325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung wurde nach Auffassung der Kammer im Strafbefehl klar umrissen: Der Beschuldigte habe mit der «Stemmbogenposition» eine Hilfestellung gewählt, die für Anfänger ungeeignet sei und zudem keine anerkannte Fahrtechnik darstelle. Auch die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs wurden genügend umschrieben. Diese Ansicht vertritt offenbar auch der Privatkläger, wenn er ausführt, es wäre wider sein Erwarten, wenn von einer zu ungenau umschriebenen Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen würde (pag. 444). Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung gemäss Art.