Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1, 6B_642/2015 vom 17. August 2015 E. 2.1.3 und 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.3). Vorliegend akzeptierten sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil. Berufung erhob allein der Privatkläger. Das oberinstanzliche Verfahren wurde vorwiegend in seinem Interesse durchgeführt und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausschliesslich von ihm verursacht. Es rechtfertigt sich daher, ihn für die Entschädigung des Beschuldigten aufkommen zu lassen.