Es seien verschiedene Varianten möglich, auch die vom Beschuldigten gewählte «Stemmbogenposition». Die Hilfestellung sei zweckmässig gewesen, um dem Privatkläger die Angst zu nehmen und Sicherheit zu geben, damit er sich wieder getraue, die steileren Abschnitte der Piste zu befahren. Die «Stemmbogenposition» werde von Skilehrern angewandt. Deren Anwendung hänge von den Umständen und Präferenzen des Skilehrers ab. Der Privatkläger habe sich während der «Stemmbogenposition» im grünen Bereich gemäss bfu-Safty-Card befunden. Der Beschuldigte sei kein unkalkulierbares, nicht verantwortbares Risiko eingegangen. Aus seiner Sicht sei der Beschuldigte methodisch korrekt vorgegangen, einen Feh-