20 Frage 12). Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Beschuldigten (pag. 439 Rz. 33) ist schliesslich ebenfalls nicht auszumachen. Im Gegenteil schien sich der Beschuldigte der gefahrenen Geschwindigkeit stets bewusst gewesen zu sein und diese den Um- 6 ständen jeweils angepasst zu haben (pag. 19 Frage 7; pag. 31 Z. 201 ff.; pag. 32 Z. 210 ff.; pag. 34 Z. 309; pag. 336 Z. 46 ff.). Die Kammer geht folglich von dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt aus. III. Rechtliche Würdigung