Zu Recht verzichtete daher auch bereits die Vorinstanz auf das Sprechen einer Parteientschädigung im Zivilpunkt (pag. 383). Im Strafpunkt hält die Kammer den von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwand für übersetzt. Es mag sein, dass dem Strafverfahren mit Blick auf andere Verfahren eine höhere Bedeutung zukommt. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt jedoch vollumfänglich anerkannt (siehe oben, E. 8), was den gebotenen Aufwand in puncto Beweiswürdigung stark reduziert. Der Aktenumfang von lediglich zwei Bundesordnern ist zudem gering und Rechtsanwalt B.________ brachte im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie bereits in erster Instanz.