432 Rz. 5 – 12). Im Gegenteil ist nach Auffassung der Kammer auf den Aufnahmen ersichtlich, dass der Privatkläger im Jahr vor dem Unfall in der Lage war, selbstständig und einigermassen flüssig einen Hang hinunterzufahren, der nicht mehr als flach bezeichnet werden kann. Auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten konnte der Privatkläger im Jahr 2014 selbstständig blaue Pisten und mit Hilfestellung sogar eine der vorhandenen roten Pisten befahren (pag. 33 Z. 273 f.). Die Licht- und Sichtverhältnisse waren in Anbetracht der Fotodokumentation auf pag. 9 – 13 ebenfalls nicht so schlecht, wie sie der Privatkläger darzustellen versucht (pag.