21 Frage 13). In der darauffolgenden Einvernahme präzisierte er jedoch, dass der Privatkläger lediglich eine gewisse Zurückhaltung gezeigt und bei schwierigeren Hängen gezögert habe. Angst habe er jedoch nie geäussert (pag. 29 Z. 102 ff.; pag. 30 Z. 149 f.). Dass das beschriebene «Zögern» über das hinausgegangen wäre, was bei einem Skianfänger üblicherweise zu erwarten ist, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen gewähren blaue Pisten mit einer Neigung von höchstens 25 % (pag. 4) ohnehin nicht den nötigen Tiefblick, um eine allenfalls vorhandene «Höhenangst» zu aktivieren.