Die obsiegende Partei trägt das Risiko der Uneinbringlichkeit. Sie hat verfassungsrechtlich keinen Anspruch darauf, dass der Staat anstelle der bedürftigen Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für die Parteientschädigung aufkommt; denn die unentgeltliche Rechtspflege will nach ihrem Grundgedanken der bedürftigen Partei den Zugang zum Recht gewährleisten und nicht die vermögende Gegenpartei vor Risiken bewahren (BGE 122 I 322 E. 2c). Der Privatkläger hat dem Beschuldigten somit für das oberinstanzliche Verfahren im Strafpunkt eine Entschädigung von CHF 7‘027.45 (inklusive Auslagen und MWST) auszurichten.