Rechtsanwalt D.________ ist folglich mit insgesamt CHF 5‘375.30 (inklusive Auslagen und MWST) für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers zu entschädigen. 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 22. November 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als