466 Rz. 29). Unbestritten ist des Weiteren, dass der Beschuldigte mit dem Privatkläger im Stemmbogen fuhr, um ihm mehr Sicherheit zu geben, und dieser sich von hinten am Beschuldigten festhielt (pag. 19 Frage 7; pag. 31 Z. 177 f.; pag. 33 Z. 260 ff.; pag. 466 Rz. 29). In dieser «Stemmbogenposition» waren die beiden gleichentags schon bei der ersten Abfahrt auf der Piste Nr. 14 und auch im Vorjahr unterwegs gewesen (pag. 467 Rz. 33; pag. 30 Z. 134 ff. und Z. 156 f.; pag. 33 Z. 258; pag. 34 Z. 285; pag. 470 f. Rz. 46 und Rz. 49).