1. die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ auf CHF 13‘018.95 bestimmt wurde. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ mit CHF 13‘018.95. Aufgrund seiner Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten;