5 9. Würdigung der Kammer Da der eigentliche Anklagesachverhalt vom Beschuldigten nicht bestritten wird bzw. auf seinen glaubhaften Aussagen beruht, erachtet ihn die Kammer als erwiesen. Die in der Anklageschrift ebenfalls umschriebene Sorgfaltspflichtverletzung betrifft die rechtliche Würdigung und wird an entsprechender Stelle behandelt (siehe unten, E. 12). Die vom Privatkläger in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente – soweit diese unter der Geltung von Art.