Der zu entschädigende Aufwand im Strafpunkt verringert sich dadurch von 51 um 25 auf insgesamt 26 Stunden. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen und inklusive MWST ergibt dies für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 7‘027.45. Obsiegt der Beschuldigte bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, kann gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO der Privatkläger verpflichtet werden, dem Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen. Entgegen dem Wortlaut von Art.