Die vom Privatkläger in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente – soweit diese unter der Geltung von Art. 350 Abs. 1 StPO überhaupt in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind – verfangen nicht. So kann dem Privatkläger namentlich nicht gefolgt werden, wenn er in Bezug auf die Videoaufnahme in pag. 225 ausführen lässt, er sei ein «äusserst steifer, ängstlicher, sowie sehr unsicher wirkender Skianfänger» (pag. 432 Rz. 5 – 12).