_ macht in seiner Honorarnote vom 23. April 2019 eine Entschädigung von CHF 6‘129.20 geltend, wobei er unter anderem für das Abfassen der 7-seitigen Replik einen Aufwand von 8 ½ Stunden veranschlagt. Analog wie bei der Bestimmung der Entschädigung des Beschuldigten (vgl. oben, E. 14) wird dieser Aufwand aufgrund des eingestandenen Anklagesachverhalts, dem geringen Aktenumfang von zwei Bundesordnern und der Tatsache, dass ein Bagatelldelikt zur Diskussion steht, von 8 ½ um 3 ½ auf 5 Stunden gekürzt. Der Gesamtaufwand reduziert sich dadurch von 27 ½ auf 24 Stunden. Rechtsanwalt D.__