379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1). Von Art. 333 Abs. 1 StPO nicht erfasst sind demgegenüber Fälle, in denen die Anklage bezüglich das angeklagten Delikts unvollständig ist, etwa indem bei einem Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung sowie Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs ungenügend umschrieben ist. Es sind dies Konstellationen, die bereits bei der Prüfung nach Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO zu einer Anklageberichtigung hätten führen müssen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 333 N 2).