in Form von Crystal für A.________ sowie Abgabe dieser Drogen an A.________ (AKS Ziff. B.1.9.), 1.8 vom 13.03.2015 bis am 07.04.2015 in Bern, Zürich und andernorts durch Erwerb von 493 g Crystal, ca. 18‘257 Thaipillen und weiteren 3‘008 Thaipillen (AKS Ziff. B.1.10); 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), began- gen von 26.01.2015 bis 07.04.2015 in Bern, Zürich und andernorts durch Erwerb, Be- sitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Ectasy, Dormicum, Zoldorm und Stilnox (AKS Ziff. B.1.12); 3. der Widerhandlungen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 3.1 vom 25.11.2013 bis am 07.04.2015 in Zürich, Bern und andernorts, am 14.06.2014 in Kernenried sowie auf der Strecke Zuchwil-Solothurn-Kernenried, am 18./19.10.2014 in Bern, Zürich sowie auf der Strecke Bern-Zürich und andernorts, vor dem 03.04.2015 in Bern, Lenzburg sowie auf der Strecke Bern-Lenzburg und andernorts durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, d.h. ohne Führerausweis (AKS Ziff. B.2.1., 2.2., 2.3. und 2.4.) 3.2 am 14.06.2014 in Kernenried sowie auf der Strecke Zuchwil-Solothurn-Kernenried und in der Woche vor dem 03.04.2015 in Bern, Lenzburg sowie auf der Strecke Bern-Lenzburg und andernorts durch Fahren in fahrunfähigem Zustand mit Per- sonenwagen auf Autobahn, d.h. Übermüdung (AKS Ziff. B.2.2. und 2.4.), 3.3 am 14.06.2014 in Kernenried sowie auf der Strecke Zuchwil-Solothurn-Kernenried, am 18./19.10.2014 in Bern, Zürich sowie auf der Strecke Bern-Zürich und andern- orts, vor dem 03.04.2015 in Bern, Lenzburg sowie auf der Strecke Bern-Lenzburg 82 und andernorts durch Fahren mit Personenwagen in fahrunfähigem Zustand, d.h. unter Drogeneinfluss (AKS Ziff. B.2.2., 2.3. und 2.4.) 3.4 am 18./19.10.2014 in Bern, Zürich sowie auf der Strecke Bern-Zürich und andern- orts durch Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (AKS Ziff. B.2.3.), 3.5 am 07.04.2015 in Zürich durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Personenwagen (AKS Ziff. B.2.5.); 4. der Geldwäscherei, mehrfach begangen 4.1 von Anfang April 2014 bis am 07.04.2015 in Bern, Zürich und anderorts, indem er eine unbestimmte Drogenerlös, ausmachend ca. CHF 3‘000.00 unter mehreren Malen an verschiedene Frauen in Thailand überwies (AKS Ziff. B.4.1.), 4.2 von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern, indem er insgesamt CHF 222‘300.00 Drogenerlös in der Wohnung von F.________ deponierte (AKS Ziff. B.4.2.), 4.3 von Ende Februar 2015 bis am 09.03.2015 in Bern, Zürich und andernorts, indem er CHF 10‘000.00 Drogenerlös an T.________ zwecks Transport nach Thailand übergab (AKS Ziff. B.4.3.), 4.4 vom 23.03.2015 bis am 06.04.2015 in Bern und andernorts, indem er CHF 4‘000.00 Drogenerlös an P.________ übergab (AKS Ziff. B.4.4.), 4.5 Ende März/Anfang April 2015 in Bern, Zürich und andernorts, indem er CHF 1‘400.00 Drogenerlös an T.________ überwies (AKS Ziff. B.4.5.), und für Ziff. B.I.c.2. in Anwendung der Artikel 49 Abs. 2, 47, 106 StGB 19a BetmG verurteilt wurde: Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 12.01.2017. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 2 Tage fest- gesetzt. d. Weiter verfügt wurde: 1. Der Bargeldbetrag von insgesamt CHF 114‘390.25 wird als Drogenerlös (Art. 70 StGB) eingezogen. 2. Die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, 1 Störsender, 1 SIM-Kartenhalter, 1 SIM-Karte, 1 Micro-SD Apacer 2 GB, 1 SIM-Karte und 1 MicroSD Sony 32GB werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 83 3. Die Notizen mit Namen und Berechnungen, der Beleg Western Union für CHF 1‘329.00 und das Notizbuch schwarz mit Telefonnummern werden als Beweismit- tel bei den Akten belassen. 4. Die Umhängetasche mit diversen Unterlagen, 1 Bauchtasche, enthaltend 4 GPS- Tracker, 1 Mini-Kamera, 2 Ladekabel und 1 Ladeadapter, 2 Quittungen für die Miete und 1 Rauchpfeife werden C.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. II. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig began- gen von Anfang 2014 bis Ende März/Anfang April 2015 in Bern durch Erwerb und Veräusse- rung von ca. 940 g Crystal und 7‘800 Thaipillen (AKS Ziff. B.1.1.), wird eingestellt. III. C.________ wird zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen gemäss Ziff. B.I.c. schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qua- lifiziert und gewerbsmässig und u.a. teilweise gemeinsam mit A.________ und F.________ begangen, namentlich 1. vom 18.03.2015 bis am 26.03.2015 an einem unbekannten Ort durch Erlangen und Veräussern von Methamphetamin im Wert von CHF 21‘000.00 an einen unbekann- ten «Peter» (AKS Ziff. B.1.6.), 2. in der Zeit von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräus- serung von ca. 178 g Methamphetamin in Form von Crystal und ca. 5‘000 Thaipil- len im Wert von rund CHF 87‘000.00 (AKS Ziff. B.1.11.): 2.1 von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts, durch Veräusserung von 60 g Methamphetamin in Form von Crystal und 2‘000 Thaipillen an R.________ (AKS Ziff. B.1.11.1.), 2.2 von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von ca. 100 g Methamphetamin in Form von Crystal und ca. 2‘500 Thaipillen an S.________ (AKS Ziff. B.1.11.2.), 84 2.3 von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung 18 g Methamphetamin in Form von Crystal und ca. 500 Thaipillen an F.________ (AKS Ziff. B.1.11.3.), und unter Einschluss der rechtkräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B.I.c. (ohne Ziff. B.I.c.2) in Anwendung der Artikel in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 40, 47, 49 Abs. 2 und 2, 51, 305bis Ziff. 1 aStGB 19 Abs. 1 Bst. c, d und g, Abs. 2 Bst. a und c, Abs. 3 Bst. a BetmG 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 1, 3 Bst. b und 7, 91 Abs. 2 Bst. b, Art. 91a Abs. 1, 95 Abs. 1 Bst. a SVG 2 Abs. 1 und 2 Bst. b und d, 3a Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 73 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.01.2017. Die vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft von 792 Tagen wird an diese Frei- heitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe vom 06.06.2017 bis am 17.07.2018 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 56‘970.40, im Umfang von CHF 51‘323.35. 3. Zu den auf das Unterliegen entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfah- renskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘600.00, im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1‘800.00. IV. 1. Die auf den Freispruch und die Einstellung entfallenden anteilsmässigen erstinstanz- lichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 56‘970.40, trägt im Umfang von CHF 5‘647.05 der Kanton Bern. 2. Die auf das Obsiegen entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘600.00, trägt im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1‘800.00, der Kanton Bern. 85 V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit C.________ schuldig erklärt wird: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 101.23 200.00 CHF 20'246.40 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'063.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 21'309.95 CHF 1'704.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23'014.75 volles Honorar CHF 25'308.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'063.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 26'371.55 CHF 2'109.70 Total CHF 28'481.25 nachforderbarer Betrag CHF 5'466.50 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.20 200.00 CHF 10'440.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'440.00 CHF 803.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'243.90 volles Honorar CHF 13'050.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13'050.00 CHF 1'004.85 Total CHF 14'054.85 nachforderbarer Betrag CHF 2'810.95 C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 34‘258.65 zurückzuzahlen und Rechtanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 8‘277.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit das Strafverfahren eingestellt bzw. C.________ freigesprochen wird: Rechtsanwalt D.________ wird eine amtliche Entschädigung von CHF 3‘806.45 (inkl. 278.70 MWST) ausgerichtet. 86 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit C.________ unterliegt (1/2): Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 10.37 200.00 CHF 2'074.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 58.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'132.00 CHF 164.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'296.15 volles Honorar CHF 2'592.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 58.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'650.50 CHF 204.10 Total CHF 2'854.60 nachforderbarer Betrag CHF 558.45 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von CHF 2‘296.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar im Umfang von CHF 558.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit C.________ obsiegt (1/2): Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.37 200.00 CHF 2'074.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 58.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'132.00 CHF 164.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'296.15 Rechtsanwalt D.________ wird vom Kanton Bern eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘296.15 ausgerichtet. VI. Weiter wird verfügt: 1. C.________ geht zurück in den Strafvollzug (Vollzug des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA- Profile (PCN .________ und .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 87 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________ und .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). C. 1. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin, v.d. Staatsanwältin G.________ 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin, v.d. Staatsanwältin G.________ 3. Mitzuteilen: Dispositiv und Motiv: - der Vorinstanz - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (unverzüglich) - der Meldestelle für Geldwäscherei (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern (Dis- positiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Nur Dispositiv: - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt Witzwil (betreffend A.________) (unverzüglich) - der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos (betreffend C.________) (unverzüglich) 88 Bern, 4. Dezember 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 25. Februar 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 89