Die Ernährung des Privatklägers fand nach dem Vorfall über eine Sonde statt. Seine Fortbewegungsfähigkeit war zunächst stark eingeschränkt. Später gelang es ihm, sich selbstständig, wenn auch langsam, im Rollstuhl hochzustemmen. Seine rechte, dominante Hand war nicht bewegungsfähig. Die linke Hand konnte er sehr eingeschränkt benutzen. Sprechen konnte der Privatkläger nicht, sondern nur Laute produzieren. Später wurde begonnen, mit dem Privatkläger den Schulstoff aufzuarbeiten. Teilweise schaffte er Aufgaben, die dem Stand in der dritten Grundstufe entsprechen, teilweise gelang es ihm jedoch nicht (pag.