405 f.), für die er in seiner Honorarnote einen Aufwand von 1 ½ Stunden geltend macht, ist inhaltlich identisch mit derjenigen, die er bereits am 8. November 2017 im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung einreichte (pag. 331 f.). Sie enthält zudem auch keine neuen Ausführungen gegenüber seinen Eingaben vom 14. und 20. April 2016 (pag. 159 f. und 162 f.), mit denen er Stellung zum Gesuch des Privatklägers um unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren nahm und für welche er in seiner erstinstanzlichen Kostennote 2 Stunden veranschlagte (pag. 355). Zu Recht verzichtete daher auch bereits die Vorinstanz auf das Sprechen einer Parteientschädigung im Zivilpunkt (pag.