Die Kammer habe daher die unterlassene Rückweisung nachzuholen. Weiter beantragt der Privatkläger, dem Beschuldigten müsse in der Anklage zusätzlich vorgeworfen werden, die Geschwindigkeit gegen Ende des letzten Teilstücks erhöht zu haben und dabei gleichzeitig von der Pflugstellung in eine den Berufungsführer überfordernde parallelere Skistellung übergegangen zu sein (pag. 444). Die Verfahrensleitung des Gerichts prüft gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, ob (Bst. a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; (Bst. b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; (Bst. c) Verfahrenshindernisse bestehen.