Teilweise schaffte er Aufgaben, die dem Stand in der dritten Grundstufe entsprechen, teilweise gelang es ihm jedoch nicht (pag. 317 f.). Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2017 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wurde der Privatkläger schliesslich als Frühinvalider qualifiziert und der Invaliditätsgrad auf 100 % festgesetzt (pag. 314 ff.). Bei den genannten Verletzungen handelt es sich ohne weiteres um eine andere schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB. Eine schwere Schädigung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB liegt daher vor.