Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch die gewählte «Stemmbogenposition» ein unerlaubtes Risiko geschaffen bzw. gegen irgendeine Sorgfaltspflicht verstossen hat. Vielmehr gehört es zu den unvermeidbaren Gefahren des Skifahrens, mit denen jederzeit zu rechnen ist, dass Skifahrer stürzen und danach weitergleiten, ohne wirksam bremsen oder steuern zu können (BGE 121 III 358 E. 4a). Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt daher den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB nicht. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen.