tatbestand betroffen ist (fahrlässige schwere Körperverletzung), ist eine Erweiterung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO nicht möglich. Auch unter dem Titel von Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO kann dem Antrag nicht entsprochen werden (die Anklageschrift wurde ordnungsgemäss erstellt / sämtliche Tatbestandsmerkmale wurden umschrieben). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine entsprechende Änderung Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätte (vgl. oben, E. 9). Es ist somit weder die Anklage i.S.v.