Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten trägt somit vorerst der Kanton Bern. Den Privatkläger trifft jedoch eine Rückerstattungspflicht, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben (BGE 142 III 131 E. 4.1; BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2; BGE 122 I 5 E. 4a).