8. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt Der eigentliche Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl vom 13. Juli 2016 ist unbestritten. Vom Beschuldigten wird anerkannt, am 2. März 2015 als Leiter in einem Skilager den 15-jährigen Privatkläger betreut zu haben (pag. 19 Frage 7; pag. 466 Rz. 24). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass es sich beim Privatkläger um einen Anfänger (wenn auch nicht um einen «blutigen Anfänger», pag. 465 Rz. 23) handelte, der im Jahr zuvor mit dem Skifahren begonnen hatte (pag. 19 Frage 7; pag. 28 Z. 79 f.; pag. 464 Rz. 18).