IV. Eventualantrag Der Privatkläger moniert in formeller Hinsicht, die Vorinstanz hätte bei Annahme einer zu ungenau umschriebenen Sorgfaltspflichtverletzung das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur nachträglichen Anklageergänzung und -berichtigung zurückweisen müssen. Die Vorinstanz habe Art. 329 Abs. 2 StPO verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, es habe stattdessen ein Freispruch zu erfolgen. Die Kammer habe daher die unterlassene Rückweisung nachzuholen.