333 N 2). Vorliegend ist die Anklageschrift (entsprechend dem Strafbefehl vom 13. Juli 2016) vollständig und die Akten sind ordnungsgemäss erstellt. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und Verfahrenshindernisse bestehen keine. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung kurz, aber genau umschrieben (vgl. Art. 325 Abs. 1 Bst.