ohnehin nicht den nötigen Tiefblick, um eine allenfalls vorhandene «Höhenangst» zu aktivieren. Spekulativ ist ferner, aus dem Tagesablauf des 2. März 2015 schliessen zu wollen, der Privatkläger oder der Beschuldigte seien übermüdet oder anderweitig in schlechter Verfassung gewesen (vgl. pag. 435 Rz. 14). Nach eigenen Angaben war der Beschuldigte körperlich fit (pag. 27 Z. 43 f.), ein guter Skifahrer (pag. 21 Frage 14), nüchtern (pag. 21 Frage 15) und auch nicht im Stress (pag. 35 Z. 325 ff.). Der Privatkläger war ebenfalls nüchtern (pag. 21 Frage 15), sportlich (pag. 34 Z. 298 ff.) und mit neuer Skiausrüstung ausgestattet (pag. 20 Frage 12).