Erstinstanzlich machte der Beschuldigte einen Aufwand von 67 Stunden geltend. Dieser wurde durch die Vorinstanz auf 57 Stunden gekürzt, was schliesslich eine Entschädigung von CHF 15‘498.00 ergab (pag. 382 f.). Dieser Betrag scheint angemessen. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 15‘498.00 (inklusive Auslagen und MWST) auszurichten. Oberinstanzlich macht der Beschuldigte eine Entschädigung von CHF 403.90 im Zivilpunkt und von CHF 13‘489.40 im Strafpunkt geltend (pag. 538). Gemäss der Honorarnote vom 8. April 2019 von Rechtsanwalt B.__