Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO ist daher weder erforderlich noch zulässig. Mit seinem zweiten Vorbringen macht der Privatkläger keinen Rückweisungsgrund i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO geltend, sondern verlangt vielmehr eine Änderung der Anklage i.S.v. Art. 333 Abs. 1 StPO. Er beantragt nicht, die bisher vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung (der Beschuldigte habe mit der «Stemmbogenposition»