Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies gemäss Art. 340 Abs. 1 Bst. b StPO u.a. zur Folge, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1).