122 StGB erfüllt. Die Qualifikation als schwere Körperverletzung hat bei fahrlässiger Begehung zwar keine Auswirkungen auf den Strafrahmen, bewirkt aber den Wegfall des Antragserfordernisses; der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N 4 mit weiteren Hinweisen). Eine schwere Körperverletzung i.S.v.