471 f. Rz. 51). Unbestritten sind schliesslich auch die Verletzungen des Privatklägers (schweres Schädelhirntrauma mit einem persistierenden komatösen Zustandsbild sowie mehrere Frakturen; pag. 120 ff.; pag. 309 f., pag. 311 ff.; pag. 314 ff.; pag. 317 f.; pag. 319; pag. 320 f.; pag. 324 ff.). Bestritten werden vom Beschuldigten einzig die Ausführungen im Strafbefehl betreffend die ihm vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. unten, E. 9 und 12). So wird von ihm bestritten, dass die «Stemmbogenposition» für Anfänger ungeeignet sei. Ebenfalls wird bestritten, dass die «Stemmbogenposition» keine anerkannte Fahrtechnik darstelle (pag.