2. im Zivilpunkt verfügt wurde 2.1 dass auf die Zivilklage des Privatklägers C.________ nicht eingetreten wird. 2.2 dass für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden und keine Parteientschädigung gesprochen wird. II. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung z.N. von C.________, angeblich begangen am 2. März 2015 im Skigebiet Hasliberg; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 15‘498.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘050.00 an den Kanton Bern;