eine Hilfestellung gewählt, die für Anfänger ungeeignet sei und zudem keine anerkannte Fahrtechnik darstelle) sei zu präzisieren, sondern, die Anklage sei um eine zusätzliche Sorgfaltspflichtverletzung (der Beschuldigte habe die Geschwindigkeit gegen Ende des letzten Teilstücks erhöht und sei dabei gleichzeitig von der Pflugstellung in eine den Berufungsführer überfordernde parallelere Skistellung übergegangen) zu erweitern, durch die der Beschuldigte ebenfalls den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt habe. Da jedoch der gleiche Straf-