Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Verletzten hätte erkennen können bzw. müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3 und 6B_1118/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.1.3). Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs.