14 schliesslich, dass sich die im Strafbefehl vom 13. Juli 2016 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen (bzw. 8 Tagessätzen plus Verbindungsbusse) klarerweise im Bagatellbereich bewegt (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Der Aufwand für das Abfassen der Stellungnahme wird daher von 34 um 14 auf 20 Stunden und derjenige für das Abfassen der Duplik von 16 um 11 auf 5 Stunden gekürzt. Der zu entschädigende Aufwand im Strafpunkt verringert sich dadurch von 51 um 25 auf insgesamt 26 Stunden.