11. Taterfolg Im Sinne der obigen Ausführungen muss somit zunächst in objektiver Hinsicht eine schwere Schädigung des Körpers des Privatklägers i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB entstanden sein. Vorliegend erlitt der Privatkläger ein schweres Schädelhirntrauma mit einem persistierenden komatösen Zustandsbild sowie mehrere Frakturen (vgl. pag. 120 ff.; pag. 309 f.). Nach dem Skiunfall war er in relevanten Lebensbereichen in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Ausserdem war eine ständige Überwachung erforderlich (pag. 324). Die Ernährung des Privatklägers fand nach dem Vorfall über eine Sonde statt.