und unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 an C.________. Diese trägt vorerst der Kanton Bern. C.________ hat dem Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten jedoch zurückzuerstatten, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben. 17 III. C.________ wird in Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO verurteilt, A.________ eine Entschädigung von CHF 7‘027.45 (inklusive Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. IV.