Aufgrund seiner Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ - dem Strafkläger/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz