Es rechtfertigt sich daher, ihn für die Entschädigung des Beschuldigten aufkommen zu lassen. Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet den Privatkläger nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den obsiegenden Beschuldigten gemäss Art. 432 StPO (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 136 N 7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 3, 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5, 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 3). Die obsiegende Partei trägt das Risiko der Uneinbringlichkeit.