Gemäss der Honorarnote vom 8. April 2019 von Rechtsanwalt B.________ beläuft sich sein Aufwand auf 1 ½ Stunden im Zivilpunkt und 51 Stunden im Strafpunkt, wobei für das Abfassen der Stellungnahme zur Berufung 34 Stunden und für das Abfassen der Duplik 16 Stunden aufgewendet wurden. Im Zivilpunkt rechtfertigt es sich nicht, eine Entschädigung zu sprechen. Die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 4. Juni 2018 (pag. 405 f.), für die er in seiner Honorarnote einen Aufwand von 1 ½ Stunden geltend macht, ist inhaltlich identisch mit derjenigen, die er bereits am 8. November 2017 im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung einreichte (pag.